
Anhänger-Steuer und Wohnwagen-Steuer
So berechnen Sie die Steuer-Höhe
Kennen Sie auch schon die Anhänger-Steuer oder Wohnwagen-Steuer? Zum Glück ist das keine neu eingeführte Steuerart. Dabei handelt es sich um die Kfz-Steuer, die eben für Anhänger und Wohnwagen gezahlt werden muss. Denn leider ist nicht nur das Familienauto von der Steuer betroffen. Mit wie viel Steuern Sie rechnen müssen und ob Sie sich vielleicht sogar davon befreien lassen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Kurz & knapp
- Die Wohnwagen-Steuer und Anhänger-Steuer ist eine Kfz-Steuer, die jeder Besitzer zahlen muss
- Die Höhe der Steuer hängt von dem Gewicht des Fahrzeugs ab
- Besitzer von Anhängern können sich in manchen Fällen von der Steuer befreien lassen
Kfz-Steuer für Anhänger
Nicht nur Pkws sind von der Kfz-Steuer betroffen. Auch für Anhänger muss die Steuern gezahlt werden. Die Steuer ist jährlich fällig und wird vom Zoll erhoben.
Wie hoch ist die Anhänger-Steuer?
Immerhin: Die Berechnung der Steuerhöhe für Anhänger ist deutlich einfacher als bei einem Pkw. Denn hier kommt es nur auf das Gesamtgewicht an. Es gilt: Pro 200 kg Gewicht fallen 7,46 Euro an.
Beispiel
Stefan kauft sich einen Anhänger mit einem Gesamtgewicht von 950 kg. Für die Ermittlung der jährlichen Kfz-Steuer rechnet er:
- 950 kg / 200 kg = 4,75 > aufgerundet 5
- 5 * 7,46 Euro = 37,30 Euro > abgerundet auf volle Euro = 37 Euro

Kann ich mich von der Anhänger-Steuer befreien lassen?
Es gibt tatsächlich eine Möglichkeit, sich von der Kfz-Steuer für Anhänger befreien zu lassen. Dafür muss jedoch auf das Fahrzeug, das den Anhänger zieht, ein Anhängerzuschlag erhoben werden.
Diese Alternative ist zwar keine „richtige“ Befreiung, weil trotzdem etwas gezahlt werden muss. Sie kann sich aber vor allem dann lohnen, wenn man mehrere Anhänger besitzt. Das gilt vor allem für Selbstständige und Unternehmen, die mehr Anhänger besitzen als ziehende Fahrzeuge.

Welche Voraussetzungen gibt es?
Grundsätzlich können alle Anhänger von der Kfz-Steuer befreit werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Wohnwagenanhänger. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen:
- für das ziehende Fahrzeug wird ein Anhängerzuschlag gezahlt
- oder das ziehende Fahrzeug ist ebenfalls von der Steuer befreit (gemäß § 3 Nr. 9 KraftStG),
- die Zulassungsbehörde hat für den Anhänger ein Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Hintergrund vergeben. Ein grünes Kennzeichen erhält jedes Fahrzeug, das von der Steuer befreit wurde.
Wie beantrage ich die Steuervergünstigung?
Für die Steuervergünstigung müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie stellen den Antrag bereits während der Zulassung bei der Zulassungsbehörde
- Sie stellen den Antrag zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt beim Hauptzollamt. Aber Achtung: Sie können nicht rückwirkend von der Steuer befreit werden.
Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen dann schriftlich mit, ob Ihr Anhänger von der Steuer befreit werden kann.
Was ist der Anhängerzuschlag?
Möchten Sie Ihren Anhänger von der Steuer befreien lassen, müssen Sie stattdessen einen Anhängerzuschlag zahlen. Im Gegensatz zur Kfz-Steuer ist der Zuschlag nicht von Gewicht oder Schadstoffklasse abhängig. Er beträgt immer 373,24 Euro pro Jahr.
Der Zuschlag wird jedoch nicht auf den Anhänger selbst, sondern auf das ziehende Fahrzeug erhoben. Das hat den Vorteil, dass Sie nur für ein Fahrzeug den Zuschlag zahlen müssen, dafür aber mehrere Anhänger von der Steuer befreien lassen können. Wie weiter oben bereits erwähnt, lohnt sich das allerdings nur für Unternehmer und Selbstständige, die mehr Anhänger als ziehende Fahrzeuge haben.
Der Anhängerzuschlag wird zur Kfz-Steuer des Fahrzeuges hinzugerechnet und muss zusammen mit der Steuer an den Zoll gezahlt werden.
Wie beantrage ich den Anhängerzuschlag?
Um den Anhängerzuschlag zu beantragen, reicht ein formloses Schreiben. Die Antragsstellung ist ebenfalls bereits bei der Erstzulassung des Fahrzeugs möglich. Sie können den Anhängerzuschlag aber auch zu einem späteren Zeitpunkt beim Hauptzollamt beantragen.

