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Wachstumschancengesetz: Was sich für Selbstständige tatsächlich ändert

Nach langem politischen Gezerre wurde schließlich Ende März das Wachstumschancengesetz in einer Kompromissversion verabschiedet. Viele der ursprünglich geplanten Regelungen fielen den Verhandlungen zwischen Bundestag und Bundesrat zum Opfer. Trotzdem kommt es zu einer ganzen Reihe von Änderungen im Steuerrecht. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen für Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen hin.

Änderungen beim Abzug von Betriebsausgaben

  • Höhere Wertgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
    Geschenke an Kunden und andere Geschäftspartner sind nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Grenze steigt von 35 Euro auf 50 Euro pro Empfänger und Jahr, und zwar für den Zeitraum ab Beginn 2024 (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EstG). Mehr zu Bestimmung der Wertgrenze erläutert „Geschenke an Kunden als Betriebsausgaben absetzen“.
  • Steuerbegünstigung für E-Geschäftswagen jetzt bis zu 70.000 Euro Listenpreis
    Wer ein reines E-Auto als Geschäftswagen anschafft, muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Ausgleich der privaten Nutzungsmöglichkeit Die 1-Prozent-Methode wird dadurch also zur Viertelprozent-Methode. Wer stattdessen ein Fahrtenbuch führt, muss nur ein Viertel des Anschaffungspreises als Teil der Fahrzeugkosten berücksichtigen. Diese Regelung gilt bereits seit 2019, aber nur für E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro. Nun kann sie bei Anschaffung ab 2024 bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro genutzt werden.
    Weitere Informationen zur Fahrtenbuch- und zur Ein-Prozent-Methode stehen im Beitrag „Firmenwagen: Wer die Fahrtenbuchmethode nutzt, muss Belege sammeln“.

Umsatzsteuer

  • Pflicht zur eRechnung kommt schrittweise ab 2025
    Zwischen Unternehmen wird ab 2025 die elektronische Rechnung verpflichtend eingeführt. Dazu wird das Umsatzsteuergesetz zum 01. Januar 2025 geändert (§ 14 UStG und § 27 Abs. 38 und 39 UStG).
    Vorgeschrieben werden „strukturierte elektronische Formate“. Das schließt die Rechnungsformate xRechnung und ZUGFeRD ein. Ausgeschlossen sind „sonstige Rechnungen“: Papierrechnungen, Rechnungen im Text einer E-Mail oder in Form von Word- oder reinen PDF-Dateien. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie gegenüber Verbrauchern gilt die Pflicht zur eRechnung nicht. Für einen Übergangszeitraum bis 2026 darf mit Zustimmung des Adressaten auf die eRechnung verzichtet werden. Bei Selbstständigen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro gilt das auch noch im Jahr 2027. Ebenfalls bis 2027 dürfen zudem Rechnungen im EDI-Format verschickt werden.
  • Umsatzsteuervoranmeldung erst ab 2.000 Euro Umsatzsteuer
    Wenn im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro an Umsatzsteuer angefallen sind, müssen ab 2025 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben werden. Bisher liegt die Grenze bei 1.000 Euro (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Keine Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer mehr
    Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen ab 2025 in den meisten Fällen keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel Selbstständige, die Umsätze rein mit innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland erzielen (§ 19 Abs. 1 UStG).
  • Ist-Besteuerung bis 800.000 Euro
    Die Ist-Besteuerung statt der Soll-Besteuerung ist ab 2025 bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro möglich. Bisher lag die Grenze bei 600.000 Euro. Bei der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Rechnung und damit die Umsatzsteuer von dem Kunden bezahlt wurde, nicht bereits bei Rechnungsstellung. Weitere Erläuterungen liefert der Beitrag „Soll- oder Ist-Versteuerung: Was ist der Unterschied?

Höhere Grenze für die doppelte Buchführung

  • Buchführungs- und Bilanzpflicht erst ab höheren Umsatz- und Gewinngrenzen
    Gewerbetreibende müssen nun erst ab 80.000 Euro Gewinn oder000 Euro Umsatz pro Jahr Bücher führen. Bisher lag die Schwelle bei 60.000 Euro beziehungsweise 600.000 Euro. Die Änderung des § 141 Abs. 1 AO gilt ab 2024. Für Gewerbebetriebe, die unter den Grenzen bleiben, genügt eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, wenn keine andere Vorschrift die doppelte Buchführung vorschreibt, wie etwa das Handelsrecht für Kaufleute.

