Partner einer Lebensgemeinschaft gelten als alleinstehend – zumindest im Steuerrecht. Selbst der vorteilhafte Splittingtarif bleibt den Partnern verwehrt.
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Keinerlei steuerliche Vorteile
Partner einer nicht ehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können sich nach geltender Rechtslage bei der Einkommensteuer leider nicht – wie Eheleute und Lebenspartnerschaften – zusammen veranlagen lassen und vom Splittingtarif profitieren. Dies ist bei Paaren, die schon lange zusammenleben, füreinander einstehen und vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, nur schwer nachvollziehbar.
Sie werden wie Alleinstehende einzeln veranlagt und nach dem Grundtarif besteuert. Bei der Einzelveranlagung hat jeder Partner eine eigene Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ermittelt die Einkünfte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen personenbezogen. Alle steuerlichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge werden nur einfach gewährt, und die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif festgesetzt.
Keine Anwendung des Splittingtarifes
Nun hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt – nicht aber für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasse ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Es müsse sich um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handeln, die an rechtliche Verpflichtungen, zum Beispiel Unterhaltsverpflichtung, gebunden ist.
Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen (Aktenzeichen III B 100/16).
Keine Zusammenveranlagung trotz drei gemeinsamer Kinder
Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs.
Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nicht eheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.
Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person sind bis zum
in Höhe als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern diese gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ist hier der nicht eheliche Lebenspartner gleichgestellt, „wenn beim Lebensgefährten zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“.Hier schafft jeder die Steuer