Zu versteuerndes Einkommen berechnen Titelbild

Zu versteuerndes Einkommen

Worauf zahlt man eigentlich Steuern?

Die Steuererklärung verlangt viele verschiedene Angaben – zu Einnahmen, Ausgaben, Versicherungen, Kindern und mehr. Und am Ende gibt es hoffentlich etwas vom Finanzamt zurück. Wie viel? Das hängt von dem zu versteuernden Einkommen ab. Aber wie wird das berechnet?

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Einnahmen, Einkünfte, Einkommen – alles dasselbe? Was wir im täglichen Sprachgebrauch oft synonym verwenden, trennt das Steuerrecht durch strenge Definitionen.

Infografik Berechnung zu versteuerndes Einkommen

Erste Etappe: Summe der Einkünfte

In der Steuerwelt gibt es 7 verschiedene Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. Jede dieser Einkunftsarten hat unterschiedliche steuerliche Regeln zur Folge, die du beachten musst.

1.      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

2.      Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zum Beispiel Einzelhandel)

3.      Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (zum Beispiel Journalisten)

4.      Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Angestellte)

5.      Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden)

6.      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

7.      Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten)

Jede der Einkunftsarten gehört in der Steuerwelt einem bestimmten Bereich an. Es gibt zum einen die Gewinneinkunftsarten und zum anderen die Überschusseinkunftsarten. Du kannst aber auch Einnahmen aus beiden Bereichen haben.

Gewinneinkunftsarten

Gewinneinkunftsarten sind Einkünfte aus:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständiger Arbeit

Diese Einkünfte erzielst du zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Bei den Gewinneinkunftsarten spricht man dabei von „Betriebseinnahmen“. Aber leider fließt nicht immer nur Geld auf das Konto. Auch Rechnungen für Strom, Miete oder Lieferanten müssen bezahlt werden.

Aufwendungen, die du im Rahmen deines Betriebs hast, nennt man Betriebsausgaben. Am Ende des Jahres ergibt sich – vereinfacht gesagt – aus den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ein Gewinn oder Verlust. Und das wird dann als Einkünfte bezeichnet.

Überschusseinkunftsarten

Deine Einkünfte bestehen hier zum Beispiel aus deinem Lohn oder Gehalt, Zins- oder Mieterträgen oder Rentenleistungen. Ähnlich wie bei den Gewinneinkunftsarten kann es aber auch hier zu Kosten kommen. Und zwar dann, wenn du im Rahmen deiner Tätigkeit beruflich veranlasste Ausgaben hast. Die nennt man bei den Überschusseinkunftsarten nicht Betriebsausgaben, sondern Werbungskosten.

Am Ende des Jahres ziehst du die Werbungskosten von den Einnahmen ab. Das Ergebnis wird als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. Einkünfte bezeichnet.

Etappenziel: Ermittlung der Summe der Einkünfte

Egal welchen Weg du gehen musst: Durch den Abzug von Betriebsausgaben von Betriebseinnahmen oder Werbungskosten von Einnahmen ermittelst du jeweils die Einkünfte des Jahres. Das kann auch ein negativer Betrag sein.

Wenn du all deine Einkünfte addierst, erhältst du die Summe der Einkünfte. Damit bist du dem zu versteuernden Einkommen schon einen Schritt näher. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern wird die Summe der Einkünfte zunächst für jeden separat berechnet. In einem zweiten Schritt wird dann sozusagen die Summe der Summe der Einkünfte gebildet.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel:

Stefan ist Arbeitnehmer und nebenberuflich selbstständig als Fotograf tätig.
Folgende Einnahmen und Ausgaben hatte er im Jahr 2019:

  • Einnahmen als Arbeitnehmer: 30.000 Euro
  • Werbungskosten als Arbeitnehmer: 1.000 Euro
  • Betriebseinnahmen als selbstständiger Fotograf: 10.000 Euro
  • Betriebsausgaben als selbstständiger Fotograf: 12.000 Euro

Ermittlung der Einkünfte:

Nichtselbstständige Arbeit:

