Steuererklärung für Beamte
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Für Beamte gemacht: schnell, verständlich und sicher zur Abgabe
FAQ: Steuererklärung für Beamte
Ja – vor allem, wenn du nicht nur „Standardposten“ hast, sondern auch typische Beamten-Themen wie PKV/Pflege, Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Viele Beamte geben freiwillig ab, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen – auch wenn keine Pflicht besteht.
Deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung kannst du als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) angeben – besonders relevant ist dabei die Basisabsicherung. Am einfachsten nutzt du die Jahresbescheinigung deiner Versicherung (oft elektronisch/als Steuerbescheinigung), damit die Werte korrekt übernommen werden. Tipp: Beihilfe selbst ist keine „Versicherungsprämie“, entscheidend sind die Beiträge, die du tatsächlich gezahlt hast.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kannst du die Entfernungspauschale ansetzen – pro Arbeitstag und pro einfachem Entfernungskilometer. Für die ersten 20 km gelten 0,30 €, ab dem 21. km gilt die erhöhte Pauschale (u. a. 0,38 €). Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß). Wichtig: Es zählt grundsätzlich die kürzeste Strecke, außer eine andere ist dauerhaft und nachweisbar verkehrsgünstiger.
In der Regel gilt: Homeoffice-Pauschale bekommst du für Tage, an denen du nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fährst. Für 2025 sind das 6 € pro Tag, maximal 210 Tage (= 1.260 €).
Wenn du also an einem Tag ins Amt/ in die Dienststelle gefahren bist, ist das typischerweise ein Pendler-Tag – Homeoffice setzt du dann für andere Tage an, an denen du überwiegend zuhause gearbeitet hast.
Es gibt ein paar Posten, die viele Finanzämter häufig auch ohne Einzelnachweise akzeptieren – sofern sie plausibel sind:
- Telefon/Internet: oft pauschal 20 %, max. 20 € pro Monat
- Kontoführungsgebühren: oft 16 € pro Jahr
- Homeoffice: 6 € pro Tag, max. 1.260 € (Tage notieren)
Wichtig: „Ohne Belege“ heißt nicht „ohne Grundlage“ – eine einfache, nachvollziehbare Dokumentation (z. B. Kalender/Übersicht) hilft immer.
Ja – aber nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also Kleidung, die klar dienstlich ist (z. B. Uniform/Amtstracht). Dann können oft Anschaffung, Reparatur und Reinigung relevant sein. Normale Alltagskleidung (auch „für den Dienst gekauft“) ist in der Regel nicht absetzbar.
Wenn bei dir im Jahr „mehr passiert“ ist, lohnt sich die Steuererklärung oft besonders:
- Fortbildung (Kurs, Lehrgang, Fachliteratur, Fahrten)
- Bewerbungskosten (Unterlagen, Porto, Fahrten)
- Dienstreise/Abordnung (Reisekosten, Übernachtung, ggf. Pauschalen)
- Beruflich veranlasster Umzug (z. B. Versetzung/ neuer Dienstort)
Diese Kosten zählen typischerweise zu den Werbungskosten und können deine Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, der berufliche Anlass ist klar und du hast Belege/Übersichten.
Außergewöhnliche Belastungen sind z. B. Krankheitskosten, die du selbst getragen hast (weil sie nicht von PKV/Beihilfe erstattet wurden). Dazu zählen je nach Fall auch Eigenanteile und die Kostendämpfungspauschale (wenn sie dich real belastet).
Wichtig: Steuerlich wirken diese Kosten oft erst, wenn sie deine zumutbare Belastung übersteigen.
Ja. Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten, bis zu 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr
Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeitskosten, bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr
Wichtig sind fast immer: Rechnung und unbare Zahlung (Überweisung).
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Was können Beamte in der Steuererklärung absetzen und angeben?
Auch als Beamter kannst du eine Steuererklärung machen und dir oft eine Erstattung sichern Mit diesen Posten können Beamte einfach ihr Geld zurückholen:
- die „ganz normalen“ Arbeitnehmer-Themen (Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel usw.) und
- Beamten-spezifische Besonderheiten rund um PKV, Beihilfe, Eigenanteile und typische dienstliche Kosten.
PKV & Pflegepflichtversicherung angeben
Als Beamter kannst du deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und zur Beihilfe als sogenannte Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzen.
Für 2025 gilt:
- Die Beiträge zur PKV (einschließlich Pflegeversicherung) werden als Sonderausgaben anerkannt, soweit sie die Basisabsicherung betreffen.
- Die Beihilfe vom Dienstherrn mindert die absetzbaren Beiträge, da sie einen Teil der Krankheitskosten abdeckt.
- Nur der selbst getragene Anteil der PKV-Beiträge ist absetzbar.
- Zusatzleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sind nicht voll absetzbar, sondern nur der Anteil für die Grundversorgung.
- Die Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen liegt 2025 bei 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € (Zusammenveranlagung), wird aber meist durch die Basisabsicherung nicht erreicht.
Wichtig: Die Belege solltest du auf jeden Fall für spätere Nachweispflichten aufbewahren.
Arbeitsweg & Fahrtkosten: Auch für Beamte relevant
Für den Arbeitsweg kannst du in der Steuererklärung die sogenannte Entfernungspauschale ansetzen.
- Pro Arbeitstag werden 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke (kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) bis zum 20. Kilometer angesetzt, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent pro Kilometer.
- Es zählt immer nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
- Eine andere als die kürzeste Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt und offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
- Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, zu Fuß).
Die Pauschale kannst du im Bereich „Arbeitnehmer“ unter „Ausgaben (Werbungskosten)“ in WISO Steuer eintragen.
Wichtig: Parkgebühren, Unfallkosten oder Umwege (z. B. zum Abholen von Kollegen) sind nicht zusätzlich absetzbar.
Homeoffice & Arbeitszimmer
Homeoffice ist längst kein „nur für IT“-Thema mehr. Auch viele Beamte haben heute Anteile an Arbeit in ihren eigenen vier Wänden: Vorbereitung, Dokumentation, Unterrichtsvorbereitung (bei Lehrern), Berichte, Fortbildungsunterlagen, digitale Aktenarbeit oder Verwaltung. Steuerlich gibt es dafür zwei Wege, die häufig verwechselt werden: Homeoffice-Pauschale und ein separates häusliches Arbeitszimmer.
Für Beamte gelten beim Homeoffice und Arbeitszimmer die gleichen steuerlichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer:
- Homeoffice-Pauschale: Für jeden Tag, an dem du ausschließlich im Homeoffice arbeitest, kannst du 6 Euro ansetzen – maximal für 210 Tage im Jahr, also höchstens 1.260 Euro.
- Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kannst du nur absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Ist das der Fall, sind die tatsächlichen Kosten abziehbar.
- Kombination: In einem Monat kannst du entweder die Kosten für das Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale ansetzen, nicht beides gleichzeitig.
- Besonderheit für Lehrer/Beamte: Wenn du z. B. als Lehrer nach dem Unterricht im Homeoffice arbeitest, kannst du für denselben Tag sowohl die Entfernungspauschale (für den Weg zur Schule) als auch die Homeoffice-Pauschale (für die Arbeit zu Hause) ansetzen.
Arbeitsmittel & Technik: Von Laptop bis Bürostuhl
Arbeitsmittel sind ein dankbarer Bereich, weil er greifbar ist: Du kaufst etwas für den Job, also kannst du es auch steuerlich geltend machen. Gerade bei Beamten mit digitaler Arbeit oder Fortbildungsanforderungen können sich hier übers Jahr schnell relevante Beträge ansammeln.
Arbeitsmittel und Technik, die du z.B. angeben kannst, sind:
- Computer, Laptop, Drucker, Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank
- Bürobedarf, Fachliteratur, sonstige technische Ausstattung
- Internet- und Telefonkosten (anteilig, wenn beruflich genutzt)
Wichtige Hinweise die du beachten solltest:
- Die Kosten müssen beruflich veranlasst sein. Die private Nutzung ist unschädlich, solange der berufliche Anteil überwiegt.
- Bei teureren Anschaffungen (über 952 Euro inkl. Mehrwertsteuer) musst du die Kosten über mehrere Jahre abschreiben und typischerweise auf die Nutzungsdauer verteilen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 952 Euro inkl. Mehrwertsteuer kannst du sofort in voller Höhe absetzen.
- Auch Porto- oder Verpackungskosten für berufliche Zwecke sind absetzbar.
Telefon, Internet & Kontoführung: Kleine Pauschalen, die sich leicht mitnehmen lassen
Dieser Bereich ist perfekt für alle, die keine Lust auf Papierkram haben – und trotzdem nichts verschenken wollen. Denn Telefon/Internet und Kontoführung sind oft kleine, aber sehr einfache Werbungskosten, die man mit wenigen Angaben sauber unterbringt.
Bei Telefon und Internet gibt es eine verbreitete Vereinfachung: Du kannst pauschal 20 % deiner Kosten ansetzen, allerdings nur bis zu 20 € pro Monat (also max. 240 € pro Jahr). Das ist praktisch, weil du keine Einzelverbindungsnachweise brauchst – die Rechnungen solltest du aber griffbereit haben. Die Pauschale ist besonders plausibel, wenn du regelmäßig dienstlich erreichbar bist, z. B. bei Organisation, Bereitschaft, Abstimmung oder Homeoffice.