Änderungen beim Abschreibungsrecht

  • Rückkehr der degressiven Abschreibung von April bis Dezember 2024
    Selbstständig nutzbare, bewegliche „Investitionsgüter des Anlagevermögens“ wie Maschinen oder Büromöbel können nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden, wenn sie in der Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 2024 beschafft oder hergestellt werden (§ 7Abs. 2 EstG). Bei der linearen Abschreibung bleiben die jährlichen Abschreibungsbeträge gleich hoch, bestimmt durch die Anschaffungskosten geteilt durch die Jahre der Abschreibungsfrist. Bei der degressiven Abschreibung wird jedes Jahr ein gleichbleibender Prozentsatz vom Wert abgeschrieben. Dieser beträgt diesmal das Doppelte des linearen Abschreibungssatzes, maximal jedoch 20 Prozent der Anschaffungskosten.
  • Dauerhafte Erhöhung der Sonderabschreibung
    Unternehmen und Selbstständige, deren Gewinn im Vorjahr maximal bei 200.000 Euro lag, dürfen für Anlagegüter zusätzlich zur regulären (linearen oder degressiven) Abschreibung eine Sonderabschreibung vornehmen. Diese Sonderabschreibung steigt ab 2024 von 20 Prozent auf 40 Prozent der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 5 EstG). Die Sonderabschreibung kann beliebig auf die ersten fünf Jahr verteilt werden und erlaubt so Steueroptimierungen. Voraussetzung ist, dass das Anlagegut zu mindestens 90 Prozent im Inland betrieblich genutzt oder aber vermietet wird.
  • Keine Änderung der GWG-Grenze und bei der Pool-Abschreibung
    In seiner ursprünglichen Fassung hatte der Gesetzentwurf ein Ansteigen der Grenze für direkt im Anschaffungsjahr abschreibbare Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Erhöhung schaffte es genauso wenig ins Gesetz wie die zunächst vorgesehene Änderung der Pool-Abschreibung. Bei der Pool-Abschreibung werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wert von 250 bis 1.000 Euro in Sammelposten gebündelt abgeschrieben. Das sollte für Gegenstände bis 5.000 Euro möglich werden bei einer Abschreibungsfrist von nur drei statt fünf Jahren, doch diese Änderungen sind entfallen.

Steuerlicher Verlustausgleich

  • Höherer Verlustvortrag in Folgejahre möglich
    Wenn die Einkommensteuererklärung ein negatives Einkommen ausweist, können die Verluste als Verlustvortrag mit dem Einkommen in den nächsten Veranlagungsjahren verrechnet werden und so die Steuerlast senken. Unbeschränkt ist der Verlustvortrag allerdings nur bis zu Beträgen von einer Million zulässig. Bei Ehepaaren sind es zwei Millionen. Verlustbeträge über dieser Grenze können nur zum Teil in Folgejahren geltend gemacht werden. Dieser Anteil wurde für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2027 von 60 Prozent auf 75 Prozent erhöht (§ 10d Abs. 2 EstG).
  • Keine Änderung beim Verlustrücktrag
    Die zunächst geplante Erweiterung des Verlustrücktrags in frühere Jahre wurde gestrichen. Ursprünglich sollten auch weiterhin bis zu 10 Millionen Euro an Verlusten mit Gewinnen aus bis zu drei Vorjahren verrechnet werden können, bei Ehepaaren sogar 20 Millionen.

Lohnsteuer

  • Fünftelregelung für die Lohnabrechnung nicht mehr relevant
    Bei Abfindungen, Provisionen und anderen Lohnzahlungen für mehrere Jahre gleichzeitig wird die Lohnsteuer grundsätzlich nach der Fünftelregelung ermittelt. Das Berechnungsverfahren ist kompliziert. Es zielt darauf ab, den Sprung in der Steuerprogression aufgrund der geballten Einmal-Auszahlung abzumildern. Ab dem Jahr 2025 haben Arbeitgeber damit nichts mehr zu tun, denn die Fünftelregelung fällt nicht mehr in den Aufgabenbereich der Lohnabrechnung. Dazu werden Satz 9 und 10 von § 39b Abs. 3 EstG zum 01. Januar 2025 gestrichen. Beschäftigte müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, um den Vorteil in Anspruch zu nehmen.
  • Verpflegungspauschale bei Auswärtstätigkeiten und Freibetrag für Betriebsveranstaltungen werden nicht erhöht
    Die Bundesregierung wollte die steuerfreien Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten anheben, von 14 auf 16 Euro bei teilweiser beziehungsweise von 28 auf 32 Euro bei ganztägiger Abwesenheit. Außerdem sollten der steuerfreie Kostenbetrag pro Kopf bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro steigen. Beide Änderungen wurden gestrichen.

Änderungen bei der Besteuerung einer GbR

Auch die GbR kann nun zur Körperschaftssteuer optieren
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhält eine Steuer-Option, die bislang den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten war: sie kann sich dafür entscheiden, als Gesellschaft Körperschaftssteuer zu entrichten, statt dass auf die Gewinne der Gesellschafter Einkommensteuer anfällt (§ 1a KStG). Die Änderung ist zum 28. März 2024 in Kraft getreten.

Weggefallen: die Klimaschutz-Investitionsprämie

Kern des Wachstumschancengesetzes sollte eigentlich ein neues Förderinstrument sein. Die Klimaschutz-Investitionsprämie war dazu gedacht, klimaförderlichen Investitionen ins Anlagevermögen der Betriebe mit 15 Prozent der Kosten zu bezuschussen. Sie wurde aus der endgültigen Fassung des Wachstumschancengesetzes gestrichen.

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