Überbrückungshilfe

Unterstützung für Selbstständige und kleine Unternehmen

Die Überbrückungshilfe geht in die nächste Phase und wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Doch was genau ist das eigentlich und wer wird dadurch gefördert? Alles rund um Antragstellung, Voraussetzung und Höhe der Corona-Hilfe – in diesem Beitrag.

Überbrückungshilfe in 3 Phasen

Die Überbrückungshilfe erstreckt sich mittlerweile über 3 Phasen. Der Antrag wird immer für die entsprechende Phase gestellt und die Hilfe für diese Monate ausgezahlt:

Phase 1

Ausgezahlt wird die Überbrückungshilfe der ersten Phase für die Fördermonate Juni bis August 2020 bis zum 30.11.2020. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe „Phase 1“ endete am 09.10.2020.

Phase 2

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe galt für die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge hierfür konnten ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden. Damit einher geht eine Absenkung der Zugangsvoraussetzungen sowie eine Aufstockung der Fördermittel. Die nachfolgenden erläuterten Voraussetzungen und Regelungen beziehen sich auf die „Überbrückungshilfe II“.

Phase 3

Da uns die Pandemie und ihre Folgen voraussichtlich auch noch ins nächste Jahr hinein begleiten werden, ist eine weitere Verlängerung der finanziellen Hilfen geboten. Auch für die Zeit bis zum 30.06.2021 soll der Antrag auf eine Überbrückungshilfe möglich sein. Für diese dritte Phase sind weitere Erleichterungen und Anpassungen bei den Voraussetzungen und Anträgen vorgesehen.

Unter anderem soll das höchstmögliche Fördervolumen angehoben werden. Zunächst war eine Erhöhung von 50.000 Euro auf 20.000 Euro geplant. Allerdings wurde vor dem Hintergrund der Geschäftsschließungen im Dezember und Januar nachgebessert. Der Förderhöchstbetrag liegt nun bei 500.000 Euro. Zugang zur Überbrückungshilfe III haben auch Unternehmen aller Branchen, die von den Schließungen ab dem 16.12.2020 betroffen sind, sofern sie keinen Zugang zur November- oder Dezemberhilfe (Nothilfe) haben.

Phase 3 Plus

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen, für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31.12.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten.

Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum Jahresende 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

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Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Mit der Überbrückungshilfe sollen Selbstständige unterstützt werden, die durch die Corona-Krise erhebliche Verluste erleiden. Antragsberechtigt sind:

  • Solo-Selbstständige und Freiberufler (ausgenommen nebenberuflich Selbstständige)
  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt sind (unabhängig von ihrer Rechtsform)

Achtung! Den Antrag kannst du nicht selbst stellen. Das kann nur ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer für dich tun. Dieser prüft zunächst deine Umsätze. Wenn er den Umsatzeinbruch bestätigen kann, stellt er für dich den Antrag. Das Gute: Immerhin darfst du die Kosten für Steuerberater und Co. von der Überbrückungshilfe bezahlen.

Sonderregelung für das “November- und Dezember-Fenster”

Eine besondere Zugangsmöglichkeit zur Überbrückungshilfe wird jetzt auch für Unternehmen geschaffen, die von den Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen sind, aber keinen Anspruch auf November- bzw. Dezemberhilfe haben. Zugang bekommen Unternehmen, die im Vergleich zum Vorjahresmonat mindestens 40 Prozent an Umsatz einbüßen mussten. Die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen gelten allerdings unverändert zusätzlich.

Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen

Nach der erneuten Verlängerung des Lockdowns hat die Bundesregierung beschlossen, besonders betroffene Unternehmen zusätzlich zu unterstützen. Die neue Hilfe gilt vor allem für diejenigen, die ihre Betriebe über einen langen Zeitraum schließen mussten.

Wer kann den Eigenkapitalzuschuss beantragen?

Alle Unternehmen, die seit November 2020 mindestens 3 Monate lang einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent hatten können den Eigenkapitalzuschuss beantragen. Der Zuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gezahlt.

Wie hoch ist der Eigenkapitalzuschuss?

Der Zuschuss beträgt zwischen 25 und 40 Prozent der Überbrückungshilfe III, die du für deine Fixkosten bekommst. Dabei steigt der Eigenkapitalzuschuss an, je länger dein Umsatz um mindestens 50 Prozent eingebrochen ist:

  • Ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs: 25 Prozent
  • Ab dem 4. Monat des Umsatzeinbruchs: 35 Prozent
  • Ab dem 5. Monat des Umsatzeinbruchs: 40 Prozent

Sobald die Antragstellung möglich ist, kannst du den Eigenkapitalzuschuss über die Plattform des BMF beantragen.

