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Semesterbeitrag, Laptop, Fahrten zur Uni & co.: WISO Steuer zeigt dir in Minuten, was du absetzen kannst – auch ohne eigenes Einkommen.
Studienkosten absetzen
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Basierend auf 10.156 Bewertungen
R. Doven
Mega App. Super einfach erklärt und echt für jeden verständlich. Nicht so kompliziert wie über Elster. Nur zu empfehlen.
T. Bleeck
Einfach sehr gut! Einfach zu bedienen und innerhalb weniger Minuten ist die Steuererklärung fertig. Besser geht es nicht.
Ja, Studiengebühren zählen zu den Studienkosten und sind absetzbar. Im Erststudium als Sonderausgaben (max. 6.000 Euro jährlich), im Zweitstudium oder Master unbegrenzt als Werbungskosten.
Mit WISO Steuer kannst du deine Studienkosten ganz einfach erfassen und erfährst sofort, wie viel du vom Finanzamt zurückerhältst. Falls du noch kein Einkommen hast, kannst du mit einen Verlustvortrag anlegen, der dir in späteren Jahren eine Rückzahlung sichert.
Neben Studiengebühren lassen sich auch Ausgaben für Fachliteratur, Laptop, Schreibtisch, Fahrtkosten zur Uni und Arbeitsmittel steuerlich geltend machen.
Ja, aber nur als Sonderausgaben. Der Höchstbetrag liegt bei 6.000 Euro pro Jahr.
Ein Masterstudium gilt in der Regel als Zweitstudium. Daher kannst du alle damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen.
Ja. Bei einem Fernstudium sind die Regelungen ähnlich wie bei anderen Studiengängen. Diese Besonderheiten gibt es:
Ja. Ein berufsbegleitendes Studium gehört zu den Werbungskosten, da es direkt mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Das bedeute: Du kannst die Studienkosten in unbegrenzter Höhe von der Steuer abziehen.
Ja, du kannst deine Steuererklärung rückwirkend abgeben, solange die Steuerbescheide noch offen sind oder eine rückwirkende Verlustfeststellung möglich ist. Besonders bei Werbungskosten im Zweitstudium lohnt sich ein Verlustvortrag.
Im Erststudium unter „Sonderausgaben – Berufsausbildungskosten“, im Zweitstudium oder Master in der Anlage N als Werbungskosten. Formulare suchen musst du nicht mit WISO Steuer. Einfach deine Kosten eintragen unter:
Das Deutschlandstipendium ist in der Regel steuerfrei, da es keine Gegenleistung erfordert und ausschließlich der Unterstützung deines Studiums dient.
Das Erasmus-Stipendium ist normalerweise steuerfrei, solange es dazu dient, den Aufenthalt und die Studienkosten im Ausland zu decken und keine Gegenleistung erfordert. Achte darauf, die genauen Bedingungen deines Stipendiums zu prüfen.
Dazu gibst du deine Studienkosten in deiner Steuererklärung als Werbungskosten an, auch wenn du noch kein Einkommen hast. Der Verlust wird dann in die folgenden Jahre vorgetragen und mit späterem Einkommen verrechnet. Du kannst den Verlustvortrag bis zu 7 Jahre rückwirkend beantragen, wenn du noch keine Steuererklärung eingereicht hast.
Deine Frage war nicht dabei? Stell deine Frage an SteuerGPT: Klicke auf das Chat-Symbol unten rechts in der Ecke und tippe deine Frage ein. Binnen Sekunden bekommst du die passende Antwort.
Auch die Steuererklärung für Studenten kann sich lohnen, denn die Ausgaben während des Studiums erkennt das Finanzamt an. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, deine Kosten abzusetzen – je nachdem, ob es sich um dein erstes oder ein weiteres Studium handelt:
Wichtig ist, dass du die Kosten selbst gezahlt hast. Wurden dir Beiträge beispielsweise dank BAföG erstattet, kannst du diese nicht mehr bei der Steuererklärung angeben. Eine Finanzspritze deiner Eltern musst du allerdings nicht abziehen. Hier sind die wichtigsten Kosten, die während des Studiums anfallen:
Ein Erststudium liegt vor, wenn du weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch einen Hochschulabschluss vor deinem Studium erworben hast – unabhängig davon, wie oft du den Studiengang wechselst. Dein Bachelorstudium oder ein vergleichbarer Abschluss wird in der Regel als Erststudium betrachtet, solange du keine vorherige Berufsausbildung abgeschlossen hast. Selbst, wenn du dein Abitur an einem berufsbildenden Gymnasium erworben haben, zählt jeder darauffolgende Studiengang als Erststudium. Bei Studiengängen, wie zum Beispiel dem Jurastudium, gilt der Studienabschnitt bis zum ersten Staatsexamen als Erststudium. Für das Erststudium kannst du bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Dazu zählen Kosten wie Studiengebühren, Lernmaterialien, Fahrtkosten und mehr.
Eine Steuererstattung gibt es in der Regel nur, wenn du während deines Studiums bereits genug Steuern gezahlt hast. Nach Abzug des Grundfreibetrags und anderer Ausgaben müsste noch eine Steuerlast verbleiben. Erst dann könnten die Studienkosten deine Steuerlast verringern und dir möglicherweise eine Erstattung bringen. Da die meisten Studenten aber wenig bis gar nichts verdienen, verpufft der Steuerbonus in der Regel.
