Antrag auf Dauerfristverlängerung

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Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört für viele Unternehmer zum Alltag. Monat für Monat oder quartalsweise muss sie pünktlich beim Finanzamt eingereicht werden. Klingt stressig? Zum Glück gibt es eine Möglichkeit, sich etwas Luft zu verschaffen: mit der Dauerfristverlängerung.

Kurz & knapp

  • Die Dauerfristverlängerung gibt dir bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr Zeit
  • Auch für die Zahlung der Umsatzsteuer hast du 1 Monat länger Zeit
  • Bist du Monatszahler, musst du beim Antrag auf Dauerfristverlängerung eine jährliche Sondervorauszahlung leisten
  • Praktisch: Der Antrag ist in WISO Steuer direkt enthalten

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Mit der Dauerfristverlängerung kannst du dir mehr Zeit für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) verschaffen. Je nach Unternehmensgröße sind die Meldungen monatlich oder vierteljährlich fällig – und das immer bis zum 10. des Folgemonats. Statt also die Anmeldung innerhalb der regulären Frist einzureichen, verlängert sich diese Frist um einen ganzen Monat.

Dein Vorteil: Du gewinnst wertvolle Zeit, um deine Unterlagen vorzubereiten und die Voranmeldung stressfreier abzugeben. Auch die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer wird entsprechend nach hinten verschoben.

  • Beispiel für Monatszahler: Die Januar-Voranmeldung musst du nicht bis zum 10. Februar abgeben, sondern erst bis zum 10. März, die vom Februar erst zum 10. April statt zum 10. März usw.
  • Beispiel für Quartalszahler: Meldest du deine Umsatzsteuer quartalsweise an, verlängert sich die Frist auch nur um einen Monat – nicht um ein ganzes Quartal. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer für das erste Quartal eines Jahres erst zum 10. Mai fällig ist statt zum 10. April.

Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer, der regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben muss, eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Das gilt sowohl für monatliche als auch für vierteljährliche Voranmeldungen.

Unternehmer, die nur Umsätze ausführen, die nicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterliegen (zum Beispielbestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht), müssen keine Voranmeldungen abgeben und benötigen daher auch keine Dauerfristverlängerung. Das gilt auch für diejenigen, die die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen und deshalb keine Umsatzsteuer berechnen.

Zudem kann sich von der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien lassen, wenn die Umsatzsteuer für das Vorjahr höchstens 2.000 Euro (bis 2024: 1.000 Euro) beträgt.

Welche Frist gilt für den Antrag auf Dauerfristverlängerung?

Die Frist zur Beantragung der Dauerfristverlängerung hängt davon ab, für welchen Voranmeldungszeitraum sie erstmals gelten soll.

Grundsätzlich gilt: Der Antrag muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, regulär abzugeben ist (jeweils der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums).

1. Monatliche Abgabe

  • Soll die Dauerfristverlängerung erstmals für die Voranmeldung Januar gelten, muss der Antrag bis zum 10. Februar des Jahres gestellt werden.
  • Gleichzeitig muss die Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres (vor Anrechnung einer Sondervorauszahlung) geleistet werden.
  • Nach Genehmigung gilt die Fristverlängerung für alle folgenden Monate des Jahres.

2. Vierteljährliche Abgabe

  • Soll die Dauerfristverlängerung erstmals für das 1. Quartal gelten, muss der Antrag bis zum 10. April des Jahres gestellt werden.
  • Eine Sondervorauszahlung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  • Die Dauerfristverlängerung gilt dann für alle Quartale des Jahres.
Information zum Thema

Mehr Zeit durch Wochenenden und Feiertage

Übrigens: Fällt der 10. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.

Nachträgliche Beantragung der Dauerfristverlängerung

Falls du die Dauerfristverlängerung nicht zu Jahresbeginn beantragt hast, kannst du das auch später im Jahr nachholen. Sie gilt dann ab dem Voranmeldungszeitraum, für dessen Fristende der Antrag noch rechtzeitig gestellt wird – also nicht rückwirkend.

