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Auch als Beamter: Lohnsteuerbescheinigung scannen, Ergebnis sofort sehen – und deine Steuererklärung entspannt mit WISO Steuer erledigen.
Steuererklärung für Beamte
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Auch als Beamter: Lohnsteuerbescheinigung scannen, Ergebnis sofort sehen – und deine Steuererklärung entspannt mit WISO Steuer erledigen.
Steuererklärung für Beamte
Hol dir dein Geld zurück
Auch als Beamter: Lohnsteuerbescheinigung scannen, Ergebnis sofort sehen – und deine Steuererklärung entspannt mit WISO Steuer erledigen.
Ja – vor allem, wenn du nicht nur „Standardposten“ hast, sondern auch typische Beamten-Themen wie PKV/Pflegeversicherung, Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Viele Beamte geben freiwillig ab, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen – auch wenn keine Pflicht besteht.
Deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung kannst du als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen angeben – besonders relevant ist dabei die Basisabsicherung.
Am einfachsten nutzt du die Jahresbescheinigung deiner Versicherung. Die darin ausgewiesenen Beiträge für die Basisabsicherung sind abzugsfähig. Ab 2026 erfolgt der Datenaustausch zwischen Versicherungen, Arbeitgebern und Finanzamt umfassend elektronisch.
Tipp: Beihilfe selbst ist keine „Versicherungsprämie“, entscheidend sind die Beiträge, die du tatsächlich gezahlt hast.
Ab 2026 kannst du für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale von 0,38 € pro Arbeitstag und pro einfachem Entfernungskilometer ansetzen – unabhängig vom Verkehrsmittel (Auto, ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß). Bis 2025 galt: 0,30 € und 0,38 € erst ab dem 21. Entfernungskilometer.
Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie nachweislich und dauerhaft verkehrsgünstiger ist (z. B. erhebliche Zeitersparnis). Es werden nur volle Kilometer berücksichtigt.
Die Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, maximal 210 Tage = 1.260 € im Jahr) kannst du nur für Tage ansetzen, an denen du überwiegend zuhause gearbeitet und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast. Fährst du an einem Tag ins Amt oder zur Dienststelle, gilt dieser Tag als Pendler-Tag. Die Homeoffice-Pauschale ist dann für diesen Tag grundsätzlich ausgeschlossen. Ein gleichzeitiger Ansatz beider Pauschalen für denselben Tag ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dir dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für die steuerliche Anerkennung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Homeoffice-Tage.
Es gibt ein paar Posten, die viele Finanzämter häufig auch ohne Einzelnachweise akzeptieren – sofern sie plausibel sind:
Wichtig: „Ohne Belege“ heißt nicht „ohne Grundlage“ – eine einfache, nachvollziehbare Dokumentation (z. B. Kalender/Übersicht) hilft immer.
Ja – aber nur, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die dienstliche Nutzung bestimmt und geeignet ist (z. B. Uniform/Amtstracht). Dann können oft Kosten für Anschaffung, Reparatur und Reinigung als Werbungskosten abgesetzt werden. Normale Alltagskleidung (auch „für den Dienst gekauft“) ist nicht absetzbar.
Wenn bei dir im Jahr „mehr passiert“ ist, lohnt sich die Steuererklärung oft besonders:
Diese Kosten zählen typischerweise zu den Werbungskosten und können deine Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, der berufliche Anlass ist klar und du hast Belege/Übersichten.
Außergewöhnliche Belastungen sind z. B. Krankheitskosten, die du selbst getragen hast (weil sie nicht von der PKV oder der Beihilfe erstattet wurden). Dazu zählen je nach Fall auch Eigenanteileund die Kostendämpfungspauschale, sofern du diese tatsächlich selbst zahlen musstest.
Wichtig: Steuerlich wirken diese Kosten erst ab, wenn sie deine zumutbare Belastung übersteigen.
