Seit 2026 kannst du als Angestellter im Rentenalter bis zu 2.000 Euro im Monat lohnsteuerfrei verdienen – dank der neuen Aktivrente. Hat dein Arbeitgeber den Freibetrag in der Lohnabrechnung nicht oder nur teilweise berücksichtigt? Kein Problem: Du holst dir die zu viel gezahlte Lohnsteuer ganz einfach über deine Steuererklärung zurück – wir zeigen dir, wie das geht.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Mit der Aktivrente verdienst du seit 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei – das sind bis zu 24.000 Euro im Jahr
- Voraussetzung: Du hast die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitest sozialversicherungspflichtig
- Dein Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch in der Lohnabrechnung – Sozialabgaben fallen weiterhin an
Hat dein Arbeitgeber den Freibetrag nicht voll berücksichtigt? Zu viel abgezogene Steuer kannst du dir mithilfe von WISO Steuer über die Steuererklärung zurückholen:
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag, der seit Anfang 2026 gilt (§ 3 Nummer 21 EStG). Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit weiterarbeiten, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei zu verdienen. Über das ganze Jahr gerechnet sind das bis zu 24.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn.
👉 Wichtig:
Wie wird die Aktivrente bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt?
Den Freibetrag berücksichtigt dein Arbeitgeber bereits bei der Lohnabrechnung. Nur von einem darüber liegenden Verdienst soll er Lohnsteuer einbehalten. Verdienst du beispielsweise 2.500 Euro brutto, zahlst du nur auf 500 Euro Lohnsteuer.
Der Freibetrag bezieht sich immer nur auf den Monat: Schöpfst du den Freibetrag nicht voll aus, verfällt der Rest – du kannst ihn weder in den nächsten noch in den vorigen Monat mitnehmen.
Welche steuerlichen Vorteile bietet die Aktivrente?
Die Aktivrente wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt. Außerdem gibt es hierfür keinen Progressionsvorbehalt – die Aktivrente erhöht also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte.
Durch diesen Steuervorteil wird das Arbeiten im Rentenalter finanziell lukrativer. Das ist ein guter Anreiz, um in Zeiten des Fachkräftemangels weiterzuarbeiten. Dabei ist es möglich, dass du entweder ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortsetzt oder nach Rentenbeginn woanders als Angestellter arbeitest. Du kannst freiwillig entscheiden, ob du im Rentenalter noch arbeiten möchtest.
Welche Voraussetzungen musst du für die Aktivrente erfüllen?
Nicht jeder, der im Rentenalter arbeitet, kann die Aktivrente nutzen. Du musst zwei zentrale Bedingungen erfüllen: Du hast die Regelaltersgrenze erreicht und du bist sozialversicherungspflichtig angestellt.
Voraussetzung 1: Du hast die Regelaltersgrenze erreicht
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem du deine Altersrente abschlagfrei beziehen kannst. Sie wird seit 2012 je nach Geburtsjahrgang schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen liegt sie einheitlich bei 67 Jahren. Die Steuerbefreiung greift ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
👉 Gut zu wissen:
Das sind die aktuellen Altersgrenzen:
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze (abschlagfrei) |
|---|---|
| 1958 | 66 |
| 1959 | 66 + 2 Monate |
| 1960 | 66 + 4 Monate |
| 1961 | 66 + 6 Monate |
| 1962 | 66 + 8 Monate |
| 1963 | 66 + 10 Monate |
| ab 1964 | 67 |
| Frühere Geburtsjahrgänge haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht. | |
Voraussetzung 2: Du bist sozialversicherungspflichtig angestellt
Die Aktivrente gilt nur für Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige, nichtselbstständige Beschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber muss für den Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge bzw. Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen (zum Beispiel bei Ärzten, Anwälten oder Architekten).
Wer kann die Aktivrente nicht nutzen?
