Bei dem geschäftsführenden Vorstand handelt es sich um die Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister eingetragen werden. Die Mitgliederversammlung ist zwar das höchste Organ innerhalb der Vereinshierarchie, der geschäftsführende Vorstand ist aber ganzjährig das ausführende Organ des Vereins und hat die weitgehendsten Kompetenzen aber auch die weitgehendste Verantwortung. Aufgrund seiner Vertretung des Vereins nach außen wird er auch ins Vereinsregister eingetragen.
Gesetzliche Grundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt ab dem § 26 vor, welche Kompetenzen, Verpflichtungen und Aufgaben der geschäftsführende Vorstand zu übernehmen hat. Darum bezeichnet man den geschäftsführenden Vorstand auch als BGB-Vorstand. Grundsätzlich darf kein Verein ohne Vorstand sein. Im Extremfall führt dies so weit, dass vom Gericht ein so genannter Notvorstand eingesetzt werden kann.
Aufgaben
Da der geschäftsführende Vorstand den Verein insgesamt vertritt, muss er alle Rechtsgeschäfte des Vereins verantworten und den Verein auch vor Gericht vertreten. Außerdem obliegen ihm die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung. Hinzu kommt die steuerrechtliche und finanzielle Verantwortung. Sollte euer Verein Mitarbeiter beschäftigen, fungiert der geschäftsführende Vorstand auch als disziplinarischer Vorgesetzter.
Darüber hinaus können weitere Aufgaben durch die Satzung festgelegt werden.
Grundsätzlich hat also euer geschäftsführender Vorstand die Gesamtverantwortung für den Verein.
Wer kann Vorstandsmitglied werden?
Grundsätzlich kann jede Person Mitglied eines geschäftsführenden Vorstands werden. Die Satzung kann hierzu jedoch Einschränkungen festlegen. Empfehlenswert ist es beispielsweise festzulegen, dass nur vollgeschäftsfähige Personen Mitglied des Vorstands werden können. Fehlt eine solche Regelung könnten theoretisch auch Kinder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden, die auf der einen Seite mit der Aufgabe sicherlich überfordert sind und auf der anderen Seite zu rechtlichen Schwierigkeiten führen wird.
Unterschied zwischen dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand
Nach § 26 BGB muss euer Verein einen Vorstand haben. Wie dieser jedoch aussieht, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist sogar möglich, dass eine einzelne Person als Vorstand nach § 26 BGB bestimmt wird. Für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands ist also entscheidend, was in eurer Satzung steht. Ihr liegt also selbstständig fest, wer zum geschäftsführenden und wer zum erweiterten Vorstand gehört.
Während der geschäftsführende Vorstand über weitgehende Kompetenzen per Gesetz verfügt, ergeben sich die Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstands aus der Satzung. Deshalb ist es wichtig, dass ihr bei eurer Satzung darauf achtet, dass immer zwischen dem „geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB“ und dem „erweiterten Vorstand“ unterschieden wird. Dies kann beispielsweise so aussehen:
„Der geschäftsführende Vorstand nach Paragraf 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein in allen Angelegenheiten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und (Aufzählung der Personen, die dem erweiterten Vorstand angehören; zum Beispiel: Sportwart, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, Zeugwart, Abteilungsleiter usw.).
Der erweiterte Vorstand ist kein Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB. Er nimmt lediglich Funktionen wahr, die ihm laut Satzung vereinsintern übertragen werden.“
Wahl des BGB-Vorstandes
Über die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Ihr bestimmt also in eurer Satzung selbst, wie viele Mitglieder dem BGB-Vorstand angehören und wie lange sie im Amt sind. Wird die Amtszeit in der Satzung nicht festgelegt, gilt sie unbegrenzt. Es dürfte aber so gut wie keine Vereine geben, die ich hier keine Satzungsregelung haben. Üblich ist es, den geschäftsführenden Vorstand für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren zu wählen. Gibt es keine Satzungseinschränkung ist eine Wiederwahl unbegrenzt möglich.
