Preisgeld aus Wettbewerb
Gute Ideen nützen dem Staat – und bringen Geld
Ein Beamter gewann bei einem Ideenwettbewerb ein Preisgeld. Doch die Freude währte nur kurz: Er muss den Gewinn nun als Arbeitslohn versteuern.
Ideen zum Bürokratieabbau gesucht!
Ein Beamter gewann einen Wettbewerb, bei dem Vorschläge zum Bürokratieabbau gesucht wurden. Die Teilnahme war auf die Mitarbeiter der Bundesverwaltung beschränkt. Der Beamte gewann, versteuerte das Preisgeld jedoch nicht. Er war der Ansicht, es gehöre nicht zu seinem Arbeitslohn. Das Finanzamt sah dies jedoch anders: Das Preisgeld sei wohl Arbeitslohn des Beamten. Der Beamte jedoch erkannte keinen Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und dem Preisgeld – und klagte schließlich.
Seine Begründung: Der Preis sei eher eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement. Und die Prämie ein steuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich insoweit mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Auch würde seine Teilnahme an dem Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn beruhen. Das Finanzamt habe zu Unrecht einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt.
Beschränkter Teilnehmerkreis
Das Finanzgericht jedoch gab nun dem Finanzamt Recht, und erläuterte wie folgt (Aktenzeichen 4 K 759/10): Der Wettbewerb handelte vom Abbau der Bürokratie und damit von einem Thema, dass auf einen eingeschränkten Personenkreis abzielte – Beschäftigte der Bundesverwaltung. Der Teilnehmerkreis des Wettbewerbs war auf eben diese Gruppe beschränkt. Mit dem Wettbewerb sollte deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden.
Preisgeld ist Arbeitslohn
Veranstaltet der Arbeitgeber einen Wettbewerb, ist das erhaltene Preisgeld zu versteuern. Es hat den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes. Dies gilt auch bei Dienstverhältnissen in privaten Unternehmen. Zum Arbeitslohn zählen laut Einkommenssteuergesetz sämtliche Güter, die in Geld oder Geldeswert aus dem Dienstverhältnis bestehen. Diese muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis dafür gewähren, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dazu zählen auch Vorteile, die weitestgehend aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind – und als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind.
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1 Kommentar
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Puh, ganz schöne Sauerrei, dass dort wegen einer Innovation und Idee, dass Finanzamt seinen Teil abhaben möchte. Wenn nur noch 50% vom Gewinn überbleiben, lohnen sich so manche Aufwände die notwendig sind.
Man hat immerhin auch persönliche Aufwände, um an Wettbewerben teilzunehmen. Aber das werd ich wohl mit dem Finanzamt klären müssen.