Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Wir zeigen wie


Flexible Zeiteinteilung, Mittagspause auf dem Liegestuhl oder nebenher ein bisschen Haushalt – das Arbeiten von Zuhause bietet einige Vorteile. Und das Beste daran: Mit einem Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden lassen sich zudem auch noch Steuern sparen! Gewusst wie, lautet die Devise. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.

Arbeitszimmer absetzen – das sind die Voraussetzungen

Viele nutzen gerne die Möglichkeit, Ihre Arbeit auch von Zuhause aus zu erledigen. Dafür richten sie sich in der Regel auch einen Arbeitsplatz ein. Das Positive daran: Die Ausgaben für das Arbeitszimmer senken als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Ihre Steuerlast. Der Fiskus unterstützt jedoch nicht jeden Arbeitsplatz zu Hause. Um den Steuervorteil zu sichern, sollten Sie einige Voraussetzungen beachten.

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Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Berufstätigkeit

Die Ausgaben für ein Arbeitszimmer können Sie in voller Höhe absetzen, wenn der Raum der qualitative Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist. Dies ist dort, wo Sie die Tätigkeit ausüben, die für Ihr Berufsbild wesentlich und prägend ist. Dabei spielt der tatsächliche Zeitaufwand eine untergeordnete Rolle.

Beispiele, bei denen der Arbeitsplatz zu Hause den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bilden kann:

  • Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
  • Freiberufler und Gewerbetreibende, wenn sie die Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausüben
  • Arbeitslose und Eltern im Erziehungsurlaub, wenn sie sich fortbilden
  • Verkaufsleiter, die zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig sind, wenn im Arbeitszimmer die für den Beruf wesentlichen Leistungen erbracht werden
  • Ingenieure, deren Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, auch wenn zu ihren Aufgaben die Betreuung von Kunden im Außendienst gehört.

Arbeitszimmer absetzen im Video zusammengefasst

Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber

Ihnen steht kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung? Dann können Sie Ihre Kosten rund um das Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen.

Hier lesen Sie, wie die Home-Office-Pauschale abgesetzt wird, wenn Sie kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzen.

Diese Regelung betrifft vor allem folgende Berufsgruppen:

  • Lehrer ohne eigenen Schreibtisch in der Schule für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,
  • Mitarbeiter im Außendienst, die in der Firma ihre Reiseberichte oder Abrechnungen nicht erstellen können,
  • Musiker, die zu Hause proben müssen,
  • Arbeitnehmer, die zu Hause noch eine selbstständige Nebentätigkeit verrichten, für die sie in der Firma keine Möglichkeit zur Ausübung haben.
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Home-Office-Pauschale: Endlich beschlossen

Für einige hieß es aufgrund von Corona: ab ins Home-Office! Für viele gilt das immer noch – oder schon wieder. Egal, ob Arbeitszimmer oder zweckentfremdeter Küchentisch: plötzlich werden Privaträume auch beruflich genutzt. Können die anteiligen Kosten für Miete oder Strom dann als Werbungskosten abgezogen werden? Die Hoffnung schwindet leider schnell. Denn nur Wenige erfüllen die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung. Doch die Regierung kommt den Angestellten nun entgegen: mit der Home-Office-Pauschale! Erfahren Sie hier mehr …

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Räumliche und zeitliche Anforderungen

Ein kleiner Tisch mit Arbeitsunterlagen in der Wohnzimmer-Ecke? Die Ausgaben dafür werden Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit wieder aus der Steuererklärung gestrichen. An das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden (häuslich) stellt die Finanzverwaltung besondere Anforderungen:

Wohnungsgröße

In einer 70 qm Wohnung wohnen – und das Wohnzimmer mit 40 qm als Arbeitszimmer deklarieren? Unwahrscheinlich! Der Fiskus prüft ganz genau, ob noch ausreichend Platz für normale Wohnzwecke vorhanden ist. Dabei ist die Beurteilung abhängig von Ihrem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder.

Abgeschlossenheit

Für Ruhe bei der Arbeit braucht es nicht viel – nur vier Wände und eine Tür. Das Arbeitszimmer muss daher von den übrigen Wohnräumen durch eine Tür abgetrennt sein. Raumteiler oder Vorhänge reichen nicht aus.