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Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Überbrückungshilfe erhalten nur diejenigen, die durch die Corona-Pandemie nachweislich unter hohen Umsatzeinbußen leiden.

Dabei werden die Monate April bis August 2019 mit den Monaten April und August 2020 verglichen. Nur wenn dein Umsatz in 2 zusammenhängenden Monaten um mindestens 50 Prozent zurückging, bekommst du die Hilfe. Zusätzlich muss der Umsatzeinbruch im Durchschnitt der Monate seit April 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens 30 Prozent betragen. Wichtig dabei ist, dass der Umsatz tatsächlich durch die Corona-Pandemie gesunken ist.

Eine Freistellung von diesen Voraussetzungen gibt es für Unternehmen, die vor dem 01.04.2019 gegründet wurden. Und zwar dann, wenn im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erwirtschaftet wurde.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Wie bereits erwähnt kann der Antrag nur von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchführer gestellt werden. Du musst dich zunächst also zum Beispiel an einen Steuerberater wenden. Dieser prüft, wie stark deine Umsätze zurückgegangen sind. Darüber hinaus erstellt er eine Prognose, wie hoch der Umsatzrückgang in den nächsten Monaten voraussichtlich ist und wie hoch deine Fixkosten dabei ausfallen. Ergibt die Prüfung, dass du Anspruch auf die Hilfe hast, kann er den Antrag für dich stellen. Das geht online auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden deine Zahlen erneut geprüft. Dabei wird verglichen, ob die tatsächlichen Zahlen der anfänglichen Prognose deines Steuerberaters entsprechen. War dein Ergebnis unter Berücksichtigung von Umsätzen und Kosten besser als angenommen, musst du einen Teil der Hilfe zurückzahlen. Ergibt sich aus der Schlussbetrachtung ein höherer Anspruch, wird deine Hilfe nachträglich aufgestockt.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate der jeweiligen Phase gewährt (Juni-August, September-Dezember bzw. Januar 2021-Juni 2021). Die Höhe der Hilfe richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs:

Umsatzrückgang gegenüber dem VorjahresmonatHöhe der Überbrückungshilfe 2. Phase
40 bis 50 Prozent50 Prozent der Fixkosten
50 bis 70 Prozent60 Prozent der Fixkosten
Über 70 Prozent100 Prozent der Fixkosten

 

Für Unternehmen, die zwischen dem 01.09. und 31.10.2019 gegründet wurden, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Zur Vereinfachung hier ein Beispiel:

In den Monaten Juli und August 2020 hattest du 50 Prozent weniger Umsatz als in den Monaten 2019. Im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 hattest du im Schnitt einen Umsatzeinbruch von 35 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das bedeutet, dass du Anspruch auf die Hilfe hast. Nun wird geklärt, wie hoch dein Anspruch ist. Dafür wird deine Prognose für die Fördermonate September bis Dezember betrachtet.

Erwartest du beispielsweise einen 60-prozentigen Rückgang deines Umsatzes in allen 3 Monaten, wird dir die Hilfe in Höhe von 60 Prozent deiner Fixkosten ausgezahlt (siehe Tabelle).

Information zum Thema

Bei der Berechnung deiner Förderungssumme kommt es nicht mehr auf die 50-Prozent-Grenze an. Denn diese Zahl ist nur wichtig, um zu ermitteln, ob du grundsätzlich Anspruch hast.

Für die Höhe der Förderung gilt eine Mindestgrenze von 30 Prozent. Das bedeutet, dass du für einen Monat nur dann die Hilfe bekommst, wenn dein Umsatz um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat eingebrochen ist. Es kann also beispielsweise sein, dass du für September und Oktober Hilfe erhältst, für November und Dezember jedoch nicht, wenn da dein erwarteter Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent beträgt.

Die maximale Förderung liegt bei 200.000 Euro für 4 Monate

Für einen Monat bekommst du also maximal 50.000 Euro. Die Anzahl der Beschäftigung hat für die Überbrückungshilfe der ersten Phase noch eine entscheidende Rolle im Hinblick auf den Förderhöchstbetrag gespielt. In der zweiten Phase spielt die Anzahl der Beschäftigten hierbei jedoch keine Rolle mehr.

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Wofür kann die Förderung verwendet werden?

