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Im Zweifel stets 19 Prozent Umsatzsteuer? Lieber nicht.

Gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Satz von 7 Prozent? Die Antwort zu finden, ist in der Praxis oft gar nicht so einfach. Viele Selbstständige berechnen in Zweifelsfällen einfach immer die volle „Mehrwertsteuer“. Wer es sich so einfach macht, handelt sich leicht Probleme ein.

Umsatzsteuer: 19 oder sieben Prozent?

Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist hochkomplex und steckt voller Fallen. Die Abgrenzung der Waren und Dienstleistungen, auf die der reguläre Steuersatz von 19 Prozent anfällt, von denjenigen, für die der ermäßigte Satz von sieben Prozent gilt, gehört zu den typischen Problemen.

Eigentlich sollte alles ganz einfach sein:

  • Grundsätzlich werden 19 Prozent „Mehrwertsteuer“
  • Für eine Reihe von Umsätzen, die in 12 Abs. 2 UStG aufgezählt werden, fällt jedoch nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent an. Genannt sind dort neben vielen anderen Dingen beispielsweise die künstliche Tierbesamung, das Herstellen künstlicher Gebisse, der Verkauf von Theaterkarten, die Lizensierung von Urheberrechten, Zirkusvorführungen, die Verabreichung von Heilbädern, die Personenbeförderung mit Drahtseilbahnen, die Vermietung von Campingplatz-Stellflächen und die Überlassung digitaler Medien,
  • Zur weiteren Klarheit enthält das Gesetz als Anlage 2 eine Liste von Waren zum ermäßigten Steuersatz. Sie umfasst unter anderem lebende Schweine, rohe Knochen, gekühlte Tomaten, künstliche Gelenke und Kunstgegenstände. Nicht nur beim Verkauf, auch bei Einfuhr und Vermietung der aufgelisteten Gegenstände und Tiere greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 UStG.
  • Für einige wenige Geschäfte, die in Absatz 3 desselben Paragrafen genannt werden, beträgt die Umsatzsteuer null Prozent. Dazu gehört vor allem die Lieferung von kleineren Photovoltaik-Anlagen und ihrer Bauteile.
  • Um in der Praxis für alle Unklarheiten gerüstet zu sein, gibt es schließlich noch den amtlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Der umfasst als PDF-Dokument fast 900 Seiten. Die Regelungen zum für den Steuersatz einschlägigen § 12 UStG reichen von Seite 445 bis 482 und klären Fragen wie die nach dem korrekten Umsatzsteuersatz beim Handel mit getrockneten Schweineohren.

Was welchem Umsatzsteuersatz unterliegt, ist für Laien oft kaum zu bestimmen

In manchen Fällen ist der Umsatzsteuersatz klar. In vielen anderen Fällen hilft dagegen nur der Anruf beim Steuerberater oder der Steuerberaterin. Es geht ja nicht nur darum, die im eigenen Fall relevante Ware oder Dienstleistung in den Paragrafen, Listen und BMF-Schreiben wiederzufinden. Der Umsatz muss korrekt zugeordnet werden.

  • Ein Beispiel: Auf das Gestalten eines Webdesigns als Dienstleistung fallen sieben Prozent Umsatzsteuer an, wenn das Werk die notwendige Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz erreicht. Für das einfache Anpassen eines vorgegebenen Templates an die Kundenwünsche werden dagegen 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Wie soll die Webdesignerin, die ein WordPress-Theme auch visuell in vielen Bereichen verändert hat und nun an der Rechnung für ihren Kunden sitzt, diese urheberrechtliche Betrachtung anstellen?
  • Ein anderes Beispiel: Auf die bereits erwähnten getrockneten Schweineohren ist nach Festlegung der Steuerverwaltung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden – aber nur, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet Unter dieser Voraussetzung gilt die „Mehrwertsteuer“ von sieben Prozent selbst dann, wenn die Schweineohren als Hundeleckerli gedacht sind. Angenommen, Sie arbeiten als Hunde-Trainer und ein Schlachtbetrieb bietet Ihnen diese Delikatesse an, um etwas zusätzlichen Umsatz zu generieren: wie finden Sie auf sich selbst gestellt heraus, ob Sie sieben oder 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen sollen?

Falscher Umsatzsteuersatz führt zu Problemen

Genau in solchen Fällen hören Selbstständige oft den Rat: „Nimm einfach die 19 Prozent, das ist die sichere Variante“. Diese Empfehlung ist, man kann es nicht oft genug sagen, falsch.