Beispiel: Du stellst den Antrag im Mai – und reichst ihn so rechtzeitig ein, dass er noch vor Ablauf der regulären Frist für die Voranmeldung April eingeht, also bis zum 10. Mai. Dann gilt die Dauerfristverlängerung ab der April-Voranmeldung. Für die Voranmeldungen Januar bis März bleiben die ursprünglichen Fristen maßgeblich.

Wichtig:

  • Wenn du deine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für frühere Monate bereits eingereicht hast, bleibt es für diese Monate bei der ursprünglichen Frist.
  • Stellst du den Antrag später, wirkt er nicht rückwirkend. Gibst du für zurückliegende Zeiträume Voranmeldungen oder Zahlungen verspätet ab, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen – nicht wegen des späten Antrags, sondern wegen der verspäteten Abgabe/Zahlung.
  • Die Sondervorauszahlung muss dann trotzdem geleistet werden, wenn du monatlich anmeldest.

Zur Geltungsdauer:

  • Für Quartalszahler gilt die Dauerfristverlängerung unbefristet, solange sie quartalsweise anmelden oder die Verlängerung widerrufen.
  • Bei Monatszahlern bleibt die Dauerfristverlängerung grundsätzlich bestehen. Du musst die Sondervorauszahlung aber jedes Jahr neu berechnen, beim Finanzamt anmelden und bis zum 10. Februar zahlen. Ein erneuter Antrag ist nur erforderlich, wenn du zuvor auf die Dauerfristverlängerung verzichtet hast oder sie widerrufen wurde.
  • Wenn du die Verlängerung nicht mehr benötigst, kannst du sie formlos widerrufen.

Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen – so geht’s

Deinen Antrag musst du elektronisch bei deinem zuständigen Finanzamt stellen. Dafür füllst du in WISO Steuer (Desktop-Version) den Antrag auf Dauerfristverlängerung im Bereich Umsatzsteuer-Voranmeldung und weitere Anmeldungen aus.

Hier kannst du das entsprechende Formular herunterladen:

So gehst du vor:

  • Trage in den Feldern deine persönlichen Daten wie Steuernummer und Firmenname ein.
  • Wähle aus, ob du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgibst.
  • Falls du monatlich anmeldest, gib den errechneten Betrag der Sondervorauszahlung an.

Selbst wenn du keine Nachricht vom Finanzamt bekommst, kannst du die Dauerfristverlängerung nach der Beantragung nutzen. Eine ausdrückliche Genehmigung ist dafür nicht nötig, solange kein ablehnender Bescheid ergeht.

Wichtig: Sondervorauszahlung bei monatlicher UStVa-Anmeldung

Wenn du deine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgibst, verlangt das Finanzamt eine Sondervorauszahlung.

Diese Vorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer, die du im Vorjahr gezahlt hast. Hier ein Beispiel:

  •  Du hast im letzten Jahr insgesamt 11.000 Euro Umsatzsteuer -Vorauszahlungen angemeldet und ans Finanzamt gezahlt.
  • Deine Sondervorauszahlung beträgt dann 1.000 Euro (1/11 von 11.000 Euro).
  • Diese 1.000 Euro überweist du ans Finanzamt und meldest sie im Formular für die Sondervorauszahlung an.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember ermittelst du zunächst die zu zahlende Umsatzsteuer für diesen Monat und ziehst davon die bereits geleistete Sondervorauszahlung ab. Das kann sogar dazu führen, dass das Finanzamt dir Umsatzsteuer erstattet.

Gut zu wissen:

  • Wer vierteljährlich anmeldet, muss keine Sondervorauszahlung leisten.
  • Die Sondervorauszahlung wird am Jahresende mit deiner Steuer verrechnet – du verlierst also kein Geld.
  • Hinweis: Falls du dein Unternehmen erst kürzlich gegründet hast und noch keine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus dem Vorjahr vorliegt, musst du die Sondervorauszahlung schätzen.
Experten Tipp

Verspätungszuschläge vermeiden

Bereits zum 10. eines Monats muss die entsprechende Umsatzsteuerzahlung beim Finanzamt eingegangen sein. Am besten erteilst du dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung und gibst deine Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer pünktlich ab. Dann bucht das Finanzamt die Umsatzsteuer nach dem Eingang der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab und du vermeidest unnötige Verspätungs- und Säumniszuschläge.

