Leasing absetzen: Das ist wichtig für die Steuererklärung

Wer ein Fahrzeug least, muss im Allgemeinen zu Beginn des Leasingvertrages eine Leasing-Sonderzahlung leisten.

Diese Sonderzahlung kann steuerlich nicht anteilig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zur Pendlerpauschale abgesetzt werden, denn mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kosten abgegolten. Vielmehr ist die Sonderzahlung nur in Höhe des Nutzungsanteils, der auf Auswärtstätigkeiten bzw. dienstliche Reisen entfällt, als Werbungskosten absetzbar. Und zwar nur dann, wenn diese Fahrten mit dem Km-Kostensatz und nicht mit der Dienstreisepauschale abgerechnet werden. Den Werbungskostenabzug kannst du auf zweierlei Weise vornehmen:

  • Du rechnest die Leasing-Sonderzahlung im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten. Da mit dem Km-Kostensatz nur dienstliche Fahrten abgerechnet werden, wirkt sich die Sonderzahlung im Jahr der Zahlung in Höhe des dienstlichen Nutzungsanteils steuermindernd aus (BFH-Urteil vom 5.5.1994, BStBl. 1994 II S. 643).
  • Du ermittelst den dienstlichen Nutzungsanteil des Fahrzeugs und machst die Leasing-Sonderzahlung außerhalb des Km-Kostensatzes im Jahr der Zahlung in Höhe des dienstlichen Nutzungsanteils als Werbungskosten geltend. Dies empfiehlt sich, wenn du die Zahlung bereits vor dem Jahr leistest, in dem du das Fahrzeug erstmals nutzt. Oder wenn die Nutzung des Fahrzeugs im Jahr der Zahlung nur kurz ist (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08).

Der Bundesfinanzhof eine zusätzliche Erschwernis eingeführt: Er verlangt, dass über das Jahr der Zahlung hinaus auch die Folgejahre zu beachten sind. Denn die Leasing-Sonderzahlung dürfe nur dann im Jahr der Zahlung in Höhe des dienstlichen Nutzungsanteils als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die dienstlichen Fahrten nicht nur im Erstjahr, sondern während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages mit dem Km-Kostensatz abgerechnet werden. In den Folgejahren darfst du also nicht zur Abrechnung mit Dienstreisepauschale wechseln (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08).

Wichtig:

Eine Leasing-Sonderzahlung ist nur in Höhe des dienstlichen Nutzungsanteils absetzbar. Und nur dann, wenn die dienstlichen Fahrten mit dem Km-Kostensatz abgerechnet werden. Und dies nicht nur – wie bisherige Praxis – im Jahr der Zahlung, sondern auch in den (beiden) Folgejahren während der Laufzeit des Leasingvertrages. Jedenfalls darf die Sonderzahlung nicht zusätzlich zur Dienstreisepauschale und auch nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend gemacht werden.

Leasingraten absetzen: der Fall

Ein Arbeitnehmer zahlte im Streitjahr 2.000 Euro Leasingraten für den Firmenwagen selbst. Er zog diese Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ab. Außerdem ermittelte der Arbeitnehmer den privaten Anteil am Firmenwagen mit der Fahrtenbuch-Methode. Von diesem Betrag zog er die selbst gezahlten Kosten ab. Doch das Finanzamt duldete diesen Abzug nicht.

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Als Arbeitslohn gelten alle Einnahmen, die Ihnen aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses zufließen. Dabei wird nicht differenziert, in welcher Form du das Entgelt bekommst. Deshalb zählt auch die Überlassung eines Firmenwagens zur Entlohnung. Da die private Nutzung des Firmenwagens zum Arbeitslohn zählt, müssen Sie diesen „geldwerten Vorteil“ versteuern.

Für die Ermittlung des Vorteils stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung: Die 1%- Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Wenn Sie sich für die 1%- Regelung entscheiden, müssen Sie monatlich 1% des Brutto-Listenpreises des Wagens versteuern. Vorteilhaft kann das für dich sein, wenn du den Wagen oft für private Fahrten nutzt. Entscheidest du dich für die Fahrtenbuch-Methode, dann musst du jeden gefahrenen Kilometer und alle Ausgaben handschriftlich festhalten. So kann eine Differenzierung zwischen den betrieblich und privat gefahrenen Kilometern vorgenommen werden. Die Summe des privaten Anteils ist hier die Grundlage für die Versteuerung des Vorteils.

Du hast die Wahl: Nutze die für dich günstigere Methode. Wenn dir für die Nutzung des Firmenwagens weitere Kosten entstehen, kannst du diese von der Steuer absetzen. So hat der BFH schon in der Vergangenheit entschieden. Dazu zählen auch Zuzahlungen zu den Leasingraten. Dies gilt allerdings nur, wenn du deine private Nutzung und somit den „geldwerten Vorteil“ mit der Fahrtenbuch-Methode ermitteln.

Tipp: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann in der Einkommensteuererklärung 30 Cent je Kilometer der Entfernung als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, die mit ihrem eigenen Auto zum Job fahren, sondern auch für Firmenwagennutzer. So korrigierst du den „geldwerten Vorteil“. Denn der Werbungskostenabzug gilt sowohl für Nutzer der Fahrtenbuch-Methode als auch für Nutzer der 1-Prozent- Regelung.