Nicht begünstigt sind:
- Minijobber
- Beamte
- Selbstständige
- Gewerbetreibende
- Land- und Forstwirte
Auch wenn deine Einnahmen bereits aus einem anderen Grund steuerfrei sind – etwa über den Übungsleiterfreibetrag für nebenberufliche Trainer oder Ausbilder – kannst du die Aktivrente darauf nicht zusätzlich anwenden.
Ruhestandsbeamte, die nach dem Überschreiten der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig angestellt sind, können von der Aktivrente profitieren.
Aktivrente und Sozialabgaben: Was du wissen musst
Die Aktivrente ist ein reiner Steuerfreibetrag – sozialversicherungsrechtlich ändert sich für dich nichts. Dein Arbeitslohn bleibt voll sozialversicherungspflichtig, auch wenn er bis 2.000 Euro im Monat lohnsteuerfrei ist.
Welche Sozialabgaben fallen für dich an?
- Als arbeitender Rentner zahlst du nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch).
- Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt. Du kannst ihn aber freiwillig weiterzahlen und dadurch deine Rente erhöhen.
Welche Beiträge zahlt dein Arbeitgeber?
Dein Arbeitgeber führt seine üblichen Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Für ihn ändert sich durch die Aktivrente nichts.
Was gilt für Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen?
Auch wenn Arbeitsentgeltbestandteile steuerfrei sind, bleiben sie beitragspflichtig. Das betrifft Zahlungen, die zusätzlich zum normalen Gehalt geleistet werden, zum Beispiel:
- einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- Zulagen und Zuschläge (zum Beispiel für Nacht- oder Sonntagsarbeit)
- Zuschüsse vom Arbeitgeber
- Auf diese Beträge zahlst du also weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Aktivrente in der Steuererklärung: Was musst du beachten?
Die gute Nachricht zuerst: In den meisten Fällen musst du die Aktivrente gar nicht in deiner Steuererklärung angeben. Dein Arbeitgeber übermittelt die steuerfreien Aktivrentenbeträge automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt.
Wann musst du die Aktivrente in der Steuererklärung angeben?
Die Aktivrente solltest du in deiner Steuererklärung eintragen, wenn:
- Dein Arbeitgeber den Freibetrag gar nicht berücksichtigt hat.
- Dein Arbeitgeber den Freibetrag nur teilweise berücksichtigt hat (zum Beispiel wegen eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels).
Freibetrag nachträglich sichern
Werbungskosten bei der Aktivrente
Allein wegen der Aktivrente bist du nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn du aber Rente beziehst und gegebenenfalls noch weitere steuerpflichtige Einkünfte (etwa aus Vermietung) hast, dann besteht in vielen Fällen Abgabepflicht. Doch was gilt für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aktivrente?
Insoweit die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, kannst du keine Ausgaben absetzen. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Beziehen sich die Werbungskosten sowohl auf den steuerpflichtigen als auch auf den steuerfreien Lohnbestandteil, musst du sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze 2025 erreicht hat, bekommt ab Januar 2026 monatlich 3.000 Euro Bruttolohn, davon 2.000 Euro als Aktivrente.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Bruttolohn | 3.000 € |
| davon 2026 steuerfrei/Monat (Aktivrente) | 2.000 € |
| davon steuerpflichtig | 1.000 € |
| Jahresbruttolohn | 36.000 € |
| davon steuerpflichtig | 12.000 € |
| Werbungskosten gesamt (Jahr; Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit) | 3.000 € |
| Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. → abziehbar: 3.000 € × 12.000 € / 36.000 € | 1.000 € |
| → Werbungskosten, die mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) zusammenhängen und nicht abgezogen werden dürfen | 2.000 € |
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Bei deinen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, gilt dieselbe Aufteilungsregel. Im Beispiel oben wäre ein Drittel der Beiträge als Sonderausgaben absetzbar, weil zwei Drittel des Lohns steuerfrei sind.
Fragen-Antworten-Katalog
FAQ: Aktivrente
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