FAQ: Antrag auf Dauerfristverlängerung

Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung ermöglicht es Unternehmen und Selbstständigen, die Abgabefrist für ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat zu verlängern. Dadurch bleibt mehr Zeit für die Buchhaltung und die Umsatzsteuerzahlung.
Grundsätzlich können alle Unternehmen und Selbstständigen mit Umsatzsteuerpflicht eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dies gilt sowohl für monatliche als auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen.Kleinunternehmer und Unternehmer, die keine Voranmeldungen abgeben müssen, benötigen keine Dauerfristverlängerung.
  • Mehr Zeit zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Bessere Planbarkeit der Liquidität
  • Verringerung des Risikos von Verspätungszuschlägen durch verspätete Abgabe
Der Antrag muss elektronisch eingereicht werden. Das kannst du bequem mit WISO Steuer (Desktop-Version) erledigen. Du kannst ihn auch über das Elster-Portal stellen. Für monatliche Anmeldungen ist zusätzlich eine Sondervorauszahlung erforderlich.
Der Antrag muss spätestens bis zu dem Termin gestellt werden, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung, für die die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll, regulär abzugeben ist (10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). Bei monatlicher Anmeldung und erstmaliger Geltung für die Januar-Voranmeldung ist dies zum Beispiel der 10. Februar des laufenden Jahres. 
Im Antrag (zum Beispiel für das Jahr 2026) gibst du an:

  • die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zuzüglich der zu berücksichtigenden Sondervorauszahlung für 2025
  • die berechnete Sondervorauszahlung für 2026 (1/11)
Stellst du den Antrag zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die betreffende Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits abgelaufen ist, wirkt die Dauerfristverlängerung nicht rückwirkend. Für diese Zeiträume gelten die ursprünglichen Abgabefristen.
Gibst du die Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Zahlungen für diese Zeiträume verspätet ab bzw. führst sie verspätet aus, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bzw. Säumniszuschlag festsetzen. Der verspätete Antrag als solcher löst aber keinen Verspätungszuschlag aus.
Die Dauerfristverlängerung gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sie hat keinen Einfluss auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer.
Wenn du als Quartalszahler einmal eine Dauerfristverlängerung beantragt hast, bleibt sie bestehen. Du musst keinen neuen Antrag stellen, solange du weiterhin quartalsweise anmeldest.
Bei monatlicher Voranmeldung bleibt die Dauerfristverlängerung grundsätzlich ebenfalls bestehen. Die Sondervorauszahlung musst du jedoch jedes Jahr neu berechnen, anmelden und zahlen. Einen erneuten Antrag brauchst du nur, wenn du zuvor auf die Dauerfristverlängerung verzichtet hast oder sie widerrufen wurde.
Für die Beantragung benötigst du das Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung“. Mit WISO Steuer musst du dich nicht um komplizierte Formulare kümmern – die Software führt dich Schritt für Schritt durch alle nötigen Angaben.
Ja, Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind und Unternehmer, die keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen, benötigen keine Dauerfristverlängerung. Unternehmen mit monatlicher Voranmeldung müssen eine Sondervorauszahlung leisten; bei vierteljährlicher Abgabe entfällt diese.
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der im Vorjahr angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und muss mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung angemeldet und bezahlt werden.
Ja, die Dauerfristverlängerung kann jederzeit schriftlich oder über Elster widerrufen werden. Ab dem darauffolgenden Anmeldezeitraum gilt dann die reguläre Abgabefrist.
Wenn du auf eine Dauerfristverlängerung verzichtest, bleibst du an die regulären Abgabefristen gebunden. Verpasst du diese, drohen Verspätungszuschläge und ggf. Säumniszuschläge. Die Dauerfristverlängerung kann dir also helfen, unnötige Kosten zu vermeiden und deine Buchhaltung entspannter zu erledigen.
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Quelle: BMF