Nehmen wir die Webdesignerin aus unserem Beispiel. Angenommen, sie hat ein sehr kreatives und völlig eigenes Design für eine Website gestaltet. In diesem Fall bezahlt ihr Kunde sie – zumindest auch – dafür, dieses visuelle Werk nutzen zu dürfen: es handelt sich bei dieser Dienstleistung um die Übertragung von Urheberrechten. Und deshalb ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz einschlägig.

Das Problem:

  • Weist die Rechnung stattdessen 19 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldet die Designerin dem Finanzamt auch den regulären Umsatzsteuersatz, obwohl dieser fälschlich berechnet wurde.
  • Ihr Kunde darf sich jedoch nur sieben Prozent Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Weil ihm das nicht klar ist, dürfte der Kunde die auf der Rechnung ausgewiesenen 19 Prozent in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung ansetzen. Wird eine Betriebsprüfung des Finanzamts entweder beim Kunden oder bei der Designerin auf den fehlerhaften Umsatzsteuersatz aufmerksam, muss der Kunde mit einer Rückforderung durch das Finanzamt rechnen. Vermutlich wird er sich anschließend an seine Auftragnehmerin wenden.

Ebenso problematisch: ermäßigter Umsatzsteuersatz, obwohl die volle Mehrwertsteuer gilt

Nicht weniger problematisch wäre es, wenn die Web-Gestalterin in der Rechnung sieben Prozent Umsatzsteuer ansetzt, obwohl sie zwar ein vorgegebenes Template angepasst und installiert, dabei aber keine eigene „schöpferische Leistung“ erbracht hat. In diesem Fall schuldet sie dem Finanzamt die vollen neunzehn Prozent. Wird das bei einer Steuerprüfung oder im Zusammenhang mit ihrer Umsatzsteuererklärung aufgedeckt, muss sie die Differenz nachzahlen. Dem Kunden dann nachträglich noch in Form einer Rechnungskorrektur den höheren Satz zu berechnen, dürfte schwierig werden.

Fazit: Beraten lassen und für Klarheit sorgen

Zu hoch oder zu niedrig angesetzte Umsatzsteuer wird vor allem dann virulent, wenn es um viele Aufträge oder Verkäufe geht. Wurde für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Produkt immer wieder ein fehlerhafter Bruttopreis berechnet, kommen schnell sehr empfindliche oder sogar existenzgefährdende Gesamtbeträge zusammen. Von dem nachträglichen Ärger mit den Kunden gar nicht zu reden.

Natürlich betrifft das Problem auch die Auftraggeber- oder Käufer-Seite. Auch für sie kann es bedrohlich sein, wenn ein erheblicher Anteil der Vorsteuerabzugs der zurückliegenden Jahre plötzlich für unzulässig erklärt und zurückgefordert wird, weil Lieferanten oder Dienstleister sich geirrt haben. Das Finanzamt ist ein unangenehmer Gläubiger.

Umso wichtiger ist es, umsatzsteuerrechtliche Grenz- und Zweifelsfälle von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären zu lassen. Die sind nicht nur darauf spezialisiert, den korrekten Umsatzsteuersatz zu bestimmen. Sie haften auch für Fehlberatung, etwa für einen unzureichend ermittelten umsatzsteuerlichen Sachverhalt.

Weitere Stolperfallen …

Die Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes ist nur einer von vielen Stolpersteinen, die das Umsatzsteuerrecht bereithält. Probleme bereiten außerdem Dinge wie die korrekte Abgrenzung umsatzsteuerfreier Waren und Leistungen, die Kleinunternehmerregelung oder der Wechsel der Steuerschuldnerschaft im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.

Anmerkung zum Nullsteuersatz

Von den oben erwähnten Leistungen zum Nullsteuersatz müssen die in § 4 UStG genannten umsatzsteuerbefreiten Lieferungen und Leistungen unterschieden werden. Beim Nullsteuersatz ist, anders als bei steuerbefreiten Umsätzen, der Vorsteuerabzug möglich: der Lieferant einer entsprechenden PV-Anlage bekommt die Umsatzsteuer, die er an seine eigenen Zulieferer überweisen musste, vom Finanzamt erstattet. Das ist bei umsatzsteuerbefreiten Waren und Dienstleistungen wie etwa ärztlichen Behandlungen nicht möglich.

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