Bei Kontoführungsgebühren wird häufig eine pauschale Anerkennung genutzt: Als Arbeitnehmer werden oft 16 € pro Jahr als Werbungskosten akzeptiert – ohne große Nachweise, solange tatsächlich Gebühren angefallen sind. Höhere Beträge sind möglich, müssen dann aber meist stärker begründet/aufgeteilt werden.
Dienstkleidung, Uniform & Reinigung
Beim Absetzen deiner Arbeitskleidung gibt es eine klare Linie: Normale Alltagskleidung (auch wenn du sie „für den Job“ kaufst) ist steuerlich in der Regel nicht absetzbar. Absetzbar wird es dort, wo Kleidung eindeutig berufstypisch ist – also Uniformen, Amtstracht oder besondere Dienstkleidung, die man privat nicht sinnvoll trägt.
Für bestimmte Untergruppen im Beamtenbereich kann das sehr relevant sein – insbesondere, wenn regelmäßig Reinigungs- und Pflegekosten entstehen. Der Punkt ist dabei nicht, jeden Waschgang zu „beweisen“, sondern plausible, wiederkehrende Kosten sauber zu erfassen.
Wichtige Details:
- Absetzbar sind Anschaffungskosten, Reparatur und Reinigung der Uniform oder Dienstkleidung.
- Die Kleidung muss eindeutig als Berufskleidung erkennbar sein (z. B. Uniformen von Polizei, Feuerwehr, Justiz, Zoll).
- Normale Alltagskleidung ist nicht absetzbar, auch wenn sie bei der Arbeit getragen wird.
- Die Kosten für die Reinigung kannst du ebenfalls ansetzen, wenn du die Uniform zu Hause wäschst (z. B. anteilige Waschkosten).
- Trägst du die Uniform auch privat, sind die Kosten nicht oder nur anteilig absetzbar.
Gewerkschaft, Berufsverbände & berufliche Versicherungen
Als Beamter kannst du Beiträge für Gewerkschaften, Berufsverbände und berufliche Versicherungen in deiner Steuererklärung angeben. Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.
Wichtige Details:
- Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden (z. B. Beamtenbund, Deutscher Lehrerverbund) sind absetzbar, egal ob Pflichtbeiträge, Aufnahmegelder oder freiwillige Zahlungen.
- Auch Kosten für Leistungen des Berufsverbands (z. B. Rechtsberatung) sind absetzbar.
- Berufliche Versicherungen wie Arbeitsrechtsschutz, Berufshaftpflicht oder Diensthaftpflicht kannst du ebenfalls als Werbungskosten ansetzen.
Normale private Versicherungen (z. B. Hausrat, Haftpflicht) sind hingegen nicht als Werbungskosten, sondern ggf. als Sonderausgaben absetzbar.
Fortbildung, Bewerbung, Dienstreise, Abordnung & Umzug
Es gibt Steuerjahre, die fühlen sich an wie ein normales Jahr – und es gibt Jahre, in denen im Beamtenleben „mehr passiert“: Fortbildung, Laufbahnwechsel, Versetzung, Abordnung, neue Dienststelle oder sogar ein Umzug. Genau in diesen Jahren lohnt es sich besonders, die Steuererklärung zu machen, weil die Kosten schnell steigen.
Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.
Wichtige Details:
- Fortbildungskosten: Absetzbar sind Kursgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten (0,30 € je Kilometer), Übernachtung und Verpflegungspauschalen (28 €/Tag bei 24h-Abwesenheit, 14 €/Tag bei An-/Abreisetag oder >8h).
- Bewerbungskosten: Kosten für Bewerbungsunterlagen, Fotos, Porto, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen (0,30 € je Kilometer) sind absetzbar.
- Dienstreisen/Abordnung: Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungspauschalen und sonstige Reisekosten sind absetzbar.
- Umzugskosten: Nur absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (z. B. Versetzung, Abordnung, neuer Dienstort). Absetzbar sind Transport, Makler, doppelte Miete, Fahrtkosten, etc.
Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Eigenanteile & Kostendämpfungspauschale
Auch als Beamter kannst du außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Eigenanteile und die Kostendämpfungspauschale steuerlich geltend machen, wenn sie nicht von der Beihilfe oder Versicherung erstattet wurden.
Wichtige Punkte sind:
- Krankheitskosten (z. B. Arzt, Medikamente, Zuzahlungen) sind absetzbar, wenn du sie selbst getragen hast.
- Auch Eigenanteile und die Kostendämpfungspauschale zählen dazu, sofern keine Erstattung erfolgt ist.
- Die Kosten wirken sich erst aus, wenn sie deine zumutbare Belastung übersteigen. Diese hängt von deinem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab.
- Für den Abzug verlangt das Finanzamt Nachweise, z. B. Rechnungen und Zahlungsbelege.
