Wer vom Amt kommt, ist meistens klüger. Auch beim Finanzamt können Sie kostenlos Auskunft zu einfachen Steuerfragen bekommen, doch diese sind unverbindlich. Wenn Sie hingegen zu schwierigeren Sachverhalten eine verlässliche Auskunft über die steuerliche Behandlung benötigen, können Sie eine verbindliche Auskunft beantragen.
Schnelleinstieg
Bezahlte Auskunft
Bei einer verbindlichen Auskunft müssen Sie schriftlich den Sachverhalt genau darlegen, die Frage formulieren und die eigene Rechtsauffassung auch gleich mitliefern, sodass der Finanzbeamte im Wesentlichen nur mit Ja oder Nein antworten muss. Und dafür wird eine Gebühr fällig.
Wie teuer es tatsächlich wird, hängt nicht vom Schwierigkeitsgrad der Frage ab, sondern vom Wert der steuerlichen Auswirkung, dem sog. Gegenstandswert. Dabei wenden die Finanzämter die Tabelle für Gerichtsgebühren an.
Gleich mehrfach Abkassieren
Dreist wird die staatliche Abzocke bei der doppelten und mehrfachen Gebühr für die gleiche verbindliche Auskunft. Sind nämlich mehrere Personen von einem steuerlichen Sachverhalt betroffen und stellen gemeinsam einen Antrag auf Auskunft, wird die Gebühr für jede Person berechnet.
Dies gilt auch dann, wenn alle Antragsteller die gleiche Frage haben und alle die gleiche Auskunft bekommen. “Die Gebühr wird für jeden Antrag festgesetzt. Es handelt sich jeweils um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht”.
Der aktuelle Fall
Eine steuerliche Organschaft besteht aus mehreren selbstständigen Unternehmen. Dabei ist ein Unternehmen (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger) integriert. Da steuerliche Fragen beide Unternehmen in gleicher Weise betreffen, muss die von beiden Unternehmen beantragte Auskunft gegenüber beiden erteilt werden.
So wollten gleich zwei Unternehmen beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft, ob eine bestimmte Maßnahme schädlich für ihre Organschaft sei. Das Finanzamt erteilte jedem Unternehmen die gleiche Auskunft und verlangte von jedem eine Gebühr – und zwar jeweils 5.056 Euro.
Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass die doppelte Gebühr zu Unrecht festgesetzt wurde. Es ginge in beiden Anträgen um einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. In einem derartigen Fall sei die Erhebung einer doppelten Gebühr mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen (Aktenzeichen 8 K 731/12 und 8 K 730/12). Doch das Finanzamt ging in Revision….
Unglaubliches Urteil
Nun hat der Bundesfinanzhof jedoch dem Finanzamt Recht gegeben. Die Richter entschieden, dass die doppelte Gebühr in Ordnung ist! Unglaublich! Die Richter halten die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft.
Es bestünden keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergeben würde (IR 66/14 und IR 81/14).
Spätes Einsehen
Dass eine doppelte Gebühr für die gleiche Auskunft wohl doch nicht rechtens sein kann, sieht inzwischen selbst der Gesetzgeber ein. Das “Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens”, dem der Bundesrat am 17.06.2016 zugestimmt hat, bringt eine gesetzliche Neuregelung, nach der für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft auch nur noch eine Gebühr zu erheben ist.
In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Nach § 44 AO schuldet dann zwar jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt allerdings auch für die übrigen Schuldner. Die Neuregelung gilt ab Veröffentlichung des Gesetzes, also ab Juli 2016.