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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Diese Regelungen gelten in der Corona-Krise

Auch die Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld gehören zu den Themen, die durch die Corona-Pandemie besonders interessant werden. Denn berufstätige Eltern, die von Kita- und Schulschließungen betroffen sind, werden in Zeiten des Lockdowns vor besondere Schwierigkeiten gestellt. Welche Möglichkeiten es gibt und welche Rolle die Kinderkrankentage dabei spielen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Kurz & knapp

  • Du bekommst Kinderkrankengeld für Kinder unter 12 Jahren, die gesetzlich versichert sind
  • Wegen der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankentage beziehungsweise Kinderkrankengeld ausgeweitet
  • Kinderkrankengeld ist steuerfrei
  • Hast du Kinderkrankengeld bekommen, musst du die Steuererklärung abgeben

Alles auf einen Blick

Kinderkrankengeld Kinderkrankentage Inofgrafik

Kinderkrankentage im Detail

Was sind Kinderkrankentage und -geld?

Eltern kennen das nur allzu gut: vor allem in den kalten Monaten lassen Erkältungen bei den Kleinen oft nicht lange auf sich warten. Berufstätige Eltern von Kindern bis 12 Jahren haben in diesem Fall einen Anspruch auf Freistellung: die Kinderkrankentage. Bei manchen Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber das Entgelt für diese Zeit fort. In vielen Betrieben ist dies aber durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Deshalb können gesetzlich Versicherte darüber hinaus eine Entschädigung für diese Tage erhalten, und zwar das Kinderkrankengeld.

Wer zahlt das Geld aus?

Ausgezahlt wird die Leistung von den gesetzlichen Krankenkassen. Genauer: Es zahlt die Krankenkasse des Elternteils, der wegen der Betreuung zu Hause bleibt. Bei welcher Krankenkasse das Kind mitversichert ist, spielt dabei keine Rolle.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Was gilt bei privat Versicherten?

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bist du also privat krankenversichert, hast du lediglich Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung und – falls im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen – Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein Anspruch auf die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen besteht jedoch nicht.

Was gilt, wenn ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert ist?

Bist du privat versichert, dein Partner aber gesetzlich, kommt es darauf an, bei wem das Kind mitversichert ist. Ist dein Kind ebenfalls privat versichert, hast du keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld —, auch wenn du selbst gesetzlich versichert bist. Anders sieht es aus, wenn dein Kind gesetzlich mitversichert ist. Dann besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für den gesetzlich versicherten Elternteil.

Anspruch und Beantragung

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Du kannst die Leistung beantragen, wenn du folgende Kriterien erfüllst:

  • du und dein Kind sind gesetzlich krankenversichert
  • dein Kind ist unter 12 Jahre
  • du hast ein ärztliches Attest, dass die Krankheit deines Kindes bescheinigt
  • keine andere Person in deinem Haushalt kann die Kinderbetreuung übernehmen, zum Beispiel weil sie selbst krank oder berufstätig ist

Wie lange besteht der Anspruch?

In der Regel erhält jeder Elternteil pro Kind und Jahr 10 Tage ausgezahlt. Maximal gibt es die Zahlung jedoch für 25 Tage pro Elternteil – das heißt auch bei 3 oder mehr Kindern. Für Alleinerziehende gilt: pro Kind haben sie 20 Tage, maximal jedoch 50 Tage bei mehreren Kindern.

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Corona-Regelung 2021 und 2022

Durch Schul- und Kitaschließungen sollen Eltern entlastet werden, indem der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankentage bzw. Kinderkrankengeld von 10 auf 30 Tage pro Elternteil und Kind angehoben wird. Alleinerziehende erhalten die vollen 60 Tage pro Kind. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten im Beitrag. Diese Regelung gilt für 2021 und 2022.

Wie kann ich Kinderkrankengeld beantragen?

Den Antrag kannst du direkt bei deiner Krankenkasse einreichen. Viele Krankenversicherungen bieten auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Zusätzlich musst du auch das ärztliche Attest einreichen, das die Krankheit deines Kindes bestätigt.

