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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Auf der Mitgliederversammlung übt ihr euer Bestimmungsrecht über den Verein durch Beschlüsse aus. Grundlage der Beschlüsse sind die Anträge. Anträge kann jedes Mitglied eures Vereins stellen. Dies gilt selbst für Mitglieder, die kein Stimmrecht haben. Das Antragsrecht kann nicht durch die Satzung eingeschränkt oder gar unterbunden werden.

Wann müssen Anträge gestellt werden?

Anträge müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden, damit man sich mit den Themen befassen und eine Meinung bilden kann. Ausnahmen sind die Verfahrensanträge, die wir noch behandeln. Darum müssen die Anträge vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Abweichende Regelungen in der Satzung sind zwar denkbar, aber nicht empfehlenswert. Es sollte lediglich geregelt werden, ob und unter welchen Bedingungen die Tagesordnung noch nach der Einladung ergänzt werden kann.  

Allerdings kann ein Antrag noch während der Mitgliederversammlung durch einen Änderungsantrag erweitert oder ergänzt werden. Dabei darf aber der Sinn des zu ändernden Antrags nicht verloren gehen.  

Wichtig: Das Vorschlagsrecht bei Wahlen hat nichts mit dem Antragsrecht zu tun. Kandidaten für eine Wahl können deshalb – wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt – jederzeit vorgeschlagen werden.  

Verfahrensanträge

Verfahrensanträge sind Anträge, die sich erst aus dem Ablauf eurer Mitgliedsversammlung ergeben. Sie können also gar nicht vorher eingereicht werden. Verfahrensanträge kann deshalb jedes stimmberechtigte Mitglied innerhalb der Versammlung stellen, wenn die Satzung keine anderslautenden Vorschriften enthält. Die Satzung kann allerdings das Antragsrecht nicht unterbinden. Sie kann es nur an Bedingungen knüpfen (z. B. der Antrag muss von mindestens x Mitgliedern eingebracht werden).

Zu den Verfahrensanträgen gehören beispielsweise Anträge zur Tagesordnung (Zusammenlegung von Anträgen, Änderung der Reihenfolge, Tagesordnungspunkt vertagen usw.) oder Anträge zur Geschäftsordnung (Verkürzung oder Verlängerung von Redezeiten, Schließen einer Rednerliste usw.). Eigentlich gehört auch ein Antrag auf Vertagung der Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zu den Verfahrensanträgen – doch dieser Antrag ergibt sich zwangsweise aus der Situation heraus, was bei den anderen Anträgen nicht der Fall ist.

Wichtig: Theoretisch kann eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung durchaus stattfinden. Die Themen können dann diskutiert werden. Beschlüsse könnt ihr dann aber nicht fassen.

Verfahrensanträge müssen immer vorrangig behandelt werden (noch vor den Sachanträgen). Über den Umgang mit den Verfahrensanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung kann auch auf den Versammlungsleiter / die Versammlungsleitung übertragen werden. Die Versammlung kann aber dennoch jederzeit eine Abstimmung fordern.

Welche Anträge kommen auf die Tagesordnung

Wenn die Regularien eurer Satzung eingehalten werden (z. B. Abgabetermin), hat grundsätzlich jeder Antragsteller das Recht, das sein Anliegen auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wenn aber die Satzung keine andere Regel vorsieht, hat das Organ, das zur Mitgliederversammlung einlädt, das Recht, die Tagesordnung zu bestimmen. In den meisten Fällen lädt der Vorstand zur Versammlung ein. Er prüft dann zunächst, ob sich der Antrag auf Fragen zum Vereinsleben beziehen beziehungsweise ob im Antrag Vorschläge für Veränderungen im Verein gemacht werden. Ist dies der Fall, wird er die Anträge als Tagesordnungspunkt aufnehmen müssen. Eine Ablehnung ist deshalb nur aus rein sachlichen Gründen möglich. Dieser Fall ist aber sehr selten. In der Mitgliederversammlung kann aber noch entschieden werden, ob ein Antrag gestrichen oder vertagt werden soll. Die Streichung eines Minderheitsbegehrens ist jedoch nicht zulässig.

Was in der Satzung stehen kann

Ihr könnt in der Satzung das Antragsrecht reglementieren – aber nicht aufheben. Möglich ist es beispielsweise Fristen für die Einreichung der Anträge zu setzen (mit Ausnahme bei Verfahrensanträgen) oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern verlangen, die den Antrag unterstützen. Dass der Vorstand Anträge einzelner Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen muss, muss ebenfalls in der Satzung explizit festgelegt werden.

Minderheitsbegehren

Lehnt euer Vorstand einen Antrag ab und hat die Satzung hierfür keine Regeln vorgesehen, bleibt noch der Weg über ein sogenanntes Minderheitsbegehren.

Die inhaltliche Reichweite eines Minderheitenbegehrens

Ein Minderheitenbegehren ist nicht nur zur Einberufung einer Mitgliederversammlung möglich. Es kann auch durchgeführt werden, um neue TOP auf die Tagesordnung zu bringen ‒ also die Tagesordnung zu erweitern.

Über ein Minderheitsbegehren können – wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt – 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung erzwingen (§ 37 BGB). Das Begehren muss schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes erfolgen. Lehnt beispielsweise euer Vorstand die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, wäre dies der Grund für das Begehren. Der Zweck wäre dann die Diskussion und Beschlussfassung über den vom Vorstand verweigerten Antrag.

Wichtig: Für eine per Minderheitsbegehren erzwungene Mitgliederversammlung gelten die gleichen satzungsgemäßen Bestimmungen wie für eine „normale“ Mitgliederversammlung. Weigert sich der Vorstand die per Minderheitsbegehren korrekt geforderte Mitgliederversammlung einzuberufen, kann die antragstellende Minderheit beim Amtsgericht beantragen, dass sie selbst ermächtigt wird, die Versammlung einzuberufen.



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