Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung: das steht im geplanten neuen Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeiterfassung ist für alle Unternehmen in Deutschland Pflicht. Das haben der Europäische Gerichtshof und das Bundarbeitsgericht unmissverständlich entschieden. Zur Umsetzung dieser Rechtslage soll nun das Arbeitszeitgesetz geändert werden. Dieser Beitrag stellt die geplanten neuen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung vor.

Arbeitszeiterfassung ist Vorschrift, das Arbeitszeitgesetz muss angepasst werden

Unternehmen müssen sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen, und zwar durch ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor etwa einem Jahr klargestellt, nachdem bereits der EuGH diese Linie vorgegeben hatte (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).

Das deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht in diesem Punkt nicht mehr dem Stand des europäischen Rechts. Deshalb plant das Bundesarbeitsministerium seine Überarbeitung. Seit April liegt die Neufassung in Form eines Referentenentwurfs vor.

Der Kern der geplanten Neuregelung: allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Der entscheidende neue Punkt der Neuregelung ist eine allgemeine Pflicht für Arbeitgeber, sämtliche Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten bzw. festhalten zu lassen. Das betrifft sowohl Beginn und Ende wie auch die Gesamtdauer abzüglich der Pausen.

Bis auf wenige Ausnahmeregelungen soll dafür die Nutzung eines elektronischen Zeiterfassungssystems vorgeschrieben sein. Die Auswahl bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Wie die Arbeitszeiten liegen, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten gemäß der Neuregelung nicht vorschreiben. Er kann den Beschäftigten weiterhin die Entscheidung überlassen, wann sie arbeiten. Vertrauensarbeitszeit bleibt insofern möglich. Die Arbeitszeiten müssen dann aber trotzdem protokolliert werden, mit Beginn und Ende. Die Verantwortung dafür, dass dies geschieht und die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten eingehalten werden, trägt der Arbeitgeber.

Einzelheiten der geplanten Gesetzesneuregelung

Die wichtigsten Punkte der geplanten Änderungen des Referentenentwurfs im Einzelnen:

  • Alle Arbeitszeiten müssen erfasst werden.

    Bisher gilt: Gemäß Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitgeber nur Mehrstunden aufzeichnen: Arbeitsstunden, die über acht Stunden am Tag hinausgehen. (Die Pflicht zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten ergibt sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie, nicht aus dem ArbZG in seiner jetzigen Fassung.)Geplant ist: Auch gemäß Arbeitszeitgesetz haben Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu speichern.
  • Die Aufzeichnung muss elektronisch und am gleichen Tag erfolgen.
    Handschriftlich, auf Stempelkarten oder digital – bislang ist die Form von Arbeitszeitaufzeichnungen dem Arbeitgeber überlassen. Nun soll nach einer Übergangszeit grundsätzlich die elektronische Zeiterfassung vorgeschrieben sein. Zudem muss die Aufzeichnung am gleichen Tag stattfinden. Spätere Korrekturen bleiben allerdings möglich.
    Welche Form die elektronische Erfassung haben muss, wird in dem Entwurf nicht vorgegeben. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele Apps, Programme wie Excel oder die Auswertung elektronischer Schichtpläne.
  • Die Aufzeichnung kann durch andere erfolgen, auch durch die Beschäftigten selbst.
    Die Verantwortlichkeit für die Arbeitszeiterfassung können Arbeitgeber nicht abgeben, die Aufgabe selbst schon. Die geplante Neufassung erlaubt ausdrücklich die Übertragung an andere, beispielsweise Vorgesetzte. Die Zeiterfassung kann außerdem explizit den Beschäftigten selbst überlassen werden.
  • Der Arbeitgeber muss nicht laufend kontrollieren, darf aber auch nicht ganz auf Kontrollmechanismen verzichten.
    Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten selbst erfassen, darf dies nicht de facto den Verzicht auf die Zeiterfassung bedeuten. Der geplanten Gesetzesänderung zufolge braucht der Arbeitgeber die Erfassung durch die Mitarbeiter nicht laufend zu kontrollieren. Zumindest Stichproben sind allerdings notwendig. Außerdem soll das Unternehmen durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, dass es Verstöße etwa gegen Mindestruhezeiten, vorgeschriebene Pausen oder die maximale tägliche Arbeitszeit mitbekommt. Ein Mittel sind beispielsweise Zeiterfassungssysteme, die die Überschreitung der maximalen Arbeitszeit automatisch weitermelden.
  • Die Arbeitszeitdaten müssen vor Ort abrufbar sein, selbst auf einer Baustelle.
    An der zweijährigen Aufbewahrungspflicht für die erfassten Arbeitszeiten ändert sich nichts. Zusätzlich sollen die Angaben jedoch für ebenfalls zwei Jahre oder bis zum Ende der Beschäftigungsdauer direkt „am Ort der Beschäftigung“ abrufbar sein, wenn dieser in Deutschland liegt.Das gilt ausdrücklich auch auf Baustellen. Erforderlich ist dort in der Regel wohl eine mobile Arbeitszeitlösung, beispielsweise über Smartphones oder Tablets.Die Beschäftigten selbst haben ebenfalls Anspruch darauf, ihre gespeicherten Arbeitszeiten einzusehen.
  • Fahrtenschreiber können als Arbeitszeiterfassungssystem genutzt werden.
    Wenn sie den Vorschriften entsprechen und sich daraus Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ableiten lässt, können die im Transport-Sektor erforderlichen Fahrtenschreiber auch zur Zeiterfassung genutzt werden, etwa für Bus-Fahrerinnen und LKW-Fahrer. Das gestattet der Gesetzesentwurf ausdrücklich.
  • Tarifverträge ermöglichen eine Ausnahme von der Erfassungspflicht.
    Wenn die Arbeitszeit „wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit“ nicht gemessen oder festgelegt werden kann, muss sie auch nicht aufgezeichnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dies in einem Tarifvertrag geregelt wird. Gemäß Gesetzesbegründung soll das zum Beispiel bei „Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern“ gelten, die nicht zu bestimmten Zeiten am Arbeitsplatz sein müssen.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder.
    Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorgaben sieht das Arbeitszeitgesetz schon bislang Bußgelder von bis zu dreißigtausend Euro vor. Nach der Änderung soll das auch bei fehlerhafter oder fehlender Arbeitszeiterfassung drohen.
  • Die vorgeschriebenen Pausen und Höchstarbeitszeiten bleiben gleich.
    An den Höchstarbeitszeiten sowie den vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen ändert sich durch die geplante Änderung nichts. Unverändert bleibt außerdem die Vorgabe, dass Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen müssen, die in eine per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ermöglichte Verlängerung der täglichen Arbeitszeiten eingewilligt haben.

Hinweis: Der Gesetzentwurf soll nach der Anhörung von Verbänden und der Abstimmung mit anderen Ministerien vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden. Dabei können sich die jetzt vorgesehenen Regelungen noch ändern.

 

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