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Ende MwSt Senkung

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Kommando zurück: Ende der Mehrwertsteuer-Senkung

Anfang Januar wird die in § 28 UStG geregelte aktuelle Mehrwertsteuer-Senkung rückgängig gemacht:

  • Im neuen Jahr tritt wieder der Regelsteuersatz von 19 % in Kraft (statt des derzeit geltenden Steuersatzes von 16 %).
  • Der ermäßigte Steuersatz liegt dann wieder bei 7 % (statt bei 5 %).

Ganz gleich, wann die Steuersatzanpassung letztlich stattfindet: Die Umstellung wird Selbstständigen und Unternehmern wieder viel Arbeit machen und für Ärger mit Kunden sorgen.

  • Vor allem Privatleute werden alles daransetzen, die Rechnungen für laufende Aufträge noch im Dezember zu bekommen.
  • Sollte das nicht möglich sein, wird im neuen Jahr trotz der zwischenzeitlichen Mehrwertsteueranhebung, die Beibehaltung der zuletzt geltenden Bruttopreise verlangt werden.
  • Überhaupt ist die Preissensibilität von Verbrauchern durch die wiederholt geänderten Mehrwertsteuersätze gestiegen: Preisverhandlungen werden daher vielerorts mit härteren Bandagen geführt.

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Komfortabler MeinBüro-Assistent

Die gute Nachricht: WISO MeinBüro unterstützt Sie auch diesmal bei der Auswahl der richtigen Steuersätze auf Angeboten, Aufträgen, Rechnungen und Steuerformularen.

 

 

Die Rückkehr zu den ursprünglichen Mehrwertsteuersätzen erledigen Sie am besten mithilfe des Assistenten zur Steuersenkung. Den finden Sie im Datei-Menü von MeinBüro:

 

 

Optional:

Achtung – nur möglich, wenn Sie Ende Juni Ihre geltenden Artikelpreise mit einem Klick auf “Artikelpreise sichern” gesichert haben.

Haben Sie während der Steuersenkung den Preisvorteil nicht an Ihre Kunden weitergegeben, sodass Ihr Bruttopreis trotz reduziertem Steuersatz gleich geblieben ist? Dann klicken Sie im Reiter “Artikelpreise” auf “Alte Artikelpreise reaktivieren” und anschließend auf “Bruttopreis mit 19% und 7% beibehalten”. So werden die identischen Preise wie vor der Steuersenkung wiederhergestellt.

 

Ausführliche Informationen über den smarten Steuer-Assistenten finden Sie im MeinBüro-Blog: Neue Steuersätze und Preise per Mausklick! Dort erfahren Sie auch, wie Sie die Anpassung von Steuersätzen im Einzelfall per Hand vornehmen.

B2B-Geschäfte

Bei B2B-Geschäften spielt die Höhe der Mehrwertsteuer zwar keine große Rolle – doch auch hier bringt die erneute Umstellung zusätzliche Arbeit mit sich. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen …

  • erneut ihre Verkaufspreise anpassen (falls sie sich im Juli nicht entschieden haben, an den ursprünglichen Bruttopreisen festzuhalten),
  • Preislisten ändern und an ihre Kunden verschicken,
  • Preisschilder in Ladengeschäften und in Onlineshops aktualisieren,
  • Kassen- und Abrechnungssysteme auf die originalen Steuersätze zurückstellen,
  • auf ihren Kassenbons und Ausgangsrechnungen je nach Art und Zeitpunkt der Leistung den korrekten Steuersatz angeben,
  • Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen eindeutig voneinander trennen,
  • ihre Eingangsrechnungen überprüfen und zum Beispiel bei fehlerhafter Vorsteuer neu ausstellen lassen und nicht zuletzt
  • auf Umsatzsteuer-Formularen zwischen insgesamt fünf verschiedenen Steuersätzen unterscheiden!

Hinzu kommen die Sondervorschriften für Geschäftsvorfälle, bei denen die Zeitpunkte der Leistung, Rechnungsstellung und Bezahlung weit auseinanderfallen. Wie zum Beispiel bei:

  • Abonnements, Vermietungen und anderen Dauergeschäften,
  • Teilzahlungen,
  • Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen oder auch
  • Gutscheinen und Guthaben.

Bei den dazugehörigen Abrechnungen kommt es leicht zu Irrtümern und Missverständnissen. Für eventuelle Fehler müssen im Zweifel die Unternehmer geradestehen. Und das, obwohl sie meistens gar nicht der Steuerschuldner sind, sondern nur als staatliche Steuereintreiber fungieren!

Lektüretipps:

  • Im BMF-Schreiben vom Juni 2020 finden Sie unter anderem ausführlichere Informationen zur „Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021“.
  • Eine praxisnahe FAQ-Sammlung mit zahlreichen Zweifelsfragen zur Mehrwertsteuersenkung 2020 gibt es auf unserer Website.

Um bei einer späteren Steuerprüfung böse Überraschungen zu vermeiden, klären Sie die Folgen der Steueränderungen am besten mit Ihrem Steuerberater oder fragen Sie direkt beim Finanzamt nach!

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