Dienstlicher Umweg auf privater Fahrt
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Dienstlicher Umweg auf Privatfahrt

Wie wird dieser berĂĽcksichtigt?


„Wenn Sie schon in der Nähe sind dann können Sie auch gleich…“. Viele Arbeitnehmer kennen diese Worte von Ihrem Chef. Und wenn man eh schon zwischen Wohnung und Arbeit unterwegs ist, kann man ja auch gleich eine dienstliche Besorgung erledigen.

Private Fahrt dienstlich unterbrochen

Hier schnell den Kunden besucht, dort geschäftliche Dinge eingekauft, Geschäftspost zur Post gebracht oder auch den Firmenwagen aufgetankt -so wird auf dem Hin- oder Rückweg die Fahrt aus dienstlichem Grund unterbrochen und ggf. ein Umweg eingefügt. Der Steuerexperte spricht dabei von einer „Dreiecksfahrt“.

Steuerliche BerĂĽcksichtigung

Doch wie sieht die steuerliche BerĂĽcksichtigung bei einer solchen Fahrt aus? Ist die gesamte Fahrt wegen der dienstlichen Besorgung zur dienstlichen Fahrt mutiert? Oder stellt nur der Umweg an sich eine dienstliche Fahrt dar?

Nun war der Bundesfinanzhof mit den Dreiecksfahrten eines Steuerberaters beschäftigt. Die geltende Rechtsauffassung bestätigte er hierbei:  Wenn eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit durch ein Dienstgeschäft unterbrochen wird, ist die gewöhnliche Fahrtstrecke mit der Pendlerpauschale und nur die Umwegstrecke mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent pro Fahrtkilometer absetzbar (Aktenzeichen VIII R 12/13).

Beispiel

Alexanders Arbeitsweg beträgt 22 Kilometer. Für seinen Chef besucht er auf dem Heimweg noch einen Kunden – und legt dafür einen Umweg von 4 Kilometern zurück. Für diesen Tag darf er sich im Jahr 2020 folgende Werbungskosten anrechnen:
22 km x 0,3€ = 6,60 €
4 km x 0,3€ x 2= 2,40 €
= Fahrtkosten insgesamt: 9,00 €

Nur die Umwegstrecke mit 30 Cent je Km absetzbar

Leider lehnen es die Richter ab, die betreffende Hinfahrt ins Büro oder die Heimfahrt, auf welcher ein Mandant besucht oder eine dienstliche Besorgung erledigt wird, in vollem Umfang als dienstliche Fahrt bzw. Auswärtstätigkeit mit den tatsächlichen Kosten anzuerkennen.

Hinweis

Im Ausnahmefall kann sich der Charakter der Fahrt jedoch ändern. Dann wandelt sich die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu einer dienstlichen Fahrt bzw. Auswärtstätigkeit um. Voraussetzung dabei ist, dass dienstliche Gründe für die Fahrt vorrangig sind.
Dies ist dann der Fall, wenn das Dienstgeschäft längere Zeit dauert und die Tätigkeitsstätte nur kurz aufgesucht wird. Dann gilt die Gesamtstrecke als Auswärtstätigkeit und ist mit den tatsächlichen Kosten absetzbar (OFD Münster vom 23.10.1990).

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