  • Einnahmen 30.000 Euro – Werbungskosten 1.000 Euro
    = Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 29.000 Euro

Selbstständige Arbeit:

  • Betriebseinnahmen 10.000 Euro – Betriebsausgaben 12.000 Euro
    = Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: -2.000 Euro
  • Summe der Einkünfte: 29.000 Euro – 2.000 Euro = 27.000 Euro
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Zweite Etappe: Gesamtbetrag der Einkünfte

Von nun an geht es „bergab“ – aber nicht im negativen Sinne. Denn es geht darum, welche Beträge die Summe der Einkünfte auf dem Weg zum zu versteuernden Einkommen mindern können. Auf dieser Etappe gibt es dafür 3 Möglichkeiten. Den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte (auf den wir hier aber nicht weiter eingehen).

Altersentlastungsbetrag

Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag für Ältere, die aber weiterhin Einkünfte haben, die keine Renteneinkünfte sind. Er wird dann von der Summe der Einkünfte abgezogen, wenn Sie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb oder nichtselbstständiger Arbeit haben.

Der Abzugsbetrag ist abhängig von dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem du dein 64. Lebensjahr vollendet haben – also deinen 64. Geburtstag feiern. Der Altersentlastungsbetrag wird prozentual auf deine Einkünfte errechnet. Allerdings wird der Betrag stufenweise vom Jahr 2005 bis 2040 abgebaut.

Wurdest du im Jahr 2004 64 Jahre alt, beträgt dein Altersentlastungsbetrag 40 Prozent, aber maximal 1.900 Euro. Hast du dagegen erst im Jahr 2018 das 64. Lebensjahr vollendet, sind es nur 17,6 Prozent und maximal 836 Euro.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden alleinerziehende Mütter und Väter unterstützt. Wichtig ist dabei, dass du wirklich alleinstehend bist, also keine weitere volljährige Person in deinem Haushalt wohnt. Außerdem muss das Kind, für das du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragst, bei dir im Haushalt leben. Ebenso ist ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorausgesetzt.

Etappenziel: Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Können bei dir Entlastungsbeträge abgezogen werden? Dann vermindert sich deine Summe der Einkünfte und das Ergebnis nennt sich dann Gesamtbetrag der Einkünfte. Kommt es zu keinem weiteren Abzug, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte identisch mit der Summe der Einkünfte. Von hier trennen uns noch 2 Schritte vom Ziel: dem zu versteuernden Einkommen.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel:

Stefan ist alleinerziehend. Für sein minderjähriges Kind hat er einen Anspruch auf Kindergeld und das Kind ist bei ihm gemeldet. Eine weitere volljährige Person lebt nicht bei ihm im Haushalt.

  • Summe der Einkünfte = 27.000 Euro
    – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1 Kind) = 1.908 Euro (Stand 2019)
  • Gesamtbetrag der Einkünfte = 25.092 Euro

Dritte Etappe: Einkommen

Los geht’s bei dieser Etappe beim Gesamtbetrag der Einkünfte. Dein Gesamtbetrag der Einkünfte ist positiv? Dann geht es für dich weiter „abwärts“.

In dieser Stufe werden nämlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte insbesondere noch Verluste aus anderen Jahren, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Allerdings nur bis zum Betrag von Null. Ein Verlust kann auch hier nicht mehr entstehen.

Sonderausgaben

Die ersten Abzüge, die Sie auf dem Weg zum zu versteuernden Einkommen mitnehmen können, sind die Sonderausgaben. Diese sehen zunächst den Werbungskosten etwas ähnlich, unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt: Sonderausgaben sind nicht betrieblich oder beruflich veranlasst. Sie zählen damit zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Normalerweise werden solche Ausgaben steuerlich gar nicht berücksichtigt. Für viele Fälle sind im Gesetz aber Ausnahmen festgehalten. Es gibt verschiedene Arten von Sonderausgaben. Und je nachdem, welche Art du angeben willst, gelten unterschiedliche Regeln und Höchstbeträge.

