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Maximale Arbeitszeiten: Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten?

Wie lange dürfen Arbeitnehmer pro Tag arbeiten? Wann müssen sie Pausen einlegen? Wie viele Stunden Freizeit müssen zwischen einer Schicht und der nächsten liegen? Die Antwort auf diese Fragen stehen im Arbeitszeitgesetz. Dessen Vorschriften sind für Arbeitgeber verbindlich. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder, und in schweren Fällen eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

Arbeits- und Pausenzeiten sind gesetzlich geregelt

Im Prinzip ist es Sache von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich über die Länge der Arbeitszeit zu einigen. Ganz frei sind sie in ihren Verhandlungen allerdings nicht, denn die maximal zulässige Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt.

  • Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, wie lange pro Tag gearbeitet werden darf: im Durchschnitt acht Stunden, an einzelnen Tagen maximal zehn Stunden und nur in wenigen Ausnahmen länger.
  • Im Gesetz steht auch, wann Pausen fällig werden: spätestens nach sechs Stunden, mindestens 30 Minuten.
  • Als Ruhezeit zwischen dem Ende des einen Arbeitstags und dem Beginn des nächsten sind grundsätzlich elf Stunden vorgeschrieben.
  • Für Nachtarbeit und Schichtarbeit gelten besondere Vorschriften.
  • Die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen ist nur in ganz bestimmten Fällen bzw. Branchen zulässig.

Für leitende Angestellte gilt das Gesetz nicht – sie dürfen auch länger zur Arbeit herangezogen werden, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag es ermöglicht. Bei Jugendlichen unter 18 greift statt dem ArbZG ein eigenes Gesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Im Durchschnitt maximal acht Stunden Arbeit pro Tag

Pro Arbeitstag gestattet das Gesetz grundsätzlich nur acht Stunden Arbeitszeit (§ 3 ArbZG). Pausenzeiten und der Weg von der Wohnung zur Arbeit zählen dabei nicht mit. Die Arbeitszeit kann an bis zu zehn Stunden am Tag dauern, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden ausmacht. Dieser Durchschnitt wird auf eine Dauer von sechs Monaten oder 24 Wochen berechnet.

Anders ausgedrückt: die Regelarbeitszeit sollte nicht mehr als acht Stunden betragen. An einzelnen Tagen sind auch zehn Stunden Arbeitszeit möglich, und sogar fünf 10-Stunden-Tage in einer Woche. Jeder Arbeitstag, der mehr als acht Arbeitsstunden umfasst, muss aber durch entsprechend kürzere Arbeitstage ausgeglichen werden. Das muss so zeitnah geschehen, dass als durchschnittliche Arbeitszeit stets die Achtstundengrenze eingehalten wird, wenn man entweder sechs Kalendermonate oder 24 aufeinanderfolgende Wochen heranzieht. Als Ausgleichstag zählt auch arbeitsfreie Samstage.

Von der Begrenzung auf maximal zehn Stunden gibt es bestimmte Ausnahmen. So kann in einem Tarifvertrag eine längere Arbeitszeit festgelegt werden, falls regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen. Das gilt zum Beispiel an Kliniken. Die Arbeitszeit plus Bereitschaftszeit kann bis zu 24 Stunden umfassen, wenn das in einem Tarifvertrag geregelt ist.

Bitte beachten Sie: Auch Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit. Anders ist das bei Rufbereitschaften, die den Beschäftigten ausreichend Freiheit bei der Wahl ihres Aufenthaltsorts und in der Gestaltung dieser Zeit lassen. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.

Nach sechs Stunden Arbeit ist eine halbe Stunde Pause Vorschrift

Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben (§ 4 ArbZG).

Die Pausenzeit sollte vorher feststehen. Sie darf weder am Anfang noch am Ende der Arbeitszeit liegen: es darf nicht also nicht auf eine effektive Verkürzung der Arbeitszeit hinauslaufen. Die Pausen müssen nicht am Stück genommen werden, sie können in Teile von je mindestens einer Viertelstunde Dauer aufgeteilt werden. Tarifverträge können in Verkehrsbetrieben und bei Schichtbetrieb auch kürzere Teilpausen ermöglichen.