Daher spricht ein Durchgangszimmer für eine erhebliche private Mitbenutzung – und damit gegen den Abzug der Kosten. Sobald Sie andere private Wohnräume (Schlafzimmer, Bad, Wohnzimmer) nur durch das Arbeitszimmer erreichen, ist der Kostenabzug unwahrscheinlich.

Einrichtung

Ein Gästebett oder Fernseher im Arbeitszimmer sehen Finanzbeamte gar nicht gern. Die Einrichtung des Arbeitszimmers muss zum Arbeiten geeignet sein. Dazu gehören Einrichtungsgegenstände wie:

  • Schreibtisch
  • Stuhl
  • Regal
  • Computer

Für das Absetzen der Kosten als Werbungskosten muss eine (fast) ausschließliche berufliche Nutzung vorliegen. Deshalb schadet alles dem Steuervorteil, was auf eine private Nutzung schließen lässt.

Paare profitieren vom häuslichen Arbeitszimmer doppelt

Nutzen Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem Partner, gibt es für Sie einen besonderen Steuervorteil: Pro Jahr können Sie max. 2.500 Euro (also 2 x 1.250 Euro) als Werbungskosten geltend machen.

Sollte es seitens des Finanzamts Nachfragen geben, beziehen Sie sich

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Häusliches vs. außerhäusliches Arbeitszimmer

Häuslich oder außerhäuslich? Der größte Unterschied liegt im steuerlichen Abzug. Grundsätzlich gilt: Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer sind in den meisten Fällen auf 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Beim Arbeiten in einem außerhäuslichen Zimmer können Sie die Ausgaben in voller Höhe ansetzen.

Häusliches Arbeitszimmer

Ist das Zimmer nach der Lage, Funktion und Ausstattung in den häuslichen Bereich eingebunden, spricht man von einem häuslichen Arbeitszimmer. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Raum zu Ihrer privaten Wohnung oder Ihrem Einfamilienhaus gehört. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Wohn-, Abstell-, Dach- oder Kellerraum handelt.

In einem ausschließlich selbst genutzten Zweifamilienhaus ist ein getrennt gelegenes Arbeitszimmer immer häuslich – auch wenn es im Obergeschoss liegt und von der selbst genutzten Wohnung im Erdgeschoss nicht direkt, sondern nur über einen eigenen Treppenaufgang erreicht werden kann (Urteil des BFH, Aktenzeichen VIII R 7/10). Ist allerdings die zweite Wohnung im Haus fremdvermietet und wird der zum Arbeitszimmer führende Hauseingang auch von den Mietern genutzt, ist das Zimmer wiederrum außerhäuslich (Urteil des BFH, Aktenzeichen IX R 56/10).

Als „häuslich“ gilt auch eine unmittelbar an die eigene Wohnung angrenzende oder unmittelbar gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Auch ein Zimmer in einem ausgebauten Raum über der Garage wurde bereits als „häuslich“ angesehen.

Hier lesen Sie, wie die Home-Office-Pauschale abgesetzt wird, wenn Sie kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Bei außerhäuslichen Arbeitszimmern oder Betriebsstätten gilt die Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro nicht: Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn es sich außerhalb Ihrer Wohnung befindet. Das ist z. B. der Fall bei Anmietung getrennter Räume von der Wohnung – nicht aber bei umfunktionierten Kellerräumen im gleichen Haus. Wenn sich der Arbeitsort von Freiberuflern außerhalb der Wohnung befindet, spricht man auch von Betriebststätten.

Als außerhäuslich gilt z. B. auch ein Raum im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, wenn dies nicht durch die unmittelbare räumliche Nähe zu Ihren privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist. Bei einem Speicher, der zum Sondereigentum Ihrer Wohnung gehört, sieht die Sache jedoch anders aus: Dann ist das Arbeitszimmer häuslich – und die Absetzung der Kosten begrenzt.

