Freiwillige Rentenversicherung

Freiwillige Rentenversicherung für Selbstständige: was kostet und was bringt das?

Einige Selbstständige müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen. Die anderen können sich freiwillig dazu entscheiden: entweder als freiwillige Versicherung, deren Beiträge jederzeit angepasst werden können, oder als „Pflichtversicherung auf Antrag“, die dann dauerhaft gilt.

Selbstständige können freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen

Einige Selbstständige müssen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen, genau wie Arbeitnehmer (mehr dazu am Ende des Beitrags). Die Mehrheit der Selbstständigen kann jedoch selbst über ihre Altersvorsorge entscheiden. Für sie stellen Beiträge zur Deutsche Rentenversicherung eine freiwillige Option dar. Es gibt sie in zwei Formen:

  • Freiwillige Rentenversicherung: Selbstständige ohne Versicherungspflicht können freiwillig Beiträge entrichten. Dabei entscheiden sie dann innerhalb bestimmter Grenzen selbst, in welcher Höhe und für welche Monate sie das tun. Außerdem können sie die Beiträge jederzeit stoppen. Diese Variante kann für Selbstständige sinnvoll sein, die bereits während einer früheren Angestelltenzeit Beiträge gezahlt haben, aber noch nicht auf die „Wartezeit“ von fünf Jahren kommen, die eine spätere Rentenzahlung gewährleistet.
  • Pflichtversicherung auf Antrag: Selbstständige können sich bis zu fünf Jahre nach Gründung dazu entscheiden, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen. Diese Entscheidung ist dann bindend, jeden Monat werden Rentenversicherungsbeiträge fällig, bis die Selbstständigkeit endet. Diese Variante ist sinnvoll, wenn man die gesetzliche Rentenversicherung mit ihren Zusatz-Angeboten wie Hinterbliebenenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Reha-Leistungen und Anspruch auf Grundrente als eigenes Vorsorgemodell nutzen will.

Flexible Lösung: die freiwillige Rentenversicherung

Die freiwillige Rentenversicherung können Selbstständige bei der DRV beantragen, wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (§ 7 SGB VI).

Großer Vorteil der freiwilligen Beitragszahlung ist die Flexibilität. Auf diese Art können Selbstständige Einzahlungslücken auffüllen, spätere Rentenansprüche aufstocken und Mindestversicherungszeiten sicherstellen, ohne in das starre Korsett der Rentenversicherungspflicht gepresst zu werden.

  • Die Höhe der Beiträge kann innerhalb einer bestimmten Grenze selbst gewählt und jederzeit angepasst werden. 2023 liegt der monatliche Mindestbeitrag bei 96,72 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag beträgt 1.357,80 Euro.
  • Da es sich um keine Versicherungspflicht handelt, kann die freiwillige Zahlung zu jedem Zeitpunkt beendet Auch Unterbrechungen sind möglich. Die freiwillige Versicherung gibt damit Spielraum für den Fall unvorhergesehener finanzieller Belastungen. Zurück erhält man einmal eingezahlte Beiträge allerdings nicht wieder.

Jeweils bis Ende März können auch für die Monate des abgelaufenen Jahres noch freiwillige Beiträge nachbezahlt werden. Die Einzahlungen lassen sich als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger können das eingezahlte Kapital nicht für sich beanspruchen. Nur die spätere Rentenauszahlung kann im Rahmen der geltenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden.

Durch freiwillig gezahlte Rentenversicherungsbeiträge Mindestversicherungszeiten auffüllen

Die freiwillige Versicherung ermöglicht Anwartschaften auf eine Altersrente, eine Hinterbliebenenrente im Fall des eigenen Todes sowie Reha-Leistungen bei drohender Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeitsrente setzt allerdings zumindest drei Jahre an Pflichtbeiträgen voraus. Auch eine spätere Grundrente ist nur möglich, wenn Pflichtbeiträge bezahlt wurden.

Die freiwillige Rentenversicherung bei Selbstständigen lohnt sich vor allem in den folgenden Szenarien:

  • Für den späteren Anspruch auf eine Altersrente muss man insgesamt mindestens fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegen können. Neben Beitragsmonaten als Auszubildender oder Arbeitnehmer zählen auch Phasen der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Studienzeiten, Wehr- und Zivildienst, Freiwilligendienste, Pflege- und Erziehungszeiten sowie Beitragsmonate aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen. Selbstständige, die die fünfjährige Mindestversicherungszeit nicht ganz erfüllen, können die Lücke durch freiwillige Rentenversicherung auffüllen, bevor sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Wer als selbstständiger Handwerker 18 Jahre in der Rentenversicherung pflichtversichert war, kann sich von der weiteren Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn Angehörige dieser Gruppe gleichzeitig die die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Jahren anpeilen, früher oft „Rente ab 63“ genannt, zählen dafür ausnahmsweise auch Zeiten freiwilliger Rentenversicherung.
  • Für eine kleine Gruppe lohnen sich freiwillige Beiträge, weil sie auch damit – im Gegensatz zu anderen Versicherten – ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten. Das betrifft allerdings nur Menschen, die bereits vor 1984 60 Beitragsmonate geleistet und seither jeden Monat rentenrechtlich belegt haben, zum Beispiel durch Sozialversicherungsbeiträge oder Erziehungszeiten.
  • Selbstständige, die eine vorgezogene Altersrente erhalten, können die spätere Regelaltersrente durch freiwillige Einzahlungen erhöhen.