Die Hilfebekommst du leider nicht zur freien Verfügung. Denn es ist genau festgeschrieben, für welche Zwecke das Geld ausgegeben werden darf. Bei Verstößen muss die Förderung im schlimmsten Fall zurückerstattet werden.

Fixkosten

Betriebliche Fixkosten, die um Förderzeitraum anfallen, kannst du mit der Überbrückungshilfe begleichen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Miete oder Pacht von betrieblich genutzten Räumen oder Grundstücken (inklusive Mietnebenkosten und Kosten für das häusliche Arbeitszimmer)
  • Miete oder Leasing für betrieblich genutzte Maschinen oder Fahrzeuge
  • Zinsen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Wartung und Instandhaltung von Anlagevermögen
  • Nebenkosten wie Strom, Wasser Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuer
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Abos, Versicherungen und weitere feste Ausgaben, wie Beiträge für Industrie- und Handelskammer, Kontoführungsgebühren etc.
  • Kosten, die für die Beantragung der Überbrückungshilfen anfallen, wie etwa Steuerberaterkosten

Kosten der privaten Lebensführung

Deine privaten Kosten darfst du grundsätzlich nicht von der Überbrückungshilfe bezahlen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Miete oder Pacht für privat genutzte Räume oder Grundstücke
  • Tilgungsraten
  • Private Versicherungen
  • Gewerbesteuer und andere Steuern, die in variabler Höhe anfallen

Um Unternehmer und Solo-Selbstständige auch in diesem Bereich zu unterstützen, wurde die Beantragung der Grundsicherung (SGB II) vereinfacht. Leistungen der Grundsicherung darfst du zusätzlich zur Überbrückungshilfe beantragen.

Personalkosten

Angestellte, für die du Kurzarbeitergeld beantragen kannst, darfst du nicht von Geldern der Überbrückungshilfe bezahlen. Sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld jedoch nicht erfüllt, kannst du 10 Prozent der Personalkosten mit der Hilfe abdecken. Unternehmerlöhne und Geschäftsführergehälter dürfen ebenfalls nicht von der Überbrückungshilfe bezahlt werden.

Anders ist es bei Auszubildenden. Um zu vermeiden, dass Unternehmen Ausbildungsplätze reduzieren, können die Kosten hierfür vollständig von der Überbrückungshilfe abgedeckt werden.

Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen

Zur Umsetzung der erhöhten Hygieneanforderungen müssen einige Unternehmen viel Geld in die Hand nehmen. Bis zu 20.000 Euro sollen in der 3. Phase der Überbrückungshilfe jetzt förderfähig sein.

Marketing- und Werbekosten

Maximal bis zur Höhe der entsprechenden Kosten im Jahr 2019 sind auch Ausgaben für Werbezwecke förderfähig. Damit sollen Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben.

Abschreibungen

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter zählen zu 50 Prozent zu den förderfähigen Kosten.

Branchenspezifische Regelungen

Zur Unterstützung der Reise- und Kulturbranche sollen hier auch bestimmte Kosten durch die Überbrückungshilfe gefördert werden. Das betrifft zum Beispiel ausgefallene und zurückgeforderte Provisionszahlungen von Reisebüros. Aber auch Ausfallkosten in der Veranstaltung- und Kulturbranche.

Hilfen für Kulturschaffende

Gute Nachrichten für Künstler und Kreative: Die Kulturbranche soll mit einem Sonderfonds finanziell abgesichert werden. Ab 15.06.2021 können Hilfen aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt werden. Rund 2,5 Milliarden Euro stellt die Bundesregierung im Fonds bereit. Damit sollen vor allem kleinere Veranstaltungen unter Einhaltung der Corona-Maßnahmen wieder stattfinden können.

Die Hilfe besteht aus 2 Modulen:

  • Wirtschaftlichkeitshilfe: Veranstaltungen können nach wie vor nur mit einer begrenzten Besucheranzahl stattfinden. Damit sie trotzdem stattfinden können und Veranstalter dadurch keine Verluste erleiden, werden sie durch die Wirtschaftlichkeitshilfe unterstützt.
  • Ausfallabsicherung: Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass Veranstaltungen coronabedingt abgesagt werden müssen. In diesem Fall können Veranstalter mit der Ausfallabsicherung finanzielle Hilfe beantragen.

Es werden nur Kulturveranstaltungen gefördert. Dazu gehören unter anderem:

  • Festivals
  • Opern
  • Tanz
  • Theater/Musicals
  • Varieté
  • Lesungen etc.