Hier ein paar Beispiele:

  • Private Versicherungen (wie Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung)
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten der ersten Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden

Außergewöhnliche Belastungen

Wie Sonderausgaben sind auch außergewöhnliche Belastungen eigentlich private Aufwendungen. Sie sind aber deshalb trotzdem abzugsfähig, weil sie die Kosten zwangsläufig tragen müssen. Dabei kommt es aber darauf an, dass nicht alle Steuerpflichtigen gleichermaßen diese Kosten haben. Vielmehr bist nur du in deinem individuellen Fall durch den Mehraufwand belastet. Beispiele hierfür sind:

  • Krankheitskosten
  • Beerdigungskosten
  • Aufwendungen behinderter Menschen
  • Pflegekosten
  • Unterhaltszahlungen

Etappenziel: Ermittlung des Einkommens

Endlich ein Begriff, der uns vertrauter vorkommt: das Einkommen. Auf dem Weg vom Gesamtbetrag der Einkünfte hierher konntest du zum Beispiel Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen. Wir sind nun ganz nah am zu versteuernden Einkommen.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel:

Insgesamt hat Stefan abzugsfähige Sonderausgaben von 4.800 Euro und außergewöhnliche Belastungen von 800 Euro.

  • Gesamtbetrag der Einkünfte = 25.092 Euro
    – Sonderausgaben = 4.800 Euro
    – Außergewöhnliche Belastungen = 800 Euro
  • Einkommen = 19.492 Euro

Schlussetappe: zu versteuerndes Einkommen

Wir nähern uns dem Ziel unserer Reise: Das zu versteuernde Einkommen. Einige sind bereits nach der letzten Etappe dort angekommen. Wer jedoch Kinder hat, sollte hier noch ein paar Meter weitergehen.

Kinderfreibetrag

Im nächsten Schritt werden Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen. Die Besonderheit hierbei ist: Nicht jeder, der Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag hat, hat hier gleichzeitig einen Abzug. Denn das Finanzamt prüft für dich den jeweils günstigeren Weg.

Im Laufe des Jahres bekommst du Kindergeld ausgezahlt. Ein zusätzlicher Abzug des Kinderfreibetrags bei der Steuer ist nicht möglich. Deshalb rechnet das Finanzamt aus, welchen Mehrwert der Abzug des Kinderfreibetrags steuerlich für dich hätte. Ist dieser Mehrwert für dich größer als das ausgezahlte Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt. Dafür rechnet dir das Finanzamt bei der Steuer aber das erhaltene Kindergeld wieder dazu. Meistens passiert das nur, wenn du ein sehr hohes Einkommen hast.

Im Umkehrschluss passiert jedoch gar nichts, wenn das Kindergeld höher ist als der Steuervorteil durch den Freibetrag. Der Freibetrag wird nicht abgezogen und das Kindergeld später auch nicht der Steuer hinzugerechnet.

Etappenziel: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Wir haben einen langen Weg hinter uns, aber sind am Ziel angekommen. Der Weg zum zu versteuernden Einkommen sieht für jeden Steuerpflichtigen ein bisschen anders aus. Für viele ist bereits nach der ersten Etappe Schluss, für andere zieht sich der Weg bis zum zu versteuernden Einkommen ein bisschen länger. Eins haben jedoch alle gemeinsam: Das zu versteuernde Einkommen ist die Basis für die Berechnung der Steuer.

Beispiel Familie

Beispiel:

Der Kinderfreibetrag ist in Stefans Fall steuerlich nicht günstiger als das Kindergeld, welches er erhalten hat. Deshalb ist sein zu versteuerndes Einkommen unverändert zur Höhe des zuvor errechneten Einkommens.

  • Zu versteuerndes Einkommen = 19.492 Euro

Exkurs: So wird die Steuer berechnet

Der Steuertarif in Deutschland richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das bedeutet: Es gibt keinen Tarif, der für alle gleich hoch ist. Das wäre der Fall, wenn es zum Beispiel heißen würde: Alle zahlen 30 Prozent Steuer. Das wäre ein linearer Steuertarif.

