Seit August gilt die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die strengere Auflagen mit sich bringt für die Trennung von Gewerbeabfall und die Dokumentation der betrieblichen Abfallentsorgung.
Die Regeln betreffen nicht nur größere Betriebe, bei denen große Mengen anfallen. Gerade die Pflicht zur Dokumentation bedeutet auch Handwerker und kleinere Unternehmen höheren bürokratischen Aufwand.
Das ändert sich durch die neue Gewerbeabfallverordnung
Eine Umstellung dürfte für die meisten Unternehmen vor allem die Erweiterung der gewerblichen Siedlungsabfälle bedeuten, die getrennt gesammelt werden müssen. Neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen gilt die strenge Trennung jetzt auch für Holz, Textilien und Bioabfälle.
Darüber hinaus gibt es jetzt weitere Vorgaben für spezielle Abfälle, wie beispielsweise Farbeimer oder Lederreste, die jedoch von der jeweiligen Kommune abhängen.
Vor allem aber müssen alle Betriebe in Zukunft nicht nur Buch führen über ihre Entsorgungsmengen und Zeiträume. Als Abfallerzeuger müssen Sie die Einhaltung der Getrennthaltungspflicht durch Dokumente wie Liefer- und Wiegescheine belegen können, sowie etwa durch Lagepläne, auf denen Sie Ihre Müllcontainer einzeichnen. Auf Verlangen müssen Sie derartige Dokumente der zuständigen Behörde vorlegen.
Das gilt selbst dann, wenn wegen “technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit” nicht getrennt gesammelt werden muss. In diesem Fall müssen Sie das Vorliegen der Hinderungsgründe entsprechend nachweisen. Gerade für kleinere Unternehmen bringt das einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand mit sich.
Wann besteht technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit?
Technisch unzumutbar ist die getrennte Sammlung zum Beispiel, wenn der Platz zum Aufstellen von Sammelbehältern nicht ausreichend ist oder wenn die öffentlich zugänglichen Abfallbehälter an einer Arbeitsstätte nicht ausreichen.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht, wenn die Kosten der Getrennthaltung Ihrer Abfälle aufgrund sehr geringer Mengen in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
Kleine Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle können Sie nach wie vor zusammen mit den Abfällen privater Haushalte in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgen, wenn diese auf dem jeweiligen Grundstück anfallen.
Was passiert bei Verstößen gegen die neue Regelung?
Eine Verletzung der neuen Gewerbeabfallverordnung gilt als Ordnungswidrigkeit, die im Falle eines Verstoßes gegen die Regeln für Getrenntsammlung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister bestraft werden kann. Ein Bußgeld droht auch bei Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten.
Dem vollständigen Gesetzestext der Gewerbeabfallverordnung entnehmen Sie zusätzliche Details und Ausnahmen.