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Corona-News

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Corona-News im Januar: Überbrückungshilfen & Co

Und täglich grüßt das Murmeltier … Die Covid19-Infektionslage hat sich keineswegs entspannt – im Gegenteil: Der Lockdown wurde deutschlandweit verlängert. Selbstständige und Unternehmen, die von der Corona-Krise und erzwungenen Schließungen betroffen sind, kämpfen weiter unter schwierigen Bedingungen.

Immerhin werden im Rahmen der Corona-Hilfen der Bundesregierung endlich die November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Januarhilfen wird es nicht geben, stattdessen wurde die Überbrückungshilfe III erweitert.

Zentrale Plattform für Anträge und Informationen

Zentrale Anlaufstelle für offizielle Informationen und für die Antragstellung bleibt ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Website wird gemeinsam von der Bundesregierung und den Länderregierungen betrieben.

Noch bis Ende Januar beantragbar: Überbrückungshilfe II

  • Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate Oktober bis Dezember 2020 und kann noch bis Ende Januar 2021 beantragt (Hinweis: für November und Dezember kann auch Überbrückungshilfe III in Frage kommen, siehe dort.)
  • Im Gegensatz zur November-/Dezemberhilfe müssen Unternehmen und Selbstständige nicht von Lockdown-Schließungen betroffen sein, um Überbrückungshilfe zu bekommen.
  • Ein Anspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich dann, wenn im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu 2019 ein erheblicher Umsatzrückgang entstanden ist: entweder 30% Umsatzeinbruch im Durchschnitt dieser fünf Monate oder 50% in zwei zusammenhängenden Monaten dieses Zeitraums.
  • Erstattet werden zwischen 40 und 90% der förderfähigen Fixkosten, je nach Höhe des Umsatzeinbruchs, maximal 50.000 Euro.
  • Der Antrag muss über einen Steuerberater, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.
  • Weitere Informationen bündeln die FAQ zur Überbrückungshilfe II auf ueberbrückungshilfe-unternehmen.de.

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November- und Dezemberhilfen: Noch bis Januar/März beantragbar

  • Die wichtigste Nachricht: Nach langer Verzögerung werden diese Gelder endlich ausgezahlt.
  • Unternehmen und Selbstständige, die direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen sind, können einen Zuschuss von 75% der Umsatzausfälle im November und Dezember erhalten, bemessen nach dem Vergleichsumsatz von 2019.
  • Direkt betroffen ist, wer den Betrieb schließen muss. Indirekt betroffen ist, wer normalerweise mindestens 80% des Umsatzes mit von Schließung betroffenen Unternehmen erzielt.
  • Novemberhilfe kann noch bis Ende Januar, Dezemberhilfe bis Ende März 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über einen Steuerberater, Anwalt, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
  • Ausnahme für Soloselbstständige: Sie können direkt und ohne Steuerberater eine Zahlung von maximal 5.000 Euro beantragen, die in dieser Höhe als Abschlag ausgezahlt werden.
  • Ansonsten wird bis zur Hälfte der beantragten Summe, maximal 50.000 Euro, als Abschlagszahlung gewährt.
  • Vorsicht, kompliziert: Die Dezemberhilfe gilt für Unternehmen, die von den Schließungsverordnungen der Bundesländer vom 28. Oktober betroffen waren. Für die Folgen der Lockdown-Verlängerung vom 13. Dezember 2020 gilt die Überbrückungshilfe III (siehe unten).
  • Weitere Informationen zu den November- und Dezemberhilfen entnehmen Sie dem folgenden Beitrag Corona-Update: Novemberhilfen, KfW-Schnellkredit & mehr im MeinBüro-Blog sowie den ausführlichen FAQ der offiziellen Plattform.

