Renovierungskosten können so manches Sparkonto plündern. Eigentümergemeinschaften von Immobilien sorgen meist vor. Monatlich fließt das Wohngeld zu einem Teil in eine Rücklage. Bei größeren Investitionen kann so die angesparte Rücklage genutzt werden.
Schnelleinstieg
Einzahlung in die Rücklage
Bei vermieteten Objekten können in der Steuererklärung Ausgaben angesetzt werden, die mit der Vermietung zusammenhängen. Entweder sind diese Kosten zum Zeitpunkt der Zahlung direkt als Werbungskosten anzusetzen oder über die Absetzung für Abnutzung auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Einzahlung in eine Rücklage lässt einen Abzug in der Steuererklärung noch nicht zu. Erst wenn die Rücklage für eine Investition verwendet wird, können diese Ausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden.
Der Fall
In dem hier vorliegenden Fall hatte der Hausverwalter die Rücklage für Instandhaltung veruntreut. Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mussten darüber entscheiden, ob und wann diese Veruntreuung der Gelder steuerlich geltend gemacht werden können. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die Veruntreuung dieser Gelder steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen ist. Nach Auffassung der Richter hat der steuerliche Abzug der veruntreuten Gelder grundsätzlich in dem Jahr zu erfolgen, in das die Veruntreuung fällt.
Spätere Aufdeckung
Da der Zeitpunkt der Aufdeckung der Veruntreuung oft vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses der Gelder abweicht, wird der Ansatz als Werbungskosten in dem Jahr zugelassen, indem die Tat aufgedeckt wird. Die Richter sprechen in diesem Zusammenhang von der „Möglichkeit von der objektiven Entreicherung Kenntnis zu nehmen”.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 K 1973/10