Nur für kurze Zeit: Bis zu 50% Rabatt* auf ausgewählte Produkte!

00
Tage
00
Stunden
00
Minuten
00
Sekunden
Statusfrage: Darf ich mich „Geschäftsführer“ nennen?

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Statusfrage: Darf ich mich „Geschäftsführer“ nennen?

Selbstständige und Kleinunternehmer müssen bekanntlich alles selbst erledigen. Dass sie die Geschäfte ihres Unternehmens führen, steht daher außer Frage. Nur: Handeln sie deshalb auch als „Geschäftsführer“?

Passend wirkt die Bezeichnung auf den ersten Blick schon: Als Selbstauskunft klingt sie nicht nur zutreffend, sondern auch seriös und professionell. Passender als der altmodische „Inhaber“, die „Geschäftsleitung“ oder gar der hochtrabende „CEO“ ist die Bezeichnung allemal.

„Geschäftsführer“ ist kein geschützter Beruf: Grundsätzlich spricht daher nichts dagegen, sich so zu bezeichnen – zum Beispiel auf Visitenkarten oder anderen Geschäftspapieren. Eine Abmahnung oder gar strafrechtliche Verfolgung allein aufgrund dieser Angabe droht nicht.

Geschäftsführer: Offizielles „Organ“ einer juristischen Person

Problematisch ist der wettbewerbsrechtliche Aspekt. Denn gesellschaftsrechtlich handelt es sich beim Geschäftsführer um den Funktionsträger der juristischen Person einer Kapitalgesellschaft. Neben der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat ist die Geschäftsführung laut § 6 GmbHG ein offizielles „Organ“ der Gesellschaft.

Die Gesellschaft „wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten“, heißt es in § 35 GmbHG. Geschäftsführer tragen große Verantwortung für das von ihnen vertretene Unternehmen. Ihre umfangreichen Haftungs- und Schadenersatzpflichten sind in § 43 GmbHG geregelt. Für Fehler und Unterlassungen können sie zivil- und strafrechtlich belangt werden. Im Strafgesetzbuch gibt es sogar Spezialvorschriften für vertretungsberechtigte Organe oder Mitglieder einer juristischen Person.

Unlauterer Wettbewerb: Mehr Schein als Sein?

Solchen Gefahren sind selbsternannte geschäftsführende Freelancer zwar nicht ausgesetzt. Wer jedoch Kunden, Lieferanten, Behörden und andere „Marktteilnehmer“ über seine Person, sein Unternehmen, seine Waren und Dienstleistungen und die Umstände seiner Angebote täuscht, handelt irreführend.

Eine lange Liste „irreführender geschäftlicher Handlungen“ findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Laut § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält – unter anderem in Bezug auf „die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität […] Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, […] Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“

Als ein Anhaltspunkt für eine irreführende Selbstdarstellung kann die unzutreffende Funktionsbezeichnung Geschäftsführer gewertet werden. Wettbewerbsrechtliche Folgen in Form erfolgreicher Abmahnungen, Klagen und Bußgelder ergeben sich in der Regel jedoch erst dann, wenn ein Marktteilnehmer weitere irreführende Angaben über sich und sein Unternehmen macht – zum Beispiel zur Rechtsform („meine Firma“, „unsere Holding“) oder über Umsatzhöhe, Auftrags-, Kunden- oder Mitarbeiter.

Besondere Vorsicht bei Pflichtangaben!

Auf jeden Fall vorsichtig sollten Sie mit der formal unzutreffenden Funktionsbezeichnung Geschäftsführer immer dann sein, wenn Sie Pflichtangaben im Sinne der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) machen. Und zwar vor allem dann, wenn Sie diese Angaben auf Ihrer Website (z. B. auf der Impressum- bzw. Kontaktseite) oder einer anderen Online-Plattform veröffentlichen, die sich an Verbraucher richtet (z. B. in Ihrem Online-Shop).

Denn obwohl der Begriff Geschäftsführer zivilrechtlich (z. B. in § 677 BGB) nicht auf den GmbH-Geschäftsführer beschränkt ist, wird er in der Öffentlichkeit oft so verstanden. So urteilte das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013: „Mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.“

 

 

Diesen Beitrag teilen

Artikel zu ähnlichen Themen

03.04.2024

Wachstumschancengesetz: Was sich für Selbstständige tatsächlich ändert

Selbstständige und Kleinunternehmer müssen bekanntlich alles selbst erledigen. Dass sie die Geschäfte ihres Unternehmens führen, steht daher ...
02.04.2024

Maximale Arbeitszeiten: Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten?

Selbstständige und Kleinunternehmer müssen bekanntlich alles selbst erledigen. Dass sie die Geschäfte ihres Unternehmens führen, steht daher ...
04.03.2024

Eigenverbrauch von Waren und Produkten: neue Pauschwerte zur Besteuerung von Sachentnahmen

Selbstständige und Kleinunternehmer müssen bekanntlich alles selbst erledigen. Dass sie die Geschäfte ihres Unternehmens führen, steht daher ...

Newsletter abonnieren

Gerne informieren wir Sie regelmäßig per E-Mail über spannende Themen und Neuigkeiten für Ihre Selbstständigkeit.
WISO MeinBüro Web
  • Im Browser und per App arbeiten
  • Vorlagen für Dokumente
  • Vorbereitende Buchhaltung
  • Dokumentenverwaltung
  • Lagerbestandsführung
Jetzt kostenlos testen

Testphase endet automatisch - keine Kündigung nötig.

WISO MeinBüro Desktop
  • Lokal unter Windows arbeiten
  • Dokumente frei gestaltbar
  • Buchhaltung und Steuern per ELSTER
  • Dokumentenablage
  • Warenwirtschaft inkl. Inventur
Jetzt kostenlos herunterladen & testen

Testphase endet automatisch - keine Kündigung nötig.

Noch unentschlossen? Jetzt beide Produkte vergleichen

Beide Produkte sind nicht miteinander kompatibel.