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GWG-Boosting: Sofortabschreibung bis 1.333 Euro!

GWG-Boosting: Sofortabschreibung bis 1.333 Euro!

Die Anschaffungskosten „Geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) dürfen Sie im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer absetzen. Bis einschließlich 2017 lag die GWG-Grenze bei 410 Euro. Abgesehen von der 1:1-Umrechnung in Euro war diese wichtige Wertgrenze zuvor 50 Jahre lang unverändert geblieben!

Seit Jahresbeginn ist der Grenzwert auf 800 Euro gestiegen. Auf den ersten Blick sieht das nach einer guten Nachricht aus. Bei Licht betrachtet ist die Anhebung aber bloß ein Tropfen auf den heißen Stein: Gemessen an der Inflationsrate hätte die Erhöhung mindestens doppelt so hoch ausfallen müssen!

Grund genug, die vorhandenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die neue GWG-Grenze bei Bedarf deutlich nach oben zu verschieben – von 800 Euro auf über 1.300 Euro! Möglich wird das durch den in § 7g Einkommensteuergesetz geregelten „Investitionsabzugsbetrag“ (IAB). Der völlig legale GWG-IAB-Trick ist an sich nicht neu – auf Basis der neuen GWG-Grenze ergibt sich nun aber eine ganz neue Größenordnung.

Smarte IAB-GWG-Connection

Doch der Reihe nach: Ein IAB darf für alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Das gilt auch für gebrauchte Güter! Mit dem IAB bilden Sie ganz bequem Rücklagen für zukünftige Anschaffungen und senken zugleich die Steuerbelastung im Jahr der Rücklagenbildung. Angenommen, Sie möchten im Jahr 2018 eine Maschine für 1.300 Euro anschaffen:

  • Dann liegen die Anschaffungskosten offensichtlich weit über der neuen GWG-Grenze von 800 Euro.
  • Wenn Sie beim Jahresabschluss für 2017 jedoch einen 40-prozentigen IAB bilden (1.300 x 40% = 520 Euro), sinkt der rechnerische Wert der Anschaffung in 2018 von 1.300 Euro um 520 Euro auf 780 Euro – und damit unter die neue GWG-Grenze!

Die Folge: Sie dürfen die Maschine bereits im Anschaffungsjahr 2018 komplett abschreiben!

Bitte beachten Sie: Damit Sie in den Genuss der IAB-Vorteile kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • bei Einnahmenüberschussrechnern: Vor Abzug des IAB beträgt der Gewinn nicht mehr als 100.000 Euro.
  • bei Kaufleuten und anderen buchführungspflichtigen Unternehmen: Der Wert des Betriebsvermögens liegt im Jahr der IAB-Bildung nicht über 235.000 Euro.
  • Der Gesamtbetrag aller IAB überschreitet (im Jahr der Bildung und den drei vorangegangenen Jahren) nicht die Obergrenze von 200.000 Euro.
  • Die angeschafften Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt“. Mit anderen Worten: Der private Nutzungsanteil darf nicht höher als 10% sein.

Wichtig: Genaue Angaben über die Art geplanter Neuanschaffungen oder auch nur „Funktionsbeschreibungen“ sind seit 2016 entbehrlich: Es genügt die jährliche Bildung eines einheitlichen IAB-Gesamtbetrages! Dafür sieht die Anlage EÜR auf Seite 3 im Abschnitt „Ermittlung des Gewinns“ nur noch eine einzige Zeile vor (= Zeile 77). Eine Nebenrechnung mit detaillierten Angaben über die IAB-Zusammensetzung ist nicht mehr erforderlich!

Bitte beachten Sie: Die Einzelheiten der IAB-Bildung besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

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