Geschäftsbezeichnung: Ihr guter Name im Geschäftsleben 15.10.2015 (12.07.2019) − Business BasicsRatgeberUnternehmen [three_fourth]Eine richtige „Firma“ führen nur Kaufleute. Denn die Firma ist laut § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) nichts anderes als der „Name, unter dem er [der Kaufmann] seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Sie sind nicht ins HGB eingetragen? Dann haben, führen und sind Sie auch keine Firma![/three_fourth][one_fourth_last][/one_fourth_last] Keine Sorge: Sie sind in guter und zahlreicher Gesellschaft. Das Fehlen einer Firma ist weder ein Mangel noch sind damit Nachteile verbunden. Ganz im Gegenteil: Mit dem Kaufmanns-Status gehen eine Menge Pflichten einher, die das Geschäftsleben komplizierter, aufwendiger und gefährlicher machen. Nicht-Kaufleute stehen im Geschäftsleben einfach mit ihrem bürgerlichen Namen gerade. Ein spezielles Namensrecht für Freiberufler, kleine Unternehmen und andere Nicht-Kaufleute gibt es nicht mehr. Allerdings gilt auch für diesen Personenkreis die „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV). Mit der Informationsverordnung wurden vor einigen Jahren die EU-weiten Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Demnach sind Sie gut beraten, auf Geschäftsbriefen und in E-Mails, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, zumindest… Ihren Familiennamen, einen ausgeschriebenen Vornamen und Ihre ladungsfähige Anschrift … anzugeben. Nun ist die Namensfrage alles andere als bloß eine Formalie: Wer keine Firma hat, möchte schließlich trotzdem eine klangvolle und werbewirksame Geschäftsbezeichnung haben. Schließlich können Kunden und Interessenten damit oft mehr anfangen als mit dem schlichten Vor- und Zunamen eines Anbieters. Die gute Nachricht: „Schmückendes Beiwerk“ ist im Geschäftsleben durchaus erlaubt. Die Kleingewerbetreibende Martha Mustermann darf also zusätzlich zu ihrem bürgerlichen Namen ganz legal eine „Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung“ verwenden, die Hinweise auf ihr Geschäftsfeld gibt (z. B. „Foto- und Bilderstübchen Martha Mustermann“). Selbst Abkürzungen und Wortschöpfungen wie „FoBiStu Martha Mustermann“ oder „FBS Martha Mustermann“ sind grundsätzlich zulässig. Weitere Grundlagen-Informationen über Rechtsformen und geschäftliche Namensfragen finden Sie in Heft 11 der BMWi-GründerZeiten. Diesen Beitrag teilen