Was ist die 1-Prozent-Regelung?

Wer einen Dienstwagen hat, muss die privaten Fahrten versteuern. Eine Möglichkeit ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Wie diese funktioniert, zeigen wir hier.

Das ist die 1-Prozent-Regelung

Mit der 1-Prozent-Regelung wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens ermittelt. Dabei muss pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt. Du zahlst also monatlich auf diesen 1 Prozent Steuern.

Zusätzlich zahlst du auch einen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: pro Entfernungskilometer monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises. Trostpflaster: Die Fahrten zur Arbeit darfst du in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Möchte man die Ein-Prozent-Regelung umgehen, muss man ein Fahrtenbuch führen.

Keine Ein-Prozent-Regelung für Werkstattwagen

Keine Regel ohne Ausnahme

Besser gesagt: Bei einem üblichen Pkw, der in aller Regel auch privat mitbenutzt wird, kann die Ein-Prozent-Regelung nur mittels eines ordnungsgemäßen Fahr­tenbuchs umgangen werden. Bei Fahrzeugen, bei denen man erfahrungsgemäß davon ausgehen kann, dass sie typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegent­lich für private Zwecke genutzt werden, darf man auch ohne umständliche Fahr­tenbuchaufzeichnungen auf die Ein-Prozent-Regelung verzichten.

Lkw und Zugmaschinen unproblematisch

Das betrifft namentlich Lkw und Zugmaschinen. Entscheidend ist dabei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts, wie der Bundesfinanzhof schon in seinem Urteil aus 2003 (X R 23/01) klargestellt hat.

Objektive Beschaffenheit entscheidet

Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Denn solche Fahrzeuge werden allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt.

Auf Basis dieser Definition hatte schon der Bundesfinanzhof in seiner Entschei­dung aus 2008 (VI R 34/07) klargestellt: Bei der vorgenannten objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs wird die 1-Prozent-Regelung nicht angewendet.

Konkret ging es in dem vorgenannten Verfahren um einen Opel Combo, der als zweisitziger Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau, mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet war sowie eine auffällige Werbebe­schriftung trug.