Unser Tipp: Mieten Sie sich ein außerhäusliches Arbeitszimmer bei Freunden oder Verwandten. Sie können Ihre vollen Kosten ohne Begrenzung absetzen. Das zahlt sich auch für den Vermieter aus. Zwar muss er die Mieteinnahmen versteuern, die Kosten darf er aber komplett gegenrechnen (Strom, Heizung sowie anteilige Miete oder Abschreibung). Dies gilt selbst dann, wenn eine “Miete unter Freunden” vereinbart wird. Vorausgesetzt, diese beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Beitrag Vermietung an Angehörige.

Welche Kosten sind beim häuslichen Arbeitszimmer absetzbar?

Zu den typischen absetzbaren Kosten gehören die anteiligen Aufwendungen,  die für Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus anfallen. Dazu zählen z. B. anteilig die Kosten für Internet und Telefon. Weitere Beispiele finden Sie in folgender Infografik:

arbteiszimmer absetzen infografik

Diese Kosten können flächenanteilig auf das häusliche Arbeitszimmer aufgeteilt werden:

 
Fläche des Arbeitszimmers x 100
———————————————————————————— = Arbeitszimmeranteil
Wohn- oder Nutzfläche des Hauses/ der Wohnung

Externes Büro Ihres Arbeitgebers

Hat Ihr Arbeitgeber ein Arbeitszimmer in Ihrem Hause angemietet? Die Kosten für das Zimmer können Sie voll als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Mieteinnahmen hingegen müssen Sie als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern.

Die Finanzverwaltung erkennt solche direkten Mietverhältnisse allerdings nur an, wenn dafür tatsächlich einbetriebliches Interesse vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall,

  • wenn für Sie im Unternehmen kein geeignetes Büro vorhanden ist. Zudem muss Ihr Chef versucht haben, ein Büro von fremden Dritten anzumieten,
  • wenn Ihr Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer bei fremden Dritten Räume angemietet hat, weil deren Wohnungen keinen Platz zum Arbeiten von zuhause bieten,
  • wenn eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung abgeschlossen wurde.
Für den Abzug müssen Sie das vorrangige betriebliche Interesse Ihres Arbeitgebers nachweisen.

Ein Trostpflaster: Arbeitsmittel absetzen

Sollten Sie die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, bleibt ein Trostpflaster: Der Abzug von Arbeitsmitteln. Sie können in Ihrer Steuererklärung sämtliche Kosten für Ihre Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel die Abschreibungen für Computer samt Zubehör, für die Einrichtung des Arbeitszimmers sowie notwendiges Büromaterial und anteilige Kosten für Telefon und Internet.

Arbeitsmittel sind auch dann Werbungskosten, wenn Sie sich im ausgeübten Beruf fortbilden, eine zweite Ausbildung machen oder nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium beginnen.

Beispiele für typische Arbeitsmittel sind:

  • Laptop/Computer
  • Maus/Tastatur
  • Drucker
  • Schreibtisch
  • Bürostuhl
  • Büroschränke
  • Schreibtisch-Lampen
  • Papierkorb
  • Regale

Nicht dazu gehören Luxusgegenstände, die nur der Dekoration des Zimmers dienen.

Mehr erfahren Sie auch hier: Arbeitsmittel absetzen

Gibt es eine Home-Office-Pauschale?

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in die heimischen vier Wänden verlegen. Ein steuerliches anerkanntes Arbeitszimmer, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt nur in den wenigsten Fällen vor. Dennoch bedeutet Arbeiten von zu Hause auch Mehrkosten: zum Beispiel für den zusätzlich verbrauchten Strom. Außerdem fällt der Werbungskostenabzug für die Wege zur Arbeit (Pendlerpauschale) weg.

Um auch Arbeitnehmer ohne separates, rein beruflich genutztes Arbeitszimmer zu unterstützen, wurde bereits Mitte 2020 eine Home-Office-Pauschale vorgeschlagen. Eine Einigung erfolgte dann Anfang Dezember: 5 Euro pro Home-Office Tag, jedoch maximal 600 Euro im Jahr, befristet für 2 Jahre. Einen Gesetzesentwurf dazu gibt es bislang jedoch nicht.