Ruhezeiten: Mindestens elf Stunden

Zwischen dem Arbeitsende an einem Tag und dem Arbeitsbeginn am nächsten Arbeitstag muss im Regelfall eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 ArbZG). Auch davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Bestimmte Betriebe und Einrichtungen sind von dieser Verpflichtung ausgenommen: Kliniken, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Hotels sowie Landwirtschafts- und Tierhaltungsbetriebe können die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzen. Dann muss allerdings innerhalb von einem Monat ein Ausgleich durch eine zwölfstündige Ruhezeit geschaffen werden.
  • In Krankenhäusern sowie Betreuungs-, Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen dürfen Einsätze während einer Rufbereitschaft zu Ruhezeiten von weniger als elf Stunden führen, solange diese Zeiten später ausgeglichen werden und die Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit umfasst. Es ist also zulässig, dass Pflegepersonal bei Rufbereitschaft bis zu fünfeinhalb Stunden der Ruhezeit verliert, weil es zum Dienst gerufen wird. Diese Zeit muss allerdings durch entsprechend verlängerte Ruhezeiten von mindestens sechzehneinhalb Stunden ausgeglichen werden.
  • Ansonsten dürfen Arbeitgeber die Ruhezeit auf neun Stunden verkürzen, „wenn die Art der Arbeit dies erfordert“ und die fehlenden zwei Stunden später ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).

Nacharbeit und Schichtarbeit: besondere Regelungen

Bei Nachtarbeit ist der Ausgleichszeitraum für verlängerte Arbeitszeiten kürzer. Grundsätzlich sollte bei Nachtarbeit die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen. Bis zu zehn Stunden sind möglich, dann muss der Ausgleich jedoch innerhalb von einem Kalendermonat erfolgen, so dass auf den Monat und die Tage mit Nachtarbeit bezogen eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden gewährleistet ist (§ 6 ArbZG).

Diese Regel gilt, wenn regelmäßig Nachschichten in einem Wechselschichtmodell anfallen, oder wenn es an mindestens 48 Tagen im Jahr zu Nachtarbeit kommt. Als Nachtarbeit zählt eine Schicht, wenn mehr als zwei Stunden davon in die Zeit von 23 bis 6 Uhr fällt. In Bäckereien und Konditoreien gilt ein Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.

Außerdem müssen Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, einen „angemessenen“ Lohnzuschlag oder einen „angemessenen“ Freizeitausgleich erhalten. Welche dieser Optionen er wählt, bleibt im Prinzip dem Arbeitgeber überlassen. Allerdings sind Ausgleich oder Lohnzuschlag in vielen Tarifverträgen geregelt. Ohne tarifvertragliche Vorgabe müssen Arbeitgeber mindestens 25 Prozent Nachtzuschlag für Arbeitsstunden zwischen 23 und sechs Uhr bezahlen, oder Ausgleich durch die entsprechende Zahl freier Tage gewähren. Bei Dauernachtarbeit besteht grundsätzlich sogar Anspruch auf 30 Prozent Zuschlag. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 09.12.2015 – 10 AZR 423/14, 10 AZR 29/15 und 10 AZR 156/15).

Auch in Bezug auf Nachtarbeit können Tarifverträge eine längere als zehnstündige Arbeitszeit ermöglichen, falls regelmäßig Bereitschaftsdienste anfallen.

Wenn Beschäftigte ein entsprechendes arbeitsmedizinische Attest vorlegen, ein Kind unter 12 oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreuen, können sie den Wechsel auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen, außer im Fall „dringender betrieblicher Erfordernisse“ – etwa, weil in dem Betrieb insgesamt nur nachts gearbeitet wird.