Kfz-Steuer für Wohnwagen
Für die Wohnwagen-Steuer gilt die gleiche Regelung wie für den normalen Anhänger. Da der Wohnwagen keinen eigenen Antrieb hat und damit keine Schadstoffe ausstößt, gilt für die Berechnung der Steuer nur das Gewicht.
Wie berechne ich die Wohnwagen-Steuer?
Auch beim Wohnwagen fallen pro 200 kg Steuern von 7,46 Euro an. Bei der Berechnung gehen Sie also genauso vor, wie beim klassischen Anhänger. Und auch hier gilt für die Steuer der Höchstbetrag von 373,24 Euro pro Jahr.

Und auch Wenig-Fahrer können Steuern sparen. Nutzen Sie den Wohnwagen nur zu einer bestimmten Jahreszeit, können Sie ein Saisonkennzeichnen beantragen und zahlen somit weniger Kfz-Steuer.
Wohnwagen vs. Wohnmobil
Für die Steuer ist es wichtig, zwischen Wohnwagen und Wohnmobilen zu unterscheiden. Denn: Wohnmobile haben einen eigenen Antrieb – für die Berechnung der Steuer kommt es also nicht nur auf das Gewicht, sondern auch auf die Schadstoffklasse an. Die Folge: Die Steuer fällt in der Regel höher aus.
Wie berechne ich die Kfz-Steuer für mein Wohnmobil?
Auch beim Wohnmobil fällt der Steuersatz pro angefangene 200 kg an. Wie hoch der Steuersatz ist, hängt von der jeweiligen Schadstoffklasse ab:
Schadstoffklasse | Steuersatz je 200 kg (Wohnmobile bis 2.000 kg) | Steuersatz je 200 kg (Wohnmobile über 2.000 kg) | Steuersatz je 200 kg (Wohnmobile über 5.000 kg) | Steuersatz je 200 kg (Wohnmobile über 12.000 kg) | Höchstbeträge (pro Jahr) |
---|---|---|---|---|---|
S4 und besser | 16 Euro | 10 Euro | - | - | max. 800 Euro |
S3 und S2 | 24 Euro | 10 Euro | - | - | max. 1.000 Euro |
Sonstige | 40 Euro | 10 Euro | 15 Euro | 25 Euro | - |
Beispiel
Stefan hat sich ein neues Wohnmobil gekauft. Es wiegt 1.800 kg und hat die Schadstoffklasse S5. Für die Berechnung der Kfz-Steuer geht er folgendermaßen vor:
1.800 kg / 200 kg = 9
9 * 16 Euro = 144 Euro
Kann ich die Kfz-Steuer absetzen?
Wie so oft im Steuerrecht heißt es: Es kommt darauf an! Und zwar darauf, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig sind. Im Klartext heißt das:
Ob Anhänger-Steuer, Wohnwagen-Steuer oder Kfz-Steuer für den Pkw: Arbeitnehmer können leider keine Kfz-Steuer absetzen. Und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich für den Job verwendet wird. Denn: Kosten für die Fahrt zur Arbeit werden mit der Pendlerpauschale abgedeckt.
Selbstständige können für die eigenen Firmenwagen bzw. das betrieblich genutzte Fahrzeug Kfz-Steuer absetzen. In diesem Fall gilt sie nämlich als Betriebsausgabe. Aber Achtung: Als Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird, muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

Quelle: Zoll
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