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Kinderkrankentage im Lockdown

Können Kinderkrankentage und -geld beantragt werden, wenn das Kind nicht krank ist?

Du hast im Jahr 2022 auch dann Anspruch auf Kinderkrankentage, wenn du nicht durch Krankheit des Kindes, sondern durch ausfallende Kinderbetreuung nicht arbeiten kannst. Hast du ein Kind, für das die Betreuung durch Kita- und Schulschließungen weggefallen ist? Viele Eltern werden aktuell vor die große Herausforderung gestellt, Kinderbetreuung und Beruf unter einen Hut zu bringen. Um Eltern zu unterstützen, wird die Regelung der Kinderkrankentage nun gelockert.

Gilt das auch für Eltern im Homeoffice?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten – oder arbeiten könnten – haben Anspruch auf Kinderkrankentage. Dabei spielt es keine Rolle, ob du deiner beruflichen Tätigkeit bei deinem Arbeitgeber oder zu Hause nachgehst.

Benötige ich trotzdem ein ärztliches Attest, auch wenn mein Kind nicht krank ist?

Beantragst du Kinderkrankengeld, um dein Kind während des Lockdowns betreuen zu können, musst du keine ärztliche Bescheinigung einreichen.

Um die Antragstellung in dieser Zeit zu vereinfachen, stellen die Krankenkassen einen gesonderten Antrag zur Verfügung. Dennoch musst du auch einen Nachweis einreichen, dass durch behördliche Schließungen keine Betreuung stattfinden kann. Das geht beispielsweise durch eine Bescheinigung der Schule oder Kita.

Kann ich Kinderkrankentage auf meinen Partner übertragen?

Grundsätzlich können die Eltern selbst entscheiden, wer wegen der Betreuung des Kindes zu Hause bleibt. Doch was ist, wenn du deine Kinderkrankentage ausgeschöpft hast, dein Partner jedoch aus beruflichen Gründen nicht zu Hause bleiben kann? In diesem Fall ist es möglich, dass dein Partner seine Kinderkrankentage auf dich überträgt. Dafür muss jedoch dein Arbeitgeber zustimmen, dass du länger für die Betreuung deines Kindes ausfällst. Für nähere Informationen wende dich am besten an deine Krankenkasse.

Was gilt: Kinderkrankentage oder Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Fällst du wegen der Betreuung deiner Kinder in deinem Beruf aus, kannst du laut § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung für den ausfallenden Lohn erhalten. Dieser beträgt 67 Prozent deines Nettolohns. Die Entschädigungsleistung ist zwar steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Du kannst jedoch entweder Kinderkrankengeld oder die Entschädigungsleistung erhalten. Hast du also den Antrag auf Kinderkrankengeld gestellt und dieser wurde genehmigt? Dann hast du und dein Partner so lange keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung, solange du das Kinderkrankengeld beziehst.

Wie wird die Ausweitung des Kinderkrankengeldes finanziert?

Um den steigenden Anspruch auf Kinderkrankentage beziehungsweise -geld zu finanzieren, stellt die Bundesregierung dem Gesundheitsfonds 300 Millionen Euro zur Verfügung.

Kinderkrankengeld und Steuern

Ist das Kinderkrankengeld steuerfrei?

Erhältst du Kinderkrankengeld, musst du darauf keine Steuern zahlen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Lohnersatzleistung, die du in deiner Steuererklärung angeben musst, sobald die Auszahlungssumme über 410 Euro pro Jahr liegt.

Leider unterliegt nämlich auch das Kinderkrankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Du musst für das Jahr, in dem du die Zahlung erhalten hast, eine Steuererklärung abgeben. Dabei gibst du an, wie viel Kinderkrankengeld du erhalten hast. Unter Umständen kann das dazu führen, dass du Steuern nachzahlen musst, denn dein übriges Einkommen wird dann mit einem höheren Steuersatz besteuert.

Wie gebe ich das Kinderkrankengeld in der Steuererklärung an?

Das Kinderkrankengeld gibst du direkt im Mantelbogen deiner Steuererklärung an. Unter Sonstige Angaben und Anträge findest du die Zeile Einkommensersatzleistungen.

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Quelle: BMFSFJ