Ja, dabei gelten folgende Regeln:
Wichtig sind fast immer: Rechnung und unbare Zahlung (Überweisung).
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T. Bleeck
Einfach sehr gut! Einfach zu bedienen und innerhalb weniger Minuten ist die Steuererklärung fertig. Besser geht es nicht.
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Auch als Beamter kannst du eine Steuererklärung machen und dir oft eine Erstattung sichern Mit diesen Posten können Beamte einfach ihr Geld zurückholen:
Als Beamter kannst du deine Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und zur Pflegepflichtversicherung als sogenannte Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzen.
Wichtig: Die Belege solltest du auf jeden Fall für spätere Nachweispflichten aufbewahren.
Für den Arbeitsweg kannst du in der Steuererklärung die sogenannte Entfernungspauschale ansetzen.
Wichtig: Parkgebühren, Unfallkosten oder Umwege (z. B. zum Abholen von Kollegen) sind nicht zusätzlich absetzbar.
Homeoffice ist längst kein „nur für IT“-Thema mehr. Auch viele Beamte haben heute Anteile an Arbeit in ihren eigenen vier Wänden: Vorbereitung, Dokumentation, Unterrichtsvorbereitung (bei Lehrern), Berichte, Fortbildungsunterlagen, digitale Aktenarbeit oder Verwaltung. Steuerlich gibt es dafür zwei Wege, die häufig verwechselt werden: Homeoffice-Pauschale oder ein separates häusliches Arbeitszimmer.
Für Beamte gelten beim Homeoffice und Arbeitszimmer die gleichen steuerlichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer:
Ein Wechsel zwischen dem Abzug von Arbeitszimmerkosten (tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale) und der Homeoffice-Pauschale innerhalb eines Kalenderjahres ist möglich, wenn sich die Nutzungsverhältnisse im Jahresverlauf ändern. Die maßgeblichen Grundsätze sind:
Beispiel
Besonderheit für Lehrer/Beamte
Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben benötigt werden. Wenn du etwas für den Job kaufst, kannst du es steuerlich geltend machen. Gerade bei Beamten mit digitaler Arbeit oder Fortbildungsanforderungen können sich hier übers Jahr schnell relevante Beträge ansammeln.
Beispiele für Arbeitsmittel sind:
Wichtige Hinweise die du beachten solltest:
Wer in diesem Bereich beruflich veranlasste Kosten hat, kann diese im Regelfall relativ einfach in der Steuererklärung angeben.
Bei Telefon und Internet gibt es eine Vereinfachung: Du kannst pauschal 20 % deiner Kosten ansetzen, allerdings nur bis zu 20 € pro Monat (also maximal 240 € pro Jahr). Das ist praktisch, weil du keine Einzelverbindungsnachweise brauchst – die Rechnungen solltest du aber griffbereit haben. Die Pauschale ist besonders plausibel, wenn du regelmäßig dienstlich erreichbar bist, z. B. bei Organisation, Bereitschaft, Abstimmung oder Homeoffice.
Bei Kontoführungsgebühren akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 € pro Jahr als Werbungskosten – ohne große Nachweise, solange tatsächlich Gebühren angefallen sind. Höhere Beträge sind möglich, müssen dann aber meist begründet werden.
Bei Kleidung gibt es eine klare Linie: Normale Alltagskleidung (auch wenn du sie „für den Job“ kaufst) ist steuerlich nicht absetzbar. Absetzbar sind ausschließlich Aufwendungen für typische Berufskleidung, also Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für den Beruf bestimmt und privat praktisch nicht nutzbar ist – also Uniformen, Amtstracht oder besondere Dienstkleidung.
Für bestimmte Untergruppen im Beamtenbereich kann das sehr relevant sein – insbesondere, wenn regelmäßig Reinigungs- und Pflegekosten entstehen. Der Punkt ist dabei nicht, jeden Waschgang zu „beweisen“, sondern plausible, wiederkehrende Kosten sauber zu erfassen.
