
Selbst bezahlte Benzinkosten beim Dienstwagen
Als Werbungskosten abzugsfähig
Sie bekommen von Ihrem Chef einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt? Wenn Sie das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen, müssen Sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bewertet wird dieser entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder mittels der pauschalen Ein-Prozent- Regelung.
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Wie der Nutzungsvorteil ermittelt wird
Bei der Fahrtenbuchmethode halten Sie die beruflichen und privaten Fahrten genau fest. Anhand dieser Aufzeichnung können die Kosten der Privatfahrten sehr genau ermittelt werden.
Bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als Geldwerter Vorteil angesetzt. Dabei ist der Bruttolistenpreis des Neuwagens bei Zulassung maßgebend.
Benzinkosten bei der Fahrtenbuchmethode
Häufig kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer einen Teil oder die kompletten Benzinkosten für das Firmenfahrzeug selber tragen muss. Fraglich ist nun, inwieweit er diese Kosten dann steuermindernd berücksichtigen kann.
Sofern der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, hat bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung (Aktenzeichen VI R 57/06) klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als steuermindernde Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften berücksichtigt werden können.
Doch diese Entscheidung bezog sich ausschließlich auf Sachverhalte, bei denen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.
Benzinkosten bei Ein-Prozent-Regelung
Sofern der geldwerte Vorteil mittels Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde, wollte das Finanzamt einen steuermindernden Werbungskostenabzug entsprechender Fahrzeugkosten nicht zulassen. Dagegen stellt sich nun aktuell das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 12 K 1073/14 E).
Erstmals lässt damit ein Gericht die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten für einen Firmenwagen, trotz Bewertung der privaten Nutzung durch die Ein-Prozent- Regelung, als steuermindernde Werbungskosten zu.
Das Besondere daran: Das Gericht sieht es als unerheblich an, ob die Benzinkosten auf die beruflichen oder privaten Fahrten entfallen. Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer daher sämtliche selbstgetragene Benzinkosten als Werbungskosten ansetzen und sein Steueraufkommen so mindern.
Revision zugelassen
Trotz der eindeutigen Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht die Revision zugelassen. Auch wenn es wahrscheinlich ist, dass der Fiskus hier den Revisionszug besteigen wird, ist bis jetzt noch kein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof bekannt. Betroffene sollten sich daher bis auf weiteres auf die erstinstanzliche Entscheidung berufen.
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