Perücke von der Steuer absetzen

Haarverlust als Krankheit

Akzeptiert das Finanzamt die Kosten bei Haarverlust? Ob eine Perücke als Krankheitskosten absetzbar ist, zeigen wir in diesem Beitrag.

Haarwuchs­mittel, Toupets oder Haarverpflanzungen – Aufwendungen dafür werden bei der Steuererklärung nicht akzeptiert. Denn Haarverlust ist bei Männern jenseits der 30 in den meisten Fällen nicht ungewöhnlich.

Und doch kann Haarausfall eine Krankheit sein, unter der sowohl Männer als auch Frauen leiden. Wenn ein Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich ist, muss die Krankenkasse die Kosten dafür übernehmen.

Kein Höchstbetrag für Echthaarteil

Oftmals werden Haarteile auch von gesunden Menschen aus den verschiedensten Gründen der privaten Lebensführung angeschafft. Doch der Haarausfall kann auch eine Krankheit sein – „Alopecia Areata“ etwa, der kreisrunde Haarausfall, bei dem ohne erkennbare äußere Ursachen die Haare plötzlich ausfallen. Dann können nicht erstattete Aufwendungen für Behandlungen mit Kortison, Tinkturen, Toupets und andere Therapien als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.

Es gibt aber auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ein positives Urteil. Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat nämlich entschieden, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Dann hat die Krankenkasse die Kosten zu übernehmen. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gelte dabei nicht (L 4 KR 50/16).

Krankenkasse hält eine Kunsthaarperücke für ausreichend

Eine 55-jährige Frau litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 Euro. Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro – hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen.

Die Frau könne auch eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend im privaten Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

LSG Celle-Bremen: Haarverlust als Behinderung

Das LSG Celle-Bremen hat die Krankenkasse zur Erstattung der Gesamtkosten verurteilt. Nach Auffassung der Richter ist partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse.

Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Fall könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen.

Das Gericht hat sich auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

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