Miete für eigenes Wohnen

Als Werbungskosten absetzbar?

In eine neue Wohnung ziehen und die Eigenmiete von der Steuer absetzen? Ob das funktioniert oder das Finanzamt doch den Rotstift zückt, zeigt dieser Beitrag.

Ideen muss man haben! Das dachte sich auch ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein. Nachdem die Kinder ausgezogen waren, wurde das Haus zu groß. Daher beschlossen sie, dieses zu vermieten, selber aufs Land zu ziehen und dort eine kleinere Wohnung anzumieten.

Dann der Clou: Die gezahlte Miete für die neue Wohnung machten sie bei den erzielten Mieteinnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die Steuererklärung geltend.

Begründung des Paares

Diese Mietzahlungen deklarierten sie als sogenannte negative Eigenmiete. Denn schließlich hätten sie diese Einkünfte nicht ohne die gezahlte Eigenmiete erzielen können. Durch die Vermietung des bisher selbst genutzten Hauses und die gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben.

Denn in der Höhe der Mieteinkünfte würde nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen. Bei bloßem Ansatz der Mieteinkünfte ohne Abzug der negativen Eigenmiete würde so getan, als wäre die Leistungsfähigkeit erhöht, was gerade nicht der Fall sei.

Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar

Wie erwartet, entschied der Bundesfinanzhof, dass die gezahlte Miete für die selbst genutzte Wohnung nicht als Werbungskosten absetzbar ist (Aktenzeichen IX R 24/13). Die Miete stellt Kosten der privaten Lebensführung dar. Im Steuerrecht gelten diese durch die Berücksichtigung des steuerlichen Grundfreibetrags als pauschal abgegolten.

Manche sind in bestimmten Fällen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie sind damit vom Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, vom Gesetz ist der Abzug für einen beruflichen Mehraufwand zugelassen, zum Beispiel bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung.

Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die eigen genutzte Wohnung ist auch nicht von Verfassung wegen geboten, wenn wegen der Vermietung der eigenen Wohnung eine andere Wohnung angemietet wird. Kosten der Haushaltsführung zählen grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung des Steuerzahlers und seiner Familie.

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