Viel mehr richtet sich der Steuersatz in Deutschland aber danach, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Tarif ist also linear-progressiv. Entsprechend gibt es nicht die „eine“ Steuerformel. Welche Formel zur Berechnung deiner Steuer die richtige ist, richtet sich nach deinem zu versteuernden Einkommen.

Information zum Thema

Steuerformeln 2019

  • Formel 1: Zu versteuerndes Einkommen < 9.168 Euro
    ESt = 0
  • Formel 2: 9.169 Euro < Zu versteuerndes Einkommen < 14.254 Euro
    y=(Zu versteuerndes Einkommen – 9.168)/10.000
    ESt = (980,14 x y+ 1.400)*y
  • Formel 3: 14.255 Euro < Zu versteuerndes Einkommen < 55.960 Euro
    z=(Zu versteuerndes Einkommen – 14.254)/10.000
    ESt=(216,16 x z + 2.397) x z + 965,58
  • Formel 4: 55.961 Euro < Zu versteuerndes Einkommen < 265.326 Euro
    ESt = 42 % x Zu versteuerndes Einkommen – 8.780,90
  • Formel 5: 265.327 < Zu versteuerndes Einkommen
    ESt = 45 % x Zu versteuerndes Einkommen – 16.740,68

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist ein Betrag, bis zu dessen Höhe du gar keine Steuer zahlen musst.

In der Steuerformel ist der Grundfreibetrag bereits berücksichtigt.

Einzelveranlagung

Bei der Einzelveranlagung ist die Steuerberechnung besonders einfach. Ausgehend vom zu versteuernden Einkommen sucht man sich die passende Formel aus und errechnet die entsprechenden Werte. Als Ergebnis errechnst du die tarifliche Einkommensteuer. Wenn du diesen Betrag in Relation zu deinem zu versteuernden Einkommen setzen, erhaltst du deine individuellen Steuersatz.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Steuerformel

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 19.492 Euro wird die Formel Nummer 3 wiefolgt berechnet:

  • Z = (19.492 Euro – 14.254)/10.000
  • Z= 0,5238ESt = (216,16 x 0,5238 + 2.397 ) x 0,5238 + 965,58
  • ESt = 2.280 EuroIndividueller Steuersatz = ESt / Zu versteuerndes Einkommen
  • Individueller Steuersatz = 2.280 Euro / 19.492 Euro
  • Individueller Steuersatz = 11,70 %

Ehegatten-Splitting

Für Verheiratete kann die Steuer grundsätzlich auch wie oben beschrieben berechnet werden. Das ist im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten der Fall. Das bedeutet: Für jeden Ehepartner wird eine eigene Steuererklärung abgegeben und das zu versteuernde Einkommen errechnet sowie daraufhin die Steuer ermittelt.

Für viele Ehepaare ist aber das Ehegatten-Splitting attraktiver. Hier wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner gemeinsam ermittelt. Auf die Hälfte des zu versteuernden Einkommens wird dann die tarifliche Einkommensteuer errechnet.

Dieser Steuerbetrag wird dann wiederrum ins Verhältnis zum halben zu versteuernden Einkommen gesetzt. So erhalten Sie einen Steuersatz. Dieser wird dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen berechnet.

Das Splitting-Verfahren ist vor allem dann im Vergleich zur Einzelveranlagung vorteilhaft, wenn Sie und Ihr Ehepartner große Gehaltsunterschiede haben. Man nennt das auch: Tarifglättung.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel:

Stefan ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Summe seiner Einkünfte beträgt 60.000 Euro. Die Summe der Einkünfte seines Ehepartners 30.000 Euro.

Ihm stehen keine Entlastungsbeträge zu. Als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann er 8.000 Euro abziehen.