Die Förderung gilt vor allem für private Veranstalter, die das finanzielle und organisatorische Risiko der Veranstaltung tragen. Auch öffentliche Träger können einen Antrag stellen – jedoch nur für die Wirtschaftlichkeitshilfe.

Wie kann ich den Antrag stellen?

Den Antrag stellst du online über den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen. Dafür musst du dich vorher auf der Seite registrieren.

Was ist der Unterschied zur Corona-Sofort-Hilfe?

Im Gegensatz zur Corona-Sofort-Hilfe fällt die Überbrückungshilfe deutlich höher aus. Dafür gelten jedoch auch strengere Voraussetzungen für die Antragstellung. Auf diese Weise sollen Betrugsversuche eingedämmt werden. Darüber hinaus können auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen die Überbrückungshilfe beantragen.

Was ist die Neustarthilfe?

Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen Bestandteil der Überbrückungshilfe III.  Die Neustarthilfe ist als Pauschale für die Betriebskosten der Selbstständigen zu sehen und wird als Vorschuss einmalig bezahlt. Sie muss nicht zurückbezahlt werden — sofern du tatsächlich einen Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie nachweisen kannst. Ebenso erfolgt keine Anrechnung auf die Grundsicherung. Förderzeitraum sind die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021.

Wer kann die Neustarthilfe erhalten?

Eine wichtige Voraussetzung für die Neustarthilfe ist, dass du keine Zuschüsse der Überbrückungshilfe III erhalten hast. Die Neustarthilfe können folgende Personen beantragen:

  • Solo-Selbstständige und Freiberufler: Wenn die Selbstständigkeit gleichzeitig auch der Haupterwerb ist.
  • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften: Wenn mindestens 51 Prozent der Einkünfte als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt worden wären.

Den Antrag kannst du einmalig im Zeitraum vom 16.02.2021 bis 31.12.2021 stellen. Das geht online beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften müssen den Antrag von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Anwalt stellen lassen.

Wie hoch ist die Förderung?

Wer zum begünstigten Personenkreis zählt, soll künftig eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent erhalten. Die 50 Prozent beziehen sich jeweils auf den Umsatz im Vergleichszeitraum. Die Auszahlung erfolgt einmalig in Höhe von bis zu 7.500 Euro. Damit sollen die Betriebskosten bis zum Juni 2021 abgedeckt sein.

Was ist der Vergleichszeitraum?

Als Vergleichszeitraum gilt jeweils der entsprechende Monat im Jahr 2019. Wer seine Selbstständigkeit erst nach dem 01.10.2019 begonnen hat, hat die Wahl. Als Referenz kann dann entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 gewählt werden. Oder aber der durchschnittliche Monatsumsatz der Monate Juli bis September 2020.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Neustarthilfe?

Du kannst den Antrag stellen, wenn du folgende Voraussetzungen erfüllst:

  • Du bekommst im Rahmen der Überbrückungshilfe III keinen weiteren Zuschuss.
  • Im Vergleichszeitraum stammen deine Einkünfte zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Dein Umsatz ist im Vergleich zum Vergleichszeitraum um mehr als 60 Prozent zurückgegangen.
  • Du hast deine selbstständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 begonnen.

Wann muss ich die Neustarthilfe zurückzahlen?

Ist dein Umsatzeinbruch geringer als erwartet, musst du den erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Und zwar …

  • bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent zu einem Viertel,
  • bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent zur Hälfte,
  • bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent zu drei Viertel und
  • bei einem Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Vergleichszeitraums vollständig.
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Am Ende des Förderzeitraums musst du selbst die Endabrechnung erstellen. Dabei musst du auch Einkünfte aus einer Anstellung den Umsätzen hinzurechnen. Kommst du zu dem Ergebnis, die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen zu müssen, teilst du das unaufgefordert der Bewilligungsstelle mit. Zeit hast du dafür bis zum 31.12.2021. Darüber hinaus finden Nachprüfungen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug statt.

Was gilt aus steuerlicher Sicht?

Hier verhält es sich genauso, wie bei der Sofort-Hilfe. Den Zuschuss musst du als Betriebseinnahme angeben und versteuern. Im Gegenzug darfst du eventuelle Rückzahlungen auch als Betriebsausgabe angeben. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Die Gesamthöhe der Zuschüsse musst du in der Steuererklärung 2020 angeben. Hierfür wurde die Anlage Corona-Hilfen eingeführt.

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Stand: 2021