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FAQ: Steuererklärung für Beamte

Ja – vor allem, wenn du nicht nur „Standardposten“ hast, sondern auch typische Beamten-Themen wie PKV/Pflegeversicherung, Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Viele Beamte geben freiwillig ab, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen – auch wenn keine Pflicht besteht.

Deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung kannst du als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen angeben – besonders relevant ist dabei die Basisabsicherung.
 
Am einfachsten nutzt du die Jahresbescheinigung deiner Versicherung. Die darin ausgewiesenen Beiträge für die Basisabsicherung sind abzugsfähig. Ab 2026 erfolgt der Datenaustausch zwischen Versicherungen, Arbeitgebern und Finanzamt umfassend elektronisch.
 
Tipp: Beihilfe selbst ist keine „Versicherungsprämie“, entscheidend sind die Beiträge, die du tatsächlich gezahlt hast.

Ab 2026 kannst du für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale von 0,38 € pro Arbeitstag und pro einfachem Entfernungskilometer ansetzen – unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß). Bis 2025 galt: 0,30 € und 0,38 € erst ab dem 21. Entfernungskilometer.
 
Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie nachweislich und dauerhaft verkehrsgünstiger ist (z. B. erhebliche Zeitersparnis). Es werden nur volle Kilometer berücksichtigt.

Die Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, maximal 210 Tage = 1.260 € im Jahr) kannst du nur für Tage ansetzen, an denen du überwiegend zuhause gearbeitet und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast. Fährst du an einem Tag ins Amt oder zur Dienststelle, gilt dieser Tag als Pendler-Tag. Die Homeoffice-Pauschale ist dann für diesen Tag grundsätzlich ausgeschlossen. Ein gleichzeitiger Ansatz beider Pauschalen für denselben Tag ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dir dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
Für die steuerliche Anerkennung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Homeoffice-Tage.

Es gibt ein paar Posten, die viele Finanzämter häufig auch ohne Einzelnachweise akzeptieren – sofern sie plausibel sind:
 

  • Telefon/Internet: oft pauschal 20 %, maximal 20 € pro Monat
  • Kontoführungsgebühren oft 16 € pro Jahr
  • Homeoffice: 6 € pro Tag maximal 1.260 €

 
Wichtig: „Ohne Belege“ heißt nicht „ohne Grundlage“ – eine einfache, nachvollziehbare Dokumentation (z. B. Kalender/Übersicht) hilft immer.

Ja – aber nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die dienstliche Nutzung bestimmt und geeignet ist (z. B. Uniform/Amtstracht). Dann können oft Kosten für Anschaffung, Reparatur und Reinigung als Werbungskosten abgesetzt werden. Normale Alltagskleidung (auch „für den Dienst gekauft“) ist nicht absetzbar.

Wenn bei dir im Jahr „mehr passiert“ ist, lohnt sich die Steuererklärung oft besonders:

  • Fortbildung: Kurs- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc.
  • >Bewerbungskosten: Unterlagen, Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Dienstreise/Abordnung: Reisekosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten
  • Beruflich veranlasster Umzug: Umzugskosten, sofern der Umzug überwiegend beruflich veranlasst ist (z. B. bei Versetzung oder neuem Dienstort)

 
Diese Kosten zählen typischerweise zu den Werbungskosten und können deine Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, der berufliche Anlass ist klar und du hast Belege/Übersichten.

Außergewöhnliche Belastungen sind z. B. Krankheitskosten, die du selbst getragen hast (weil sie nicht von der PKV oder der Beihilfe erstattet wurden). Dazu zählen je nach Fall auch Eigenanteileund die Kostendämpfungspauschale, sofern du diese tatsächlich selbst zahlen musstest.
 
Wichtig: Steuerlich wirken diese Kosten erst ab, wenn sie deine zumutbare Belastung übersteigen.

Ja, dabei gelten folgende Regeln:
 

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten, bis zu 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr
  • Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr

 
Wichtig sind fast immer: Rechnung und unbare Zahlung (Überweisung).

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T. Bleeck

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Was können Beamte von der Steuer absetzen?