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen erlaubt

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und allen gesetzlichen Feiertagen frei, und zwar von 0 bis 24 Uhr (§ 9 ArbZG).  Allerdings gibt es von dieser Regel zahlreiche Ausnahmen:

  • In Betrieben mit Schichtsystem können die 24 Stunden des Sonn- oder Feiertags um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, so dass die Sonntagsruhe bereits am Samstagabend um 18 Uhr beginnt und dafür nur bis Sonntagabend um 18 Uhr dauert.
  • Für Berufskraftfahrer kann die Sonntags- und Feiertagsruhe um zwei Stunden vorverlegt werden, so dass der Sonntag jeweils um 22 Uhr beginnt und endet.
  • Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Branchen, an denen bei Bedarf auch sonntags und feiertags gearbeitet werden darf. Dazu gehören Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastronomie und Hotellerie, Kinos, Theater, Sport- und Entertainmentbetriebe, die Medien, Messen und Märkte, Verkehrsbetriebe, Energieversorger und Entsorgungsbetriebe, Wachschutz und Security, Landwirtschaftsbetriebe, Reinigungs-, Instandhaltungs- und IT-Betriebe, außerdem überall dort, wo ansonsten das Arbeitsergebnis gefährdet wäre, Rohstoffe oder Waren verderben würden oder die Produktionseinrichtungen gefährdet wären. Die volle Liste findet sich in § 10 ArbZG.

Auch dort, wo Sonntagsarbeit zulässig ist, müssen grundsätzlich mindestens 15 Sonntage pro Jahr für jeden Beschäftigten arbeitsfrei gehalten werden. Außerdem muss Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen durch einen anderen Ruhetag ausgeglichen werden. Feiertagsarbeit an einem Wochentag erfordert einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Diese Vorgaben können in einem Tarifvertrag abweichend geregelt werden.

Das Recht auf einen arbeitsfreien Samstag sieht das Gesetz übrigens nicht vor.

„Außergewöhnliche Fälle“

In Notfällen und bei bestimmten Engpässen darf länger gearbeitet werden als im Arbeitszeitgesetz vorgesehen, und das auch nachts. Pausenvorgaben und die Mindestruhezeiten müssen dann ebenfalls nicht beachtet werden, ebenso wenig wie die Beschränkungen der Sonntags- und Feiertagsarbeit. Das Gesetz spricht von „vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen“ (§ 14 ArbZG).

Diese Ausnahmen greifen nur, wenn dieser Zustand nicht beabsichtigt war, sich nicht anders als durch verlängerte Schichten beseitigen lässt, etwa weil ohne die Zusatzarbeit Rohstoffe verderben oder das Arbeitsergebnis scheitert (z. B. weil Beton abbindet oder Rohware in der Lebensmittelproduktion verdirbt). Ein Kunde, der Druck macht, reicht als Rechtfertigung nicht aus.

Auch in diesen Ausnahmefällen darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden im Durchschnitt betragen, betrachtet auf einen Zeitraum von sechs Monaten.

Drei formelle Stolperfallen rund um die Arbeitszeiten

  • Arbeitgeber müssen das Arbeitszeitgesetz im Unternehmen aushängen. Gleiches gilt für Verordnungen und Tarifverträge zur Arbeitszeit, die im Betrieb gelten. Bei Verstößen ist ein Bußgeld möglich. Immerhin: Auch die Veröffentlichung im Intranet der Firma zählt, solange sichergestellt ist, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf zugreifen können.
  • Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, dann hat er ein Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeitszeitregelungen. Es umfasst zum Beispiel die Verteilung von Arbeitszeiten, die Dauer und Lage von Schichten, Vorgaben zu Pausen und ähnliches mehr. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz ( 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG).
  • Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass sämtliche Arbeitszeiten erfasst Das Arbeitszeitgesetz selbst schreibt die Erfassung der Arbeitszeiten zwar nur bei Überstunden vor. Aufgrund von EU-Recht und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sollten Arbeitgeber jedoch eine Arbeitszeiterfassung bei allen Beschäftigten sicherstellen. Eine entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist in Planung.

Bei Verstößen drohen Bußgelder und strafrechtlicher Ärger

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter über die gesetzlichen Beschränkungen hinaus arbeiten lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgelder von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Kommt es wiederholt beziehungsweise vorsätzlich zu solchen Verstößen, wird die Sache strafrechtlich relevant. Dann kann der Verantwortliche zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. Dies gilt vor allem, wenn „Gesundheit oder Arbeitskraft“ der Mitarbeiter Schaden nehmen (§ 23 ArbZG).

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