Bitte beachten Sie: Eine Januarhilfe ist trotz verlängertem Lockdown nicht geplant. Stattdessen sieht die verlängerte Überbrückungshilfe III eine höhere maximale Erstattungssumme vor, sofern Unternehmen nicht nur von Umsatzeinbrüchen, sondern zudem direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe wurde mit einigen Änderungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zur Überbrückungshilfe III gehören mehrere Maßnahmen, darunter auch Hilfen für die letzten beiden Monate des Jahres 2020. Dabei ist eine Erhöhung des monatlichen Förderhöchstbetrags von 50.000 Euro auf – je nach Maßnahme – 200.000 Euro oder 500.000 Euro vorgesehen:

  • Anders als bei der November-/Dezemberhilfe bemisst sich die Höhe der Erstattungen nicht am Umsatz Umsatzausfall, sondern an den laufenden Kosten.
  • Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nun auch Renovierungs-, Umbau- sowie Hygienemaßnahmen.
  • Abschreibungen für Wirtschaftsgüter werden bis zu 50% der förderfähigen Kosten anerkannt.
  • Die Überbrückungshilfe III enthält ein sogenanntes November- und Dezember-Fenster 2020, Dafür muss in diesen Monaten ein Umsatzrückgang von mindestens 40% vorgelegen haben, ohne dass Anspruch auf November-/Dezemberhilfe besteht (der Betrieb darf also nicht direkt oder indirekt von Schließung betroffen gewesen sein). In diesem Fall wird ein Fixkostenzuschuss von maximal 200.000 Euro pro Monat gewährt.
  • Wer dagegen direkt oder indirekt von Schließungen durch die Lockdown-Verordnung vom 13. Dezember betroffen war, kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 500.000 Euro erhalten, davon bis zu 50.000 Euro als Abschlag. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30%. Dieser Teil der Überbrückungshilfe III richtet sich u. a. an Einzelhändler, denen das Weihnachtsgeschäft entging.
  • Überbrückungshilfe III in den Monaten Januar bis Juni 2021 erhalten Unternehmen und Selbstständige, wenn sie in diesem Zeitraum
  • entweder direkt oder indirekt von einem Lockdown betroffen sind –
  • oder zwar nicht selbst schließen müssen, aber einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erleiden.
  • Indirekt betroffen ist auch hier, wer mindestens 80% seines Umsatzes mit direkt von Schließung betroffenen Unternehmen erzielt.
  • Wie in den vorhergehenden Phasen der Überbrückungshilfen wird ein Teil der Fixkosten (40, 60 oder 90%) erstattet, je nach Höhe des Umsatzeinbruchs. Für die unterste Erstattungsstufe muss der Umsatzrückgang mindestens 40, für die oberste mehr als 70% ausmachen.
  • Soloselbstständige können eine Neustarthilfe als Alternativoption wählen: eine einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019, maximal 5.000 Euro.
  • Abschläge wird es weiterhin geben. Bei Neustarthilfe wird der volle Betrag von bis zu 5.000 Euro als Abschlag ausbezahlt, ansonsten bis zu 50.000 Euro der Fördersumme.
  • Nur den Abschlag für Soloselbstständige und die Neustarthilfe wird man selbst beantragen können. In allen anderen Fällen muss ein Steuerberater, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer den Antrag stellen, nachdem er die Zahlen zu Umsatzausfällen und Fixkosten geprüft oder selbst erstellt hat.

Bitte beachten Sie: Anträge können bislang (Mitte Januar 2021) noch nicht gestellt werden.

Lektüretipp: Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III liefert ein PDF-Dokument (239 KB), das von den Wirtschafts- und Finanzministerien von Bund und Ländern bereitgestellt wird.

Tipp: Hotlines für Soloselbstständige und Berater

Freelancer und Einzelselbstständige können sich mit ihren Fragen unter der Rufnummer 030 1200 21034 an den Service-Desk für Soloselbständige wenden. Die von der Bundesregierung eingerichtete Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Im selben Zeitraum ist unter der Rufnummer 030 5268 5087 eine weitere Hotline für prüfende Dritte (Steuerberater etc.) unter geschaltet.

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