Wenn du bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hast und danach ein weiteres Studium aufnimmst, gilt dies als Zweitstudium. Das ist beispielsweise:
MBA-Studium
Falls du zum Beispiel durch einen Abschluss (wie das erste Staatsexamen bei Jurastudenten) qualifiziert wirst, ein Referendariat zu beginnen, gilt auch dieses als Zweitstudium. Kosten für ein Zweitstudium absetzen gelten als beruflich veranlasst. Der große Vorteil: Hier kannst du die anfallenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Das bedeutet, im Gegensatz zum Erststudium gibt es keine Begrenzung, wie viel du von der Steuer absetzen kannst. Du kannst also alle Kosten – egal ob Studiengebühren, Bücher, Fahrten oder Software – unbegrenzt angeben und damit deine Steuerlast verringern. Je mehr Kosten du auflistest, desto größer ist dein Steuervorteil. Zudem kannst du Verluste in kommende Jahre übertragen. Wenn du nach einem Masterstudium Steuern zahlst, kannst du in diesem Jahr dann deine Studienkosten von der Steuer absetzen und im ersten Berufsjahr eine ordentliche Steuererstattung kassieren.
Eine abgeschlossene Erstausbildung zählt genauso wie ein abgeschlossenes Erststudium. Die Kosten werden wie Ausgaben für ein Zweitstudium behandelt – du kannst sie als Werbungskosten (ohne Begrenzung) in der Steuererklärung angeben. Als Erstausbildung zählen Vollzeit-Ausbildungen mit einer Mindestdauer von 12 Monaten. Am Ende der Ausbildung musst du einen Abschluss erworben haben.
Wenn du während deines Zweitstudiums schon ein Einkommen hast (zum Beispiel durch einen Job oder ein Praktikum) und Lohnsteuer zahlst, kann sich das richtig lohnen. Denn mit einer Steuererklärung bekommst du am Ende des Jahres oft einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurück. Selbst wenn du aktuell noch kein Einkommen hast, gehen deine Ausgaben nicht verloren – denn du kannst sie beim Finanzamt „parken”, bis du Einkommen hast und Steuern zahlst. Das nennt sich Verlustvortrag. Deine Kosten werden als Verlust vorgemerkt und in die Zukunft übertragen. Sobald du später Geld verdienst und Steuern zahlst, wird dieser Verlust angerechnet und du bekommst dann die Steuerrückzahlung.
Den Verlustvortrag beantragst du ganz einfach über deine Steuererklärung. Gib sie für das Jahr ab, in dem du einen Verlust gemacht hast (zum Beispiel durch Studiengebühren, Bücher oder Miete). Das geht sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend. Falls du bisher keine Steuererklärung eingereicht hast, kannst du die Jahre 2019 bis 2025 nachholen. WISO Steuer macht das für dich super einfach: Die Software setzt den Haken für den Verlustvortrag automatisch bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. So weiß das Finanzamt Bescheid und berücksichtigt den Verlustvortrag automatisch beim nächsten Mal.
Wenn deine Eltern die Kosten für dein Studium übernehmen, kannst du diese Ausgaben leider nicht selbst steuerlich absetzen. Stattdessen können deine Eltern unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bekommen:
Finanzspritze durch BAföG: Wenn du BAföG erhältst, musst du diese Zahlungen nicht in deiner Steuererklärung angeben, da sie steuerfrei sind. Solltest du später einen Teil zurückzahlen müssen, kannst du diese Rückzahlungen leider nicht von der Steuer absetzen. Das liegt daran, dass BAföG zinsfrei ist. Nur Zinsen von Studienkrediten, die du zur Finanzierung aufgenommen hast, können steuerlich berücksichtigt werden.
Duale oder berufsbegleitende Studiengänge werden meist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert und zählen formal als Erststudium. Da sie jedoch direkt mit deinem Beruf zusammenhängen, kannst du die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Das bedeutet, dass du alle Kosten rund um dein Studium unbegrenzt in der Steuererklärung angeben kannst.
Ein Fernstudium wird steuerlich wie ein gewöhnliches Studium behandelt. Das bedeutet, dass du alle oben genannten Kosten – je nachdem, ob es sich um dein Erst- oder Zweitstudium handelt – auch bei deinem Fernstudium ansetzen kannst. Der wichtigste Unterschied beim Fernstudium: Die Hochschule zählt nicht als die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Das ist der Ort, an dem man dauerhaft und regelmäßig seiner Arbeit nachgeht. Anders als im klassischen Studium hast du beim Fernstudium keinen festen Arbeitsort. Das macht Reisekosten für Präsenzveranstaltungen besonders relevant. Fahrten, Übernachtungen und Verpflegungskosten, die bei solchen Terminen entstehen, kannst du steuerlich wie eine Dienstreise absetzen und somit zusätzliche Vorteile nutzen. Zudem liegt bei einem Fernstudium der Mittelpunkt deiner Tätigkeit im Arbeitszimmer. Nutzt du einen abgetrennten Raum fast ausschließlich fürs Studium, kannst du die Kosten für Miete, Strom, Versicherungen usw. in unbegrenzter Höhe absetzen – und damit mehr als bei der Homeoffice-Pauschale.
Stipendien sind in Deutschland steuerfrei, wenn sie bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die wichtigsten Bedingungen für die Steuerfreiheit sind:
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