Auch als Beamter kannst du eine Steuererklärung machen und dir oft eine Erstattung sichern Mit diesen Posten können Beamte einfach ihr Geld zurückholen:

  1. die „ganz normalen“ Arbeitnehmer-Themen (Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel usw.) und
  2. Beamten-spezifische Besonderheiten rund um PKV, Eigenanteile nach Abzug der Beihilfe und typische dienstliche Kosten.

1. PKV & Pflegepflichtversicherung

Als Beamter kannst du deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und zur Pflegepflichtversicherung als sogenannte Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzen.

  • Die Beiträge zur PKV (einschließlich Pflegeversicherung) werden als Sonderausgaben anerkannt, soweit sie die Basisabsicherung betreffen
  • Die Beihilfe vom Dienstherrn mindert die absetzbaren Beiträge, da sie einen Teil der Krankheitskosten abdeckt
  • Nur der selbst getragene Anteil der PKV-Beiträge ist absetzbar
  • Zusatzleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sind grundsätzlich nicht absetzbar

Wichtig: Die Belege solltest du auf jeden Fall für spätere Nachweispflichten aufbewahren.

2. Arbeitsweg & Fahrtkosten

Für den Arbeitsweg kannst du in der Steuererklärung die sogenannte Entfernungspauschale ansetzen.

  • Pro Arbeitstag gibt es 38 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke (kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • Es zählt immer nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg
  • Eine andere als die kürzeste Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt und offensichtlich verkehrsgünstiger ist
  • Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, zu Fuß)

Wichtig: Parkgebühren, Unfallkosten oder Umwege (z. B. zum Abholen von Kollegen) sind nicht zusätzlich absetzbar.

3. Homeoffice & Arbeitszimmer

Homeoffice ist längst kein „nur für IT“-Thema mehr. Auch viele Beamte haben heute Anteile an Arbeit in ihren eigenen vier Wänden: Vorbereitung, Dokumentation, Unterrichtsvorbereitung (bei Lehrern), Berichte, Fortbildungsunterlagen, digitale Aktenarbeit oder Verwaltung. Steuerlich gibt es dafür zwei Wege, die häufig verwechselt werden: Homeoffice-Pauschale oder ein separates häusliches Arbeitszimmer.

Für Beamte gelten beim Homeoffice und Arbeitszimmer die gleichen steuerlichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer:

  • Homeoffice-Pauschale: Für jeden Tag, an dem du ausschließlich im Homeoffice arbeitest, kannst du 6 Euro ansetzen – maximal für 210 Tage im Jahr, also höchstens 1.260 Euro.
  • Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kannst du nur absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Ist das der Fall, sind die tatsächlichen Kosten abziehbar.

Ein Wechsel zwischen dem Abzug von Arbeitszimmerkosten (tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale) und der Homeoffice-Pauschale innerhalb eines Kalenderjahres ist möglich, wenn sich die Nutzungsverhältnisse im Jahresverlauf ändern. Die maßgeblichen Grundsätze sind:

  • Für die Monate, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, können entweder die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale (1.260 €) zeitanteilig abgezogen werden. Die Jahrespauschale reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • Für die Zeiträume, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet, kann – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, maximal 1.260 € im Jahr) angesetzt werden.
  • Ein gleichzeitiger Abzug beider Regelungen für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen.

Beispiel

    • : Liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit ab Juni im Arbeitszimmer, kann für Juni bis Dezember die anteilige Jahrespauschale (7/12 von 1.260 €) abgezogen werden. Für Januar bis Mai kann die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

 

 

    • Es gibt eine

Besonderheit für Lehrer/Beamte

    : Wenn du z. B. als Lehrer nach dem Unterricht im Homeoffice arbeitest, kannst du für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale (für den Weg zur Schule) als auch die Homeoffice-Pauschale (für die Arbeit zu Hause) ansetzen. Dies ist möglich, wenn du für die Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen in der Regel keinen geeigneten Arbeitsplatz in der Schule nutzen kannst.