Info GlühbirneOb Sie noch in der Steuererklärung 2020 von der Pauschale profitieren, entscheidet sich mit dem Jahressteuergesetz. Wir halten Sie diesbezüglich in unserem Beitrag zur Home-Office-Pauschale auf dem Laufenden.

So tragen Sie das Arbeitszimmer in die Steuererklärung ein

Mit WISO Steuer können Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Dazu tragen Sie einfach Ihre Daten in diesen Abschnitt ein:

Daten erfassen > Ausgaben (Werbungskosten) > Arbeitszimmer

Arbeitszimmer Steuererklärug eintragen Formular WISO Steuer

Arbeitszimmer in die Steuererklärug eintragen mit WISO Steuer

Wie sieht es in der Corona Krise aus?

Wir haben Ihnen einen gesonderten Beitrag zum Thema Arbeitszimmer in der Corona Krise erstellt. Lesen Sie hier alles rund um die Steuervorteile:

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Arbeiten in Corona-Krise Titelbild

Arbeiten in der Corona-Krise

In vielen Bereichen herrscht aktuell Ausnahmezustand: Schulen, Geschäfte, Lokale und viele weitere Einrichtungen schließen aus Sicherheitsgründen. Auch viele Arbeitnehmer müssen sich auf eine neue Arbeitssituation einstellen: das Home-Office. In diesem Beitrag erfahren Sie nützliche Tipps rund um das Thema Arbeiten von Zuhause.

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Steuerberatung?

Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.

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Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.

8 Kommentare

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  1. 1
    Tanja G.

    Hallo zusammen, wo tragen ich den meine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in einem gemieteten Haus als selbständige ein? Bei Miete und Pacht? Danke schon mal und Viele Grüße

    • 2
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer finden Sie bei den Betriebsausgaben.
      Hier beantworten Sie die Frage “Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu erfassen?” mit “Ja”. Danach erfolgt die unterstützte Eingabe aller relevanten Informationen.
      Unter “Verwaltung Arbeitszimmer” geben Sie an, dass es sich um ein Zimmer in einem gemieteten Haus handelt.
      Anschließend erfassen Sie die Ausgaben, die Sie absetzen möchten.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

    • 4
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      vielen Dank für diese wichtige Frage. Da vermutlich viele Leserinnen und Leser Interesse an der Antwort haben, habe ich den Beitrag zur Home-Office-Pauschale um Ihre Frage und eine entsprechende Antwort ergänzt. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auch für das steuerliche anerkannte häusliche Arbeitszimmer.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  2. 5
    Paula

    Bei der Berechnung der absetzbaren Kosten meines Homeoffices in unserem Eigenheim ist mir in Ihrer Software etwas aufgefallen, was mich irritiert. Da das Haus jeweils zu 50% meinem Mann und mir gehört, halbiert die Software die ansetzbare AFA. Ist das so wirklich korrekt? Das würde ja Hauseigentümer – selbst bei gemeinsamer Veranlagung – im Vergleich zu Mietern massiv benachteiligen, Ist das wirklich korrekt?

    • 6
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht auf Ihre Frage antworten.
      Allerdings kann ich Ihnen empfehlen, einen Blick in die Steuer-Hilfe von WISO Steuer zu werfen. Hier wird erläutert, wie die Kosten des Arbeitszimmers bei mehreren Eigentümern der Wohnung oder des Hauses aufgeteilt werden müssen. Die Informationen in der Hilfe beziehen sich unter anderem auf das BFH Urteil vom 06.12.2017 (VI R 41/16). Das komplette Urteil können Sie über Klick auf das Aktenzeichen aufrufen. Der Leitsatz dieses Urteils lautet, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur in Höhe des Miteigentumsanteils geltend gemacht werden können: “Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.”

      Viele Grüße,
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

    • 8
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      vielen Dank für den Hinweis! Ich habe die Quellen zu den BFH-Urteilen an die neue Link-Struktur der BFH-Homepage angepasst.
      Sie sollten jetzt alle verlinkten Urteile aufrufen können.

      Viele Grüße,
      Carina Hagemann von steuernsparen

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