- Ein ärztliches Attest ist nur bei bestimmten Aufwendungen (z. B. Kuren) erforderlich.
Familie & Kinder
Sobald Kinder im Haushalt sind, wird die Steuererklärung meistens komplexer – aber auch chancenreicher. Denn hier gibt es mehrere Stellschrauben, die in Summe spürbar sein können: Betreuungskosten, Ausbildungs-/Schulthemen, Entlastungsbeträge, Unterhalt, Freibeträge.
Was häufig relevant ist:
- Kinderbetreuungskosten (z. B. Kita, Tagesmutter)
- Themen rund um Schule/Ausbildung (je nach Konstellation)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (wenn zutreffend)
- Unterhaltszahlungen (je nach Fall)
Wichtig ist dabei weniger, alles auswendig zu wissen – sondern die richtigen Fragen zu beantworten:
- Wer hat was gezahlt?
- In welchem Zeitraum?
- Welche Nachweise/Verträge/Rechnungen gibt es?
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Auch als Beamter kannst du haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, wenn du dafür die Voraussetzungen erfüllst. Die Regelungen gelten für alle Privatpersonen, unabhängig vom Beruf.
Das sind die wichtigsten Punkte:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) kannst du bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, direkt von deiner Steuerschuld abziehen.
- Handwerkerleistungen bn (z. B. Renovierung, Reparatur, Modernisierung) kannst du ebenfalls mit 20 % der Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, absetzen.
- Voraussetzung: Du hast eine Rechnung und hast per Überweisung bezahlt (keine Barzahlung, außer bei Minijobbern).
- Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück innerhalb der EU/des EWR ausgeführt werden.
- Trage diese Ausgaben im Bereich „Allgemeine Ausgaben“ unter „Handwerker, Hilfen und Dienstleistungen im Haushalt“ in WISO Steuer ein.
Müssen Beamte eine Steuererklärung machen?
Beamte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus ihrem Beamtenverhältnis beziehen und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. In vielen Fällen wird die Steuer bereits direkt über die Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten. Eine Pflicht zur Abgabe besteht jedoch, wenn zum Beispiel Nebeneinkünfte über 410 Euro im Jahr erzielt werden, bestimmte Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden oder beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor gewählt wurde. Auch wenn du Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchtest, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen, da du dir so oft eine Steuererstattung sichern kannst.
Mit WISO Steuer kannst du einfach prüfen, ob sich eine Steuererklärung für dich lohnt und ob du verpflichtet bist, eine abzugeben.
Müssen Beamte Steuern zahlen?
Ja, auch Beamte müssen grundsätzlich Steuern zahlen. Das Gehalt von Beamten ist steuerpflichtig und wird wie bei anderen Arbeitnehmern behandelt. Die Lohnsteuer wird direkt vom Dienstherrn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das bedeutet, dass Beamte in der Regel keine eigenen Vorauszahlungen leisten müssen, sondern die Steuer bereits monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Neben dem Gehalt können auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen, steuerpflichtig sein.
Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren); darüber hinausgehende Erträge müssen versteuert werden. Eine Steuererklärung ist für Beamte nur in bestimmten Fällen verpflichtend, zum Beispiel wenn sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr haben, Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhalten oder bestimmte Steuerklassenkombinationen gewählt wurden. Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, da oft eine Erstattung möglich ist.
Steuererklärung für Beamte im Ruhestand
Auch Beamte im Ruhestand – also Pensionäre – müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Die Pension (Ruhegehalt) zählt steuerlich als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und ist in voller Höhe steuerpflichtig. Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten, die nur mit einem bestimmten Anteil besteuert werden, wird die Pension komplett versteuert. Allerdings gibt es für Pensionäre einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag dazu, deren Höhe sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns richtet und jährlich sinkt. Für Neupensionäre im Jahr 2025 ist der Versorgungsfreibetrag nur noch sehr gering.
Die Lohnsteuer wird direkt von der Zahlstelle (z. B. Landesamt für Besoldung) einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro) vorliegen oder bestimmte Konstellationen (z. B. Steuerklassenkombination, Ehegattensplitting) zutreffen. Auch freiwillig kann eine Steuererklärung sinnvoll sein, um z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen und eine Steuererstattung zu erhalten.
Wichtige Punkte für Beamte im Ruhestand:
- Pensionen sind voll steuerpflichtig, aber es gibt einen (sinkenden) Versorgungsfreibetrag.
- Der Grundfreibetrag für 2025 beträgt 12.096 Euro.
Werbungskosten (z. B. Steuerberatung, Gewerkschaftsbeiträge) - können abgesetzt werden; mindestens gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
- Kapitalerträge sind bis 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei (Sparerpauschbetrag).
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