Durch die Begrenzung auf eine bestimmte Wahlperiode kann es zu einem Problem kommen. Da die Wahl grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung erfolgt, kann es passieren, dass die Legislaturperiode endet, aber noch keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat. Nach der Satzung wäre der Verein dann ohne Vorstand, was aber nach § 26 BGB nicht zulässig ist. Deshalb sollte in der Satzung festgelegt werden, dass der Vorstand immer so lange im Amt bleibt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Gewählt werden die Vorstandsmitglieder (sowohl des geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstands) von der Mitgliederversammlung. Wenn keine andere Regelung in der Satzung festgelegt wurde, können die Mitglieder der Versammlung die zu wählenden Personen vorschlagen. Mitglieder können sich auch selbst für den Vorstand nominieren lassen. Auch wenn für die verschiedenen Vorstandsposten lediglich ein Kandidat zur Verfügung steht, müssen diese einzeln gewählt werden.
Wichtig: Wollt ihr einen neuen Vorstand im Block wählen, muss dies ausdrücklich in der Vereinssatzung vorgesehen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das zuständige Gericht für das Vereinsregister die Eintragung ablehnen und eine erneute Mitgliederversammlung wird unvermeidlich.
In der Satzung sollten zumindest die folgenden Punkte geklärt werden:
- Anzahl und Funktion der Vorstandsmitglieder
- Wahlmodus und Dauer der Wahlperiode
- Regelungen beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Die Frage, wie verfahren werden soll, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheidet, ist besonders wichtig. Habt ihr beispielsweise in der Satzung festgelegt, dass euer geschäftsführender Vorstand immer aus einer Mindestanzahl von Personen bestehen muss und scheidet ein Mitglied aus, gibt es danach keinen satzungsgemäßen Vorstand. Dies hat zur Folge, dass der gesamte (Rest-) Vorstand von seinen Aufgaben entbunden ist und der Verein ohne den gesetzlichen Vorstand besteht, was im Extremfall zu Berufung eines Notvorstandes durch das zuständige Vereinsregister-Gericht führen kann.
Will ein Mitglied zurücktreten, muss es dies entweder vor der Mitgliederversammlung (bei einem Ein-Personenvorstand) oder einem anderen Vorstandsmitglied erklären. Bei einem Mehrpersonenvorstand sollte in der Satzung geklärt werden, dass der verbliebende Vorstand
- entweder weiter handlungsfähig bleibt und die Vertretungsregeln für diesen Fall geändert werden oder
- ein neues Vorstandsmitglied übergangsweise (kommissarisch) ernennen kann.
Bei einem Ein-Personen-Vorstand ist die Situation schon schwieriger. Um einen ordnungsgemäßen Übergang zu gewährleisten und den Verein nicht handlungsunfähig zu machen, sollte der Vorsitzende (Ein-Personen-Vorstand) eine Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung einberufen, nach der er zunächst seinen Rücktritt gegenüber der Versammlung erklärt. Die Versammlung kann dann einen neuen Vorstand wählen (siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.04.2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09).
Berufung widerrufen
Grundsätzlich kann die Berufung zum geschäftsführenden Vorstand durch die Mitgliederversammlung auch widerrufen werden. Die Satzung kann jedoch festlegen, dass ein Widerruf nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtige Gründe nennt der § 27 BGB insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“ Der Widerruf kann nur von der Mitgliederversammlung vollzogen werden.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands
Wie die Beschlüsse eines geschäftsführenden Vorstands gefasst werden, hängt von der Mitgliederzahl des Vorstandes ab. Besteht der Vorstand lediglich aus einer Person, erübrigen sich natürlich die Abstimmungen. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bestimmt die Satzung, wie das Stimmrecht ausgeübt wird. Fehlen solche Vorschriften, gilt die analoge Anwendung der BGB-§§ 28, 32 und 34.