4. Arbeitsmittel: Von Laptop bis Bürostuhl

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben benötigt werden. Wenn du etwas für den Job kaufst, kannst du es steuerlich geltend machen. Gerade bei Beamten mit digitaler Arbeit oder Fortbildungsanforderungen können sich hier übers Jahr schnell relevante Beträge ansammeln.

Beispiele für Arbeitsmittel sind:

  • Computer, Laptop, Drucker und sonstige technische Ausstattung
  • Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank
  • Bürobedarf
  • Fachliteratur

Wichtige Hinweise die du beachten solltest:

  • Die Kosten müssen beruflich veranlasst sein. Die private Nutzung ist unschädlich, solange der berufliche Anteil überwiegt. Ist die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung (unter 10 %), sind die Kosten in voller Höhe abziehbar. Bei gemischter Nutzung ist eine Aufteilung erforderlich.
  • Bei teureren Anschaffungen (über 952 € inklusive Mehrwertsteuer) musst du die Kosten über mehrere Jahre abschreiben und typischerweise auf die Nutzungsdauer verteilen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 952 € inklusive Mehrwertsteuer kannst du sofort in voller Höhe absetzen.
  • Für Computer, Laptops und vergleichbare digitale Wirtschaftsgüter gilt steuerlich eine Besonderheit: Seit 2021 kann für Computerhardware und entsprechende Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Das bedeutet, die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden – unabhängig vom Kaufpreis.
  • Auch Porto- oder Verpackungskosten für berufliche Zwecke sind absetzbar.

5. Telefon, Internet & Kontoführung

Wer in diesem Bereich beruflich veranlasste Kosten hat, kann diese im Regelfall relativ einfach in der Steuererklärung angeben.

Bei Telefon und Internet gibt es eine Vereinfachung: Du kannst pauschal 20 % deiner Kosten ansetzen, allerdings nur bis zu 20 € pro Monat (also maximal 240 € pro Jahr). Das ist praktisch, weil du keine Einzelverbindungsnachweise brauchst – die Rechnungen solltest du aber griffbereit haben. Die Pauschale ist besonders plausibel, wenn du regelmäßig dienstlich erreichbar bist, z. B. bei Organisation, Bereitschaft, Abstimmung oder Homeoffice.

Bei Kontoführungsgebühren akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 € pro Jahr als Werbungskosten – ohne große Nachweise, solange tatsächlich Gebühren angefallen sind. Höhere Beträge sind möglich, müssen dann aber meist begründet werden.

6. Dienstkleidung, Uniform & Reinigung

Bei Kleidung gibt es eine klare Linie: Normale Alltagskleidung (auch wenn du sie „für den Job“ kaufst) ist steuerlich nicht absetzbar. Absetzbar sind ausschließlich Aufwendungen für typische Berufskleidung, also Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für den Beruf bestimmt und privat praktisch nicht nutzbar ist – also Uniformen, Amtstracht oder besondere Dienstkleidung.

Für bestimmte Untergruppen im Beamtenbereich kann das sehr relevant sein – insbesondere, wenn regelmäßig Reinigungs- und Pflegekosten entstehen. Der Punkt ist dabei nicht, jeden Waschgang zu „beweisen“, sondern plausible, wiederkehrende Kosten sauber zu erfassen.

Wichtige Details:

  • Absetzbar sind Anschaffungskosten, Reparatur und Reinigung der Uniform oder Dienstkleidung.
  • Die Kleidung muss eindeutig als Berufskleidung erkennbar sein (z. B. Uniformen von Polizei, Feuerwehr, Justiz, Zoll).
  • Normale Alltagskleidung ist nicht absetzbar, auch wenn sie bei der Arbeit getragen wird.
  • Die Kosten für die Reinigung kannst du ebenfalls ansetzen, wenn du die Uniform zu Hause wäschst (z. B. anteilige Waschkosten). Die Reinigungskosten können geschätzt werden, z. B. anhand von Tabellen der Verbraucherverbände.
  • Trägst du die Uniform auch privat, sind die Kosten nicht oder nur anteilig absetzbar.

