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Corona Liqiditätshilfe Steuerrückzahlung

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Corona-Liquiditätshilfe: Steuervorauszahlungen aus 2019 erstatten lassen!

In der Corona-Krise können Finanzämter die Steuervorauszahlungen von Selbstständigen und Unternehmen auf Antrag senken oder stunden. Was dabei zu beachten ist, steht im MeinBüro Blogbeitrag Steuern stunden lassen. Soweit, so bekannt.

Was viele Betroffene jedoch nicht wissen: Sie können darüber hinaus einen pauschalierten Vorschuss auf den Verlustrücktrag beantragen. Die Details der Liquiditätshilfe sind im BMF-Schreiben vom 24. April 2020 geregelt. Dessen gesetzliche Grundlage ist § 10d Abs. 1 EStG. Die Vorschrift ermöglicht generell das Verrechnen steuerlicher Verluste mit Steuerzahlungen des Vorjahres. Ein solcher Verlustrücktrag ist grundsätzlich bis zu einem Betrag von einer Million Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem möglich.

Weil die Höhe des tatsächlichen Verlustes im Corona-Jahr 2020 jedoch frühestens 2021 feststeht, käme die Wirkung des Verlustabzugs für die meisten Betroffenen viel zu spät. Eine seriöse unterjährige Verlustprognose ist angesichts der Corona bedingten Unsicherheiten zudem praktisch unmöglich. Außerdem wäre die Prüfung der erforderlichen Nachweise für alle Beteiligten mit einem viel zu hohem Aufwand verbunden.

Durch das Pauschalverfahren fallen eine Menge bürokratischer Hürden weg. Die Liquiditätshilfe ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen“. Das ist automatisch dann der Fall, wenn Ihre Steuer-Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden und Sie versichern, dass sie für 2020 einen Verlust erwarten.
  • Sie haben im Jahr 2019 Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und
  • darauf Vorauszahlungen auf Einkommen- und / oder Körperschaftsteuer geleistet.

Unter diesen Bedingungen beträgt der pauschal ermittelte Verlustrücktrag 15 % der Einkünfte, auf deren Grundlage die Vorauszahlungen für 2019 berechnet wurden. Mit anderen Worten: Die Vorauszahlungen für 2019 werden auf Basis 85% der ursprünglichen Berechnungsgrundlage neu ermittelt. Die Differenz zu bereits geleisteten Vorauszahlungen bekommen Sie erstattet.

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Bitte beachten Sie:

  • Der „Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019“ ist schriftlich oder elektronisch (z.B. über das Elster-Portal) beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
  • Wenn Ihr Verlust im Jahr 2020 voraussichtlich größer sein wird als 15% des steuerpflichtigen Vorjahresgewinns, können Sie auch einen höheren vorläufigen Verlustvortrag beantragen. Dann sind Sie jedoch verpflichtet, detaillierte Begründungen und Unterlagen einzureichen.
  • Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Der informiert Sie dann auch über weitere Steuererleichterungen.

Steuerfestsetzungen für 2019 und 2020

Wichtig: Falls Sie im Jahr 2020 unterm Strich wider Erwarten doch Gewinn erzielen, müssen Sie die Finanzspritze wieder zurückzahlen:

  • Im Steuerbescheid für 2020 wird der tatsächliche Verlustabzug ermittelt,
  • der steuerpflichtige Gewinn und die Steuern des Jahres 2019 werden rückwirkend neu festgesetzt und
  • sämtliche zwischenzeitlichen Vorauszahlungen und Erstattungen verrechnet.

Lektüretipp: Ein praktisches Rechenbeispiel zum pauschalierten Verlustrücktrag finden Sie auf Seite 4 des BMF-Schreibens.

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