Vorsteuer auf Bahntickets

Das sollten Geschäftskunden beachten

Bahntickets und Co. mindern die Steuer von Geschäftskunden. Doch: wie viel Vorsteuer steckt in Tickets? Und welche Angaben müssen sie haben, damit der Fiskus sie anerkennt?

Vorsicht bei Monats- und Jahreskarten

Tagestickets von Bahn und Bus weisen die konkrete Mehrwertsteuer neben dem Fahrpreis aus. Für Gelegenheits- oder Fernreisende ist die Angabe also recht einfach zu finden. Auf Monats- und Jahreskarten sowie Vertragsdokumenten von Verkehrsverbünden werden aber entweder keine Angaben ausgewiesen oder es wird nur allgemein „inkl. Mehrwertsteuer“ geschrieben.

Das widerspricht den Vorgaben des Umsatzsteuer-Gesetzes, das für Rechnungen zehn Angaben fordert. Eine davon steht in Paragraf 14 UStG, Absatz 4: „… den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.”

Auch Fahrausweise müssen folgende Informationen enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
  • Anzuwendender Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt
  • Bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr einen entsprechenden Hinweis

Verpflichtet sind die Verkehrsunternehmen dazu aber nicht. Der Gesetzgeber macht für sie eine Ausnahme und für ihre Fahrkarten sieht er unterschiedliche Steuersätze vor.

Normaler oder ermäßigter Steuersatz für Bahntickets?

Beim Steuerbetrag für Bahntickets greift Paragraf 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung: „Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.” Es genügt also eine Entfernungsangabe. Genau diese bringt eine weitere Besonderheit: den unterschiedlichen Steuersatz für Nah- und Fernverkehr.

Um den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern und somit Bahntickets günstiger anzubieten, erhebt der Staat nur den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das gilt bei Bus und Bahn im Linienverkehr nur innerhalb einer Gemeinde, innerhalb eines Verkehrsverbundes oder wenn die einfache Strecke maximal 50 Kilometer beträgt. Stehen auf Tickets von Verkehrsverbünden keine Angaben zur Mehrwertsteuer, dann gilt stets der ermäßigte Steuersatz. Bei sogenannten Bezirks- oder Netzkarten für Geschäftsreisen wie zum Beispiel der BahnCard 100 geht der Fiskus von der längstmöglichen Strecke aus, was in der Regel mehr als 50 Kilometer sind.

Bei Taxifahrten zählt nur die 50-Kilometergrenze. Nur wer weniger fährt, zahlt den reduzierten Steuersatz. Wer den Fahrer vorm Haus warten lässt, mit demselben Taxi wieder zurückfährt und dabei insgesamt mehr als 50 Kilometer zurücklegt, zahlt den normalen Satz von 19 Prozent – und kann ihn auch absetzen.

Jobtickets bald steuerfrei?

Kniffeliger wird es bei Jobtickets und Jahreskarten. Einige Verkehrsverbünde teilen als Fahrkarte sogenannte eTickets aus. Auf den Jahreskarten ist weder die Entfernung noch der Steuersatz oder der Preis angegeben. Meist handelt es sich um Abonnenten-Modelle, die Pendler durch Raten bezahlen. Diese meist monatlichen Raten können zwar per Kontoauszug nachgewiesen werden, was aber nur als Teilleistungen und nicht als erforderliche Gesamtrechnung gilt. Auf diese haben Unternehmen und Selbstständige Anspruch beim Verkehrsunternehmen.

Der Nachweis für Dauerfahrkarten könnte aber bald der Vergangenheit angehören. Denn bald fällt eventuell keine Steuer mehr an. Zumindest hat der Finanzausschuss der Bundesregierung diesen Gesetzentwurf am 7. November 2018 eingebracht. Sollte der Antrag genehmigt werden, sind Fahrkarten, die Arbeitgeber anbieten, nicht mehr vorsteuerberechtigt.

Flugzeug, Mietwagen, Fernbusse

Wer gelegentlich mit dem Flugzeug geschäftlich unterwegs ist, kann auch Flugtickets absetzen. Für dich gilt stets der normale Steuersatz von 19 Prozent. Nur wenn dieser auf einem entsprechenden Nachweis ausgewiesen ist, können Geschäftsreisende ihn geltend machen.

Wer andere Mobilitätsmittel wie Taxis, Mietwagen oder Fernbusse außerhalb des Linienverkehrs nutzt, braucht zum Vorsteuerabzug einen Nachweis, der alle Anforderungen einer normalen Rechnung erfüllen muss.