7. Gewerkschaft, Berufsverbände & berufliche Versicherungen

Als Beamter kannst du Beiträge für Gewerkschaften, Berufsverbände und berufliche Versicherungen in deiner Steuererklärung angeben. Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.

Wichtige Details:

  • Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden (z. B. Beamtenbund, Deutscher Lehrerverbund) sind absetzbar, egal ob Pflichtbeiträge, Aufnahmegelder oder freiwillige Zahlungen. Ab 2026 werden diese Beiträge zusätzlich zur Werbungskostenpauschale berücksichtigt.
  • Auch Kosten für Leistungen des Berufsverbands (z. B. Rechtsberatung) sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind.
  • Berufliche Versicherungen wie Arbeitsrechtsschutz, Berufshaftpflicht oder Diensthaftpflicht kannst du ebenfalls als Werbungskosten ansetzen.

Normale private Versicherungen (z. B. Hausrat, Haftpflicht) sind hingegen nicht als Werbungskosten, sondern ggf. als Sonderausgaben absetzbar.

8. Fortbildung, Bewerbung, Dienstreise, Abordnung & Umzug

Es gibt Steuerjahre, die fühlen sich an wie ein normales Jahr – und es gibt Jahre, in denen im Beamtenleben „mehr passiert“: Fortbildung, Laufbahnwechsel, Versetzung, Abordnung, neue Dienststelle oder sogar ein Umzug. Genau in diesen Jahren lohnt es sich besonders, die Steuererklärung zu machen, weil die Kosten schnell steigen.

Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.

Wichtige Details:

  • Fortbildungskosten: Absetzbar sind Kursgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten (0,30 € je Kilometer), Übernachtung und Verpflegungspauschalen (bis zu 28 € pro Tag).
  • Bewerbungskosten: Kosten für Bewerbungsunterlagen, Fotos, Porto, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen (0,30 € je Kilometer) sind absetzbar.
  • Dienstreisen/Abordnung: Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungspauschalen und sonstige Reisekosten sind absetzbar.
  • Umzugskosten: Nur absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (z. B. Versetzung, Abordnung, neuer Dienstort). Absetzbar sind Transport, Makler, doppelte Miete, Fahrtkosten, etc.
  • Doppelte Haushaltsführung: Benötigst du aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung, kannst du bestimmte Ausgaben als Werbungskosten absetzen.

9. Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Eigenanteile & Kostendämpfungspauschale

Auch als Beamter kannst du außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn sie nicht von der Beihilfe oder Versicherung erstattet wurden.

Wichtige Punkte sind:

  • Krankheitskosten (z. B. Arzt, Medikamente, Zuzahlungen) sind absetzbar, wenn du sie selbst getragen hast.
  • Auch Eigenanteile und die Kostendämpfungspauschale zählen dazu, sofern keine Erstattung erfolgt ist.
  • Die Kosten wirken sich erst aus, wenn sie deine zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt von deinem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab.
  • Für den Abzug verlangt das Finanzamt Nachweise, z. B. Rechnungen und Zahlungsbelege.
  • Ein ärztliches Attest ist nur bei bestimmten Aufwendungen (z. B. Kuren) erforderlich.

10. Familie & Kinder

Sobald Kinder im Haushalt sind, wird die Steuererklärung meistens komplexer – aber auch chancenreicher. Denn hier gibt es mehrere Stellschrauben, die in Summe spürbar sein können:

  • Kinderbetreuungskosten (z. B. Kita, Tagesmutter)
  • Themen rund um Schule/Ausbildung (je nach Konstellation)
  • <a title=“Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: So bekommst du ihn“ href=“https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/entlastungsbetrag-alleinerziehende/“Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (wenn zutreffend)
  • Unterhaltszahlungen (je nach Fall)

Wichtig ist dabei weniger, alles auswendig zu wissen – sondern die richtigen Fragen zu beantworten:

  • Wer hat was gezahlt?
  • In welchem Zeitraum?
  • Welche Nachweise/Verträge/Rechnungen gibt es?

11. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Auch als Beamter kannst du haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, wenn du dafür die Voraussetzungen erfüllst. Die Regelungen gelten für alle Privatpersonen, unabhängig vom Beruf.

Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) kannst du bis zu 20 % der Kosten direkt von deiner Steuerschuld abziehen. Das bringt eine Steuerermäßigung bis zu 4.000 € pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen (z. B. Renovierung, Reparatur, Modernisierung) sind mit 20 % der Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, abziehbar. Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Voraussetzung: Du hast eine Rechnung und hast per Überweisung bezahlt (keine Barzahlung.
  • Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück innerhalb der EU/des EWR ausgeführt werden.
  • Trage diese Ausgaben im Bereich „Allgemeine Ausgaben“ unter „Handwerker, Hilfen und Dienstleistungen im Haushalt“ in WISO Steuer ein.

Müssen Beamte eine Steuererklärung machen?

Beamte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus ihrem Beamtenverhältnis beziehen und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. Im Regelfall wird die Steuer bereits direkt über die Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten.
 
Eine Pflicht zur Abgabe besteht jedoch beispielsweise in folgenden Situationen:
 

  • Du hast Nebeneinkünfte über 410 € im Jahr erzielt
  • Du hast steuerfreie Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld) in Höhe von mehr als 410 € bezogen
  • Dir wurden bestimmte Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
  • Du und dein Ehepartner haben beide Arbeitslohn bezogen und habet die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4 mit Faktor gewählt
  •  
    Wenn du Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchtest, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen, da du dir so oft eine Steuererstattung sichern kannst.
     
    Mit WISO Steuer kannst du einfach prüfen, ob sich eine Steuererklärung für dich lohnt und ob du verpflichtet bist, eine abzugeben.

Müssen Beamte Steuern zahlen?

Ja, auch Beamte müssen grundsätzlich Steuern zahlen. Das Gehalt von Beamten ist steuerpflichtig und wird wie bei anderen Arbeitnehmern behandelt. Die Lohnsteuer wird direkt vom Dienstherrn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das bedeutet, dass Beamte in der Regel keine eigenen Vorauszahlungen leisten müssen, sondern die Steuer bereits monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Neben dem Gehalt können auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen, steuerpflichtig sein.
 
Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren); darüber hinausgehende Erträge müssen versteuert werden.  
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, da oft eine Erstattung möglich ist.

Steuererklärung für Beamte im Ruhestand

Beamte im Ruhestand – also Pensionäre – müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. wenn weitere Einkünfte neben der Pension vorliegen. Die Pension (Ruhegehalt) zählt steuerlich als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und ist in voller Höhe steuerpflichtig. Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten, die nur mit einem bestimmten Anteil besteuert werden, wird die Pension komplett versteuert. Allerdings gibt es für Pensionäre einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag dazu, deren Höhe sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns richtet und jährlich sinkt. Beispiel: Für Neupensionäre im Jahr 2025 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,2 % der Versorgungsbezüge, maximal 990  im Jahr. Hinzu kommt ein Zuschlag von 297 €.
 
Die Lohnsteuer wird direkt von der Zahlstelle (z. B. Landesamt für Besoldung) einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro) vorliegen oder bestimmte Konstellationen (z. B. Steuerklassenkombination) zutreffen. Auch freiwillig kann eine Steuererklärung sinnvoll sein, um z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen und eine Steuererstattung zu erhalten.
 
Wichtige Punkte für Beamte im Ruhestand:
 

  • Pensionen sind voll steuerpflichtig, aber es gibt einen (sinkenden) Versorgungsfreibetrag.
  • Der Grundfreibetrag beträgt in 2026 12.348 €.
  • Werbungskosten (z. B. Steuerberatung, Gewerkschaftsbeiträge) können abgesetzt werden; mindestens gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 102 €. Gewerkschaftsbeiträge kannst du ab 2026 zusätzlich zur Werbungskostenpauschale absetzen.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • Kapitalerträge sind bis 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei (Sparerpauschbetrag).

 
Mit WISO Steuer kannst du alle relevanten Angaben einfach erfassen und prüfen, ob eine Steuererstattung möglich ist.

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