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Handlungsbedarf: Datenschutzerklärung überprüfen

Betreiber von Unternehmens-Websites und von privaten oder kommerziellen Weblogs gelten als „Diensteanbieter“ im Sinne des Telemediengesetzes (TMG). Dass sich daraus die in § 5 TMG geregelten „Allgemeinen Informationspflichten“ ergeben, hat sich inzwischen herumgesprochen: Mittlerweile haben die allermeisten geschäftlichen Internetpräsenzen ein Web-Impressum, das über die Startseite aufgerufen werden kann.

Dass zu den Pflichten des Diensteanbieters gemäß § 13 TMG auch eine „Unterrichtung“ der Nutzer „über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ gehört, ist hingegen weit weniger bekannt. Dabei ist die Pflicht, den Website-Besuchern eine „allgemein verständliche“ Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, keineswegs neu.

Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (PDF, 84 KB) ist die Gefahr von Abmahnungen in diesem Bereich jedoch deutlich gewachsen. Falls Sie Ihren Kunden bislang noch gar keine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website zur Verfügung stellen, fragen Sie am besten möglichst bald bei Ihrem Webmaster, Ihrem Website-Provider, Ihrem Berufs- oder Branchenverband oder einem fachkundigen Rechtsanwalt nach einer passenden Besucher-Belehrung.

Je nach Funktionsumfang geht es nicht nur um anonyme Zugriffs- und personenbezogene Nutzerdaten, die direkt vom eigenen Webserver oder auf der eigenen Website erhoben werden: Wer zum Beispiel mit Analysetools, Partnerprogrammen, Apps und interaktiven Verknüpfungen zu sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing arbeitet, muss seine Besucher auch über diese Datenverwendungen informieren!

Hinweis

Tipp:

Einen Eindruck von der möglichen Vielseitigkeit einer Datenschutzerklärung bieten Online-Tools wie den Datenschutz-Mustergenerator.

Hinweis

Bitte beachten Sie:

Anlass zur Panik gibt es nicht! Wer noch keine (perfekte) Belehrung veröffentlicht hat, muss nicht gleich mit einer Abmahnung rechnen. Trotzdem: Der Handlungsbedarf in Sachen Datenschutz wächst. Auch Selbstständige und Kleingewerbetreibende dürfen den Kopf auf Dauer nicht in den Sand stecken.

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