Wichtige Details:
Als Beamter kannst du Beiträge für Gewerkschaften, Berufsverbände und berufliche Versicherungen in deiner Steuererklärung angeben. Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.
Wichtige Details:
Normale private Versicherungen (z. B. Hausrat, Haftpflicht) sind hingegen nicht als Werbungskosten, sondern ggf. als Sonderausgaben absetzbar.
Es gibt Steuerjahre, die fühlen sich an wie ein normales Jahr – und es gibt Jahre, in denen im Beamtenleben „mehr passiert“: Fortbildung, Laufbahnwechsel, Versetzung, Abordnung, neue Dienststelle oder sogar ein Umzug. Genau in diesen Jahren lohnt es sich besonders, die Steuererklärung zu machen, weil die Kosten schnell steigen.
Diese Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und mindern dein zu versteuerndes Einkommen.
Wichtige Details:
Auch als Beamter kannst du außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn sie nicht von der Beihilfe oder Versicherung erstattet wurden.
Wichtige Punkte sind:
Sobald Kinder im Haushalt sind, wird die Steuererklärung meistens komplexer – aber auch chancenreicher. Denn hier gibt es mehrere Stellschrauben, die in Summe spürbar sein können:
Wichtig ist dabei weniger, alles auswendig zu wissen – sondern die richtigen Fragen zu beantworten:
Auch als Beamter kannst du haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, wenn du dafür die Voraussetzungen erfüllst. Die Regelungen gelten für alle Privatpersonen, unabhängig vom Beruf.
Das sind die wichtigsten Punkte:
Beamte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus ihrem Beamtenverhältnis beziehen und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. Im Regelfall wird die Steuer bereits direkt über die Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten.
Eine Pflicht zur Abgabe besteht jedoch beispielsweise in folgenden Situationen:
Wenn du Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchtest, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen, da du dir so oft eine Steuererstattung sichern kannst.
Mit WISO Steuer kannst du einfach prüfen, ob sich eine Steuererklärung für dich lohnt und ob du verpflichtet bist, eine abzugeben.
Ja, auch Beamte müssen grundsätzlich Steuern zahlen. Das Gehalt von Beamten ist steuerpflichtig und wird wie bei anderen Arbeitnehmern behandelt. Die Lohnsteuer wird direkt vom Dienstherrn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das bedeutet, dass Beamte in der Regel keine eigenen Vorauszahlungen leisten müssen, sondern die Steuer bereits monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Neben dem Gehalt können auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen, steuerpflichtig sein.
Für Kapitalerträge gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren); darüber hinausgehende Erträge müssen versteuert werden.
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, da oft eine Erstattung möglich ist.
Beamte im Ruhestand – also Pensionäre – müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. wenn weitere Einkünfte neben der Pension vorliegen. Die Pension (Ruhegehalt) zählt steuerlich als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und ist in voller Höhe steuerpflichtig. Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten, die nur mit einem bestimmten Anteil besteuert werden, wird die Pension komplett versteuert. Allerdings gibt es für Pensionäre einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag dazu, deren Höhe sich nach dem Jahr des Pensionsbeginns richtet und jährlich sinkt. Beispiel: Für Neupensionäre im Jahr 2025 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,2 % der Versorgungsbezüge, maximal 990 im Jahr. Hinzu kommt ein Zuschlag von 297 €.
Die Lohnsteuer wird direkt von der Zahlstelle (z. B. Landesamt für Besoldung) einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro) vorliegen oder bestimmte Konstellationen (z. B. Steuerklassenkombination) zutreffen. Auch freiwillig kann eine Steuererklärung sinnvoll sein, um z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen und eine Steuererstattung zu erhalten.
Wichtige Punkte für Beamte im Ruhestand:
Mit WISO Steuer kannst du alle relevanten Angaben einfach erfassen und prüfen, ob eine Steuererstattung möglich ist.
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