1. Berechnung zu versteuerndes Einkommen
  • Einkünfte Stefan 60.000 Euro
    + Einkünfte Ehepartner 30.000 Euro
    = Summe der Einkünfte 90.000 Euro
    = Gesamtbetrag der Einkünfte 90.000 Euro
    – Sonderausgaben 8.000 Euro
    = Einkommen 82.000 Euro
    = Zu versteuerndes Einkommen 82.000 Euro

    2. Berechnung Einkommensteuer
    • Halbes zu versteuerndes Einkommen
      = 82.000 Euro / 2 = 41.000 Euro Steuerformel = Formel 3
      z = (Halbes zu versteuerndes Einkommen – 14.254)/10.000
    • ESt=(216,16 x z + 2.397) x z + 965,58
      Z = (41.000 Euro – 14.254)/10.000
      Z = 2,6747ESt (vorläufig)= (216,16 x 2,6747 + 2.397) x 2,6747 + 965,58

    ESt (vorläufig) = 8.923

    3. Berechnung Steuersatz
    • Individueller Steuersatz = ESt / Halbes zu versteuerndes Einkommen
    • Individueller Steuersatz = 8.923 / 41.000
    • Individueller Steuersatz = 21,76 %
    • ESt = Individueller Steuersatz x Zu versteuerndes Einkommen
    • ESt = 21,76 % x 82.000 Euro
    • ESt = 17.843 Euro

Progressionseinkünfte

Einigen Einnahmen sind wir auf unserem Weg noch gar nicht begegnet. Und zwar, weil sie steuerfrei sind. Viele steuerfreie Einnahmen unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Diese kommen genau jetzt ins Spiel. Zu den Progressionseinkünften zählen zum Beispiel:

Auf diese Einkünfte zahlst du zunächst keine Steuern. Deshalb sind sie uns auf unserem obigen Weg auch nicht begegnet. Für die Berechnung des Steuersatzes müssen wir sie aber berücksichtigen. Und zwar werden sie gedanklich auf das zu versteuernde Einkommen draufgerechnet. Damit erhöht sich der Wert, der zur Wahl der Steuerformel ausschlaggebend ist.

Die Berechnung der Steuer erfolgt danach wie gewohnt. Die tarifliche Einkommensteuer wird dann aber ins Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen plus Progressionseinkünfte gesetzt. Und dieser Steuersatz wird dann letztendlich auf das „echte“ zu versteuernde Einkommen berechnet.

Kurz gesagt: Progressionseinkünfte sind Einkünfte, die heimlich, still und leise deinen Steuersatz erhöhen.

Beim Ehegatten-Splitting ist das übrigens genauso. Auf das zu versteuernde Einkommen der Ehepartner wird fiktiv die Summe der Progressionseinkünfte beider Partner hinzugerechnet. Der Steuersatz wird dann wie bereits beschrieben ermittelt.

Steuerermäßigungen

Nach dem kurzen Schreck über die Progressionseinkünfte dürfen Sie wieder aufatmen. Denn jetzt haben Sie noch einmal die Chance, Ihre Einkommensteuer zu drücken. Denn jetzt zahlen sich Parteispenden, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen aus.

Diese haben wir auf dem Weg zum versteuernden Einkommens bisher nicht gesehen – aber selbstverständlich nicht vergessen. Denn es handelt sich hierbei um direkte Steuerermäßigungen. Die abzugsfähigen Beträge werden direkt von Ihrer Steuerlast abgezogen. Allerdings nicht in voller Höhe: Zur Abzugsfähigkeit von Parteispenden, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen gelten spezielle Vorschriften.

Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen

Nach Berücksichtigung von Steuerermäßigungen steht nun endlich deine festzusetzende Einkommensteuer fest. Doch das bedeutet noch nicht, dass das der Betrag ist, den du am Ende zahlen musst. Denn du hast eventuell unterjährig bereits Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet.

Als Arbeitnehmer führt dein Chef bereits monatlich Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Und genau diese Beträge werden jetzt wichtig. Sie werden von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen.

Im besten Fall bekommst du dadurch eine ordentliche Erstattung. Natürlich kann sich so leider auch eine Nachzahlung ergeben, zum Beispiel dadurch, dass Progressionseinkünfte in den laufenden Lohnsteuerzahlungen noch gar nicht berücksichtigt waren.

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