Betreutes Wohnen: Was gehört in die Steuererklärung?

Pflege- und Betreuungskosten mindern als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer. Doch wie sieht es bei der Betreuungspauschale aus? In welchen Fällen kann man diese steuerlich geltend machen?

Wohnen in Heim, Stift oder Residenz

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Dazu gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Ausgaben für das Wohnen im Altersheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift.

Betreuung und Hilfe im Notfall

Eine privilegierte Form ist das betreute Wohnen in einer Seniorenresidenz in einer eigenen Wohnung. Beim betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall.

Dafür ist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Frage ist, ob für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung beansprucht werden kann.

Betreuungspauschale steuerbegünstigt

Nun hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass die Betreuungspauschale steuerbegünstigt ist und davon 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Die Betreuungspauschale umfasst

  • das Vorhalten eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes
  • die Soforthilfe im Notfall
  • die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall
  • eine Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung

Diese Leistungen seien mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen – auch ohne konkrete Inanspruchnahme – werde eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht (Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg, 6 K 1026/13).

Vertrag genügt

Interessant an diesem Fall ist, dass für die Steuervergünstigung ein Vertrag über das Vorhalten von haushaltsnahen Leistungen genügt. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen kommt es nicht an.

Die Gewissheit, im Notfall sofort Hilfe zu bekommen, bedeutet für ältere Bürger ein hohes Sicherheitsgefühl. Und so sind bereits der 24-Stunden-Notruf und das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen wertvolle Dienstleistungen und die Kosten in Form einer Pauschale dafür steuerlich abziehbar.

Essen beim betreuten Wohnen

Viele ältere Menschen verbringen ihren Lebensabend in einem betreuten Appartement. Dabei werden diese nicht nur gepflegt, sondern erhalten auch Mahlzeiten. Kosten für Mahlzeiten werden in der Steuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

 

Immer mehr ältere Menschen entscheiden sich für betreutes Wohnen. In solchen Einrichtungen werden die Bewohner oft von einer Großküche mit Mahlzeiten versorgt. Der Speisesaal wird dabei immer häufiger als „Restaurant“ bezeichnet. Mahlzeiten können aber auch direkt in die Appartements geliefert werden. Gerade Bettlägerige, Kranke und Behinderte sind auf diese Unterstützung angewiesen.

Dienstleistung im Appartement

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Allerdings nur, wenn die Dienstleistungen im Appartement erbracht werden. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Speisen muss somit im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen. Von der Begünstigung sind somit Dienstleistungen ausgeschlossen, die außerhalb des Appartements erbracht werden. Dies betrifft nicht nur die Zubereitung von Mahlzeiten, sondern unter anderem auch Handwerkerleistungen.

Zahlt zum Beispiel ein Bewohner anteilig Handwerkerleistungen, die auf Renovierungsarbeiten des Gemeinschaftsbereiches entfallen, so ist die Begünstigung ausgeschlossen. Das hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt.

Wenn gleichzeitig der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, dürfen Ausgaben für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Haushaltsnah

Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Gesetz nicht näher geklärt. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten werden zur Versorgung der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, wie beispielsweise Kochen, Waschen und Putzen, erbracht. Ein Haushalt kann aber auch von Bewohnern eines Wohnstifts geführt werden. So der Bundesfinanzhof.

Deshalb müssen haushaltsnahe Dienstleistungen mit hinreichender Nähe zur Führung des Haushaltes entstehen. Das sind demnach Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder oder entsprechende Beschäftigte ausführen. Der Bundesfinanzhof begründet somit den Zusammenhang zwischen „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“. Diese hauswirtschaftlichen Arbeiten sind steuerbegünstigt.

Finanzgericht Baden-Württemberg, 6 K 4420/11, Bundesfinanzhof, VI R 74/05, VI R 28/08.