Es wird kaum jemanden geben, der keinen sichtbaren körperlichen Makel bei sich findet. Immer mehr Menschen greifen deshalb tief in die Tasche. Doch kann man die Ausgaben auch steuerlich absetzen?
Regelsteuersatz 19 Prozent
Angefangen bei Pflegeprodukten über Botox bis hin zu chirurgischen Eingriffen – Geld für die Schönheit wird immer ausgegeben. Wer schön sein will, leidet demnach auch finanziell. Die Umsatzsteuer macht Produkte und Dienstleistungen zusätzlich teuer. Der Umsatzsteuersatz in Deutschland beträgt grundsätzlich 19 Prozent. Manche Umsätze werden staatlich gefördert, wenn der Steuersatz nur 7 Prozent beträgt oder gar keine Umsatzsteuer anfällt.
7 Prozent Umsatzsteuer kennt jeder von den Lebensmitteln oder der Hotelübernachtung. Befreit von der Umsatzsteuer sind Heilbehandlungen der Ärzte. Zählen Schönheitsoperationen zu den steuerlich geförderten Heilbehandlungen? Würde man Betroffene fragen, die sich gerade einem ästhetischen Eingriff unterzogen haben, würde die Antwort einstimmig ausfallen.
Meinung der Richter
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sehen das differenzierter. Nach deren Meinung sind ästhetische Behandlungen eine steuerbefreite Heilbehandlung, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Damit dies überhaupt möglich ist, müssen die Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsbehandlungen von einer Person ausgeführt werden, die zur Ausübung des Heilberufs zugelassen ist.
Fließende Grenzen
Klar scheint hier nur, dass die Grenze zwischen reiner ästhetischer Korrektur und Heilbehandlung fließend ist. In jedem einzelnen Fall ist neu zu entscheiden. Dabei sind Korrekturen nach Unfällen grundsätzlich zu den Heilbehandlungen zu zählen, bei Fettabsaugen kann es da schon anders aussehen.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Rechtssache C-91/12