Bitte beachten Sie:

  • Ob und in welchem Umfang freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für Selbstständige sinnvoll sind, hängt von den individuellen Anwartschaften ab. Für eine tragfähige individuelle Berechnung können Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden oder einen Rentenberater Für eine erste Abschätzung können Sie auch den Online-Rentenrechner der DRV nutzen.
  • Bevor Sie freiwillig einzahlen, sollten Sie genau durchrechnen, wie viel Ihnen das später an zusätzlicher Regelaltersrente bringt. Wenn Sie ein Jahr lang den derzeitigen Mindestbeitrag von 96,72 Euro einzahlen, erhöht sich ihre spätere monatliche Regelaltersrente um etwa 4 Euro. Wenden Sie den Höchstbeitrag von 1.357,80 Euro auf, steigt ihr monatlicher Rentenanspruch um rund 70 Euro.
  • Nicht verwechseln darf man die freiwillige Rentenversicherung mit freiwilligen Sonderzahlungen für Pflichtversicherte ab 50, die damit Abschläge durch eine vorgezogene Rente ausgleichen können.

Dauerhaft: die Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Selbstständige haben nur in wenigen, bestimmten Berufen oder Konstellationen die Pflicht, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Alle anderen Selbstständigen können sich bis zum Erreichen der Altersgrenze freiwillig für die Versicherungspflicht entscheiden. Es genügt, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung einen entsprechenden Antrag an die DRV stellen. Rechtsgrundlage ist § 4 SGB VI.

Nachdem der Antrag bewilligt wurde, wird die die freie Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtend. Ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ist danach nur möglich, wenn die Selbstständigkeit endet. Die Beiträge müssen jeden Monat pünktlich zum drittletzten Bankarbeitstag gezahlt werden. Bei Verspätungen drohen sofort Säumniszuschläge. Auch deshalb will die Entscheidung gut überlegt sein. Ob die gesetzliche Rentenversicherung als Altersvorsorgeform sinnvoll ist, sollte man anhand der individuellen Situation, des Alters und der persönliche Risikoneigung genau prüfen. Alternativen können zum Beispiel private Rentensparpläne oder der Aufbau von Aktien- oder Immobilienvermögen sein. In bestimmten Fällen ist die Pflichtversicherung auf Antrag überlegenswert:

  • Sie ermöglicht nach einer Existenzgründung weiterhin die volle Zulage zu einem Riester-Vertrag.
  • Die Pflichtversicherung hält den Anspruch auf eine spätere Grundrente Für den vollen Grundrentenzuschlag sind 35 Jahre an Pflichtbeitragszeiten erforderlich. Beitragsmonate aus der freiwilligen Rentenversicherung werden nicht berücksichtigt. Dieser Aspekt ist relevant, wenn die Altersvorsorge nicht ausreicht und später Altersarmut droht.
  • Schließlich haben Versicherte durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit müssen fünf Beitragsjahre liegen, drei davon durch Pflichtbeiträge abgedeckt.
    Für Selbstständige, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustands keine bezahlbare private Berufsunfähigkeitsversicherung mehr finden, kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente trotzdem relevant werden. Allerdings ist das eher eine Notlösung: Der Rentenanspruch bezieht sich nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern generell auf die Fähigkeit, einen Beruf auszuüben. Außerdem ist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in der Regel recht niedrig, schon weil sie von den Einzahlungen zum Zeitpunkt der Erwerbsminderung abhängt.

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: die Höhe der Beiträge

Die Höhe der Pflichtbeiträge von Selbstständigen kann auf unterschiedliche Art berechnet werden: pauschal oder abhängig vom Einkommen.

  • Die pauschale Variante sind feste Regelbeiträge, die von der monatlichen Bezugsgröße abhängen. Im Jahr 2023 liegen sie bei 631,47 Euro in den alten und 611,94 Euro in den neuen Bundesländern. Der Regelbeitrag ändert sich von Jahr zu Jahr, denn er hängt vom Rechenwert der monatlichen Bezugsgröße ab.
    Wer gerade erst startet, kann für die ersten drei Jahren ab der Gründung zur Erleichterung halbe Regelbeiträge Diese liegen 2023 bei 315,74 Euro in den alten und bei 305,97 Euro in den neuen Bundesländern.
  • Die Alternativ sind einkommensgerechte Beiträge, die sich grundsätzlich nach dem selbstständigen Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid richten. Dabei gilt jedoch eine Ober- und eine Untergrenze. Der Monats-Mindestbeitrag hängt von der Geringfügigkeitsgrenze ab und liegt derzeit bei 96,72 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag folgt aus der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Er liegt 2023 im Westen bei 1357,80 Euro und im Osten bei 1320,60 Euro.
    Brechen die Einnahmen ein, können Selbstständige eine Sozialklausel in Anspruch nehmen: in diesem Fall zahlen sie die Beiträge anhand des laufenden Einkommens und nicht gemäß dem letzten Einkommensteuerbescheid aus einem erfolgreicheren Jahr.

Anmerkung: Versicherungspflicht bei Selbstständigen in bestimmten Berufen
Per Gesetz rentenversicherungspflichtig sind Selbstständige in einem Handwerk mit Meisterpflicht, Selbstständige in bestimmten Pflegeberufen, Selbstständige, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, selbstständige Lehrer, Erzieher, Hebammen, Küstenfischer und Küstenschiffer sowie Hausgewerbetreibende und Selbstständige mit nur einem Auftraggeber (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI9). Sie alle müssen in jedem Fall Beiträge von ihren Einnahmen abführen. Nur bei Handwerkern gilt eine Ausnahmeregelung: Sie können sich nach 18 Beitragsjahren befreien lassen.

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