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Freier Beruf oder Gewerbe

Freier Beruf oder Gewerbe? Konkretisierte “Abfärbetheorie”

Was viele Selbstständige nicht wissen: Bereits kleinere gewerbliche Nebeneinkünfte können zum Verlust der Freiberufler-Privilegien führen! Umstritten war lange, bis zu welcher Bagatellgrenze gewerbliche Einkünfte von den Finanzämtern toleriert werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich gleich drei Urteile veröffentlicht, in denen die „Abfärbewirkung“ von gewerblichen (Neben-)Einkünften auf den Freiberufler-Status konkretisiert wird.

Ohne Folgen für Freiberufler bleibt künftig ein gewerblicher Einnahmenanteil von „äußerst geringen Umfang“: Als äußerst geringfügig gelten gewerbliche Einnahmen demnach, solange sie …

  • 3 % der Gesamt-Nettoumsätze nicht übersteigen und
  • unter 24.500 Euro liegen.

Angenommen, Sie erzielen mit selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG pro Jahr 60.000 Euro Umsatz. Dann sind gewerbliche Nebeneinkünfte von bis zu 1.800 Euro künftig grundsätzlich unbedenklich. Übernehmen Sie darüber hinaus jedoch weitere gewerbliche Aufträge, besteht die Gefahr, dass der Gesamtumsatz als gewerblich eingestuft wird! Durch die drohende „Umqualifizierung“ entsteht unter anderem Gewerbesteuerpflicht.Außerdem führt die Gewerbesteuerpflicht in vielen Fällen zur Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (oder sogar Handwerkskammer). Zwar gelten für Gründer und Kleingewerbetreibende in vielen Kammern Sonderkonditionen: Zusatzbelastungen drohen jedoch auch hier.

Wichtig: Die genannte „Infektionsgefahr“ gilt auch und gerade bei Freiberufler-Zusammenschlüssen (z. B. einer GbR): Gewerbliche Aufträge eines einzelnen Gesellschafters gefährden also den Freiberufler-Status der Gesamtgesellschaft!

Kurzfristige Folgen einer Gewerbe-„Infektion“:
Die Gewerbesteuerpflicht bringt zunächst einmal zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich: So müssen Gewerbetreibende nicht nur auf recht komplizierte Weise den Gewerbeertrag ermitteln und eine jährliche Gewerbesteuererklärung abgeben. In vielen Fällen sind auch noch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu leisten.

Immerhin: Für Einzelunternehmer gilt ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro. Erst wenn der Gewerbeertrag (entspricht in etwa dem steuerlichen Einnahmenüberschuss = Gewinn) darüber liegt, wird Gewerbesteuer fällig. Außerdem werden Gewerbesteuerzahlungen seit der letzten Gewerbesteuerreform auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Das gilt jedoch nur bis zu einem „Gewerbesteuerhebesatz“ von 380 %.

Liegt der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Stadt oder Gemeinde über 380 %, stellt die Gewerbesteuer eine echte finanzielle Zusatzbelastung dar. Der bundesweite Schnitt der Gewerbesteuer-Hebesätze liegt nach Feststellungen des Deutsche Industrie- und Handelskammertags (DIHK) bei 430 %.
Rechnerisch bedeutet das bei unserem Eingangsbeispiel überschlägig:

Freiberufler-Jahresumsatz 60.000 Euro
unbedenklicher Gewerbe-Umsatzanteil: 1.800 Euro
tatsächlicher Gewerbe-Anteil (Beispiel) 2.000 Euro (> 3 %)
angenommener Gewinn / Gewerbeertrag: 40.000 Euro
angenommener Gewerbesteuerhebesatz: 430 %
fällige Gewerbesteuer: ca. 2.400 Euro
anrechenbar auf Einkommensteuer (2400/430*380): ca. 2.100 Euro
zusätzliche Steuerbelastung: ca. 300 Euro

 

Ein geringfügiger Zusatzauftrag in Höhe von 200 Euro führt bereits in diesem vergleichsweise harmlosen Beispiel zu einer Mehrbelastung von 300 Euro – die Kosten einer eventuellen Kammermitgliedschaft sind noch nicht einmal einkalkuliert. Bei höheren Gewinnen und / oder Gewerbesteuerhebesätzen liegt die Zusatzbelastung schnell im vierstelligen Bereich!

Hinzu kommt: Gut verdienende Selbstständige, die wider Willen zum Gewerbetreibenden werden, verlieren unter Umständen ihre Buchführungs-Privilegien. Anders als Freiberufler sind Gewerbebetriebe bereits ab einem Gewinn von 50.000 Euro zur doppelten kaufmännischen Buchführung mit Bewertungs- und Bilanzierungspflicht verpflichtet!

Augen auf bei Zusatzeinnahmen!
Gründe genug für Freiberufler und andere Selbstständige, sehr genau auf den möglicherweise gewerblichen Charakter neuer Aufträge zu achten. Vor allem die naheliegenden und bequemen Mitnahmeeffekte durch schwunghaften (Online-)Handel sind alles andere als unbedenklich: Bei den jetzt von den BFH-Richtern entschiedenen Fällen ging es zum Beispiel um Freiberufler, die neben ihrer ansonsten unzweifelhaften selbstständigen Tätigkeit mit Merchandising-Artikeln gehandelt oder Provisionserträge erzielt haben.

Praxistipp: Welche Aufträge zweifelsfrei als Ergebnis freiberuflicher, selbstständiger Tätigkeit gelten, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater, oder fragen Sie bei Ihrem Berufsverband nach. Dort erfahren Sie auch, ob und wenn ja, welche gewerblichen (Neben-)Einkünfte im Einzelfall auch dann noch unschädlich sind, wenn die 3%-Grenze überschritten ist.

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