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Erholungsbeihilfe

So gibt’s den Bonus vom Chef sogar steuerfrei

Eine Auszeit nehmen und das auch noch auf Kosten des Chefs – klingt zu gut, um wahr zu sein? Das Zauberwort lautet: Erholungsbeihilfe. Denn der Chef kann einem tatsächlich die wohlverdiente Erholungspause bezahlen. Und das Beste daran: Der Zuschuss ist in einigen Fällen sogar steuerfrei! Wir fassen alles Wichtige zusammen.

Kurz & knapp

  • Die Erholungsbeihilfe bekommst du als freiwillige Leistung von deinem Arbeitgeber
  • Bleibt die Beihilfe unter einem bestimmten Höchstbetrag, wird sie pauschal von deinem Chef versteuert
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Bonus sogar bis zu 600 Euro steuerfrei
  • Mit WISO Steuer gibst du die Erholungsbeihilfe in der Steuererklärung immer richtig an

Was ist Erholungsbeihilfe?

Viele Arbeitnehmer haben davon noch nicht gehört: Die Erholungsbeihilfe (auch bekannt als Erholungsgeld) ist eine freiwillige Zusatzleistung deines Arbeitgebers, die oft anstelle von Urlaubsgeld gegeben wird. Der Arbeitgeber kann die Beihilfe entweder aufs Konto zahlen oder du bekommst sie in Form von Sachbezügen. Zum Beispiel, wenn dein Chef einen Vertrag mit einem Hotel abschließt, in dem du kostenlos übernachten darfst.

Nicht nur du selbst kannst davon profitieren. Denn: Die Beihilfe kann auch für Ehepartner und Kinder gezahlt werden. Ob auch du die Erholungsbeihilfe bekommst, kannst du bei deinem Arbeitgeber nachfragen.

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Zahlungen von der Gewerkschaft

Es kommt auch vor, dass die Erholungsbeihilfe von deiner Gewerkschaft gezahlt wird. In dem Fall gelten die gleichen Regeln wie bei Beihilfen vom Arbeitgeber (vgl. Urteile vom 21.05.2014, 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u.a.).

Infografik: Erholungsbeihilfe im Überblick

Erholungsbeihilfe Steuererklärung Infografik

Welche Voraussetzungen gibt es?

Nur einmal pro Haushalt

Das Erholungsgeld kann pro Haushalt nur einmal genutzt werden. Daher solltest du dich vorher mit deinem Partner absprechen, wer die Erholungsbeihilfe bei seinem Arbeitgeber beantragt.

Nur einmal im Jahr

Die volle Erholungsbeihilfe kannst du nur einmal im Jahr erhalten. Dabei ist es egal, ob du das Geld auf einen Schlag bekommst oder in Teilbeträgen. Wichtig ist, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird – sonst musst du das Geld wie Arbeitslohn versteuern.

Zweckgebunden

Das Erholungsgeld muss für eine zweckgebundene Verwendung ausbezahlt werden. Das bedeutet, dass du das Geld auch wirklich für eine Erholungspause nutzen musst. Am besten hebst du Rechnungen oder Reservierungsbestätigungen als Nachweis auf.

Dauer der Erholungszeit

Deine Auszeit muss mindestens eine Woche lang sein. Es gibt jedoch keine gesetzliche Definition, wie diese Erholungsphase auszusehen hat. Deshalb ist grundsätzlich jede Aktivität möglich, die der Erholung dient.

Zeit zwischen Zahlung und Auszeit

Tritt deinen Erholungsurlaub innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Auszahlung des Geldes an. Denn die Erholungsbeihilfe muss in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholung stehen.

Welche Aktivitäten gelten als Erholung?

  • Ausflüge
  • Wellness-Tage
  • Pauschalreisen
  • individuelle Reisen
  • Schiffsreisen
  • Besuch von Freizeitparks
  • Besuch von Spaßbädern
  • Fahrten mit Seilbahnen
  • u. ä.

Ist Erholungsbeihilfe steuerpflichtiger Arbeitslohn?

In den meisten Fällen ja. Denn dadurch entsteht dir ein geldwerter Vorteil. Gemeint ist damit, dass du neben deinem Gehalt zusätzliches Geld vom Chef bekommst. Und das muss versteuert werden. Das gilt sowohl für die eigenen Zuschüsse als auch für die an Partner und Kinder.

Wird dir die Beihilfe nicht ausgezahlt, sondern du darfst beispielsweise kostenlos in einem Hotel übernachten, muss der Wert des Vorteils ermittelt werden. Dabei wird geprüft, was die Nacht in diesem oder einem vergleichbaren Hotel kostet. Dieser Wert muss dann versteuert werden.

Pauschale Versteuerung

Die Beihilfe wird pauschal mit 25 Prozent von deinem Arbeitgeber versteuert und bezahlt. Der Vorteil: Für dich bleibt der Zuschuss auf diese Weise sozialversicherungsfrei. Du musst also keine Beiträge zur Krankenkasse, Altersvorsorge & Co. abziehen. Somit landet die Beihilfe „brutto wie netto“ auf deinem Konto.

Höchstwerte zur pauschalen Versteuerung

Damit die Erholungsbeihilfe pauschal versteuert werden kann, darf diese pro Jahr bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner
  • 52 Euro pro Kind
Achtung Icon

Zahlungen sind nicht übertragbar

Die Beihilfe kann nicht übertragen werden um die Höchstwerte zu umgehen. Dein Arbeitgeber muss sie also explizit entweder für dich, deinen Partner oder dein Kind zahlen.

Beihilfen über dem Höchstwert werden als Arbeitslohn versteuert

Bei den Höchstwerten handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Übersteigt die Beihilfe diesen Betrag, wird die gesamte Zahlung wie der normale Arbeitslohn versteuert. Selbst wenn du nur 1 Euro drüber liegst. Und dann gehen auch Sozialversicherungsbeiträge ab.

Beispiel Familie

Beispiel: Kann die Erholungsbeihilfe pauschal versteuert werden?

Stefans Arbeitgeber sichert ihm eine Erholungsbeihilfe von bis zu 350 Euro zu. Das möchte er für einen kurzen Erholungstrip mit seiner Frau und den beiden Kindern nutzen. Dabei erhält Stefan 200 Euro, seine Ehefrau und die beiden Kinder erhalten jeweils 50 Euro. Um zu ermitteln, ob die Beihilfe pauschal versteuert werden kann, berechnet er die Höchstgrenze wie folgt:

156 Euro (für Stefan) + 104 Euro (für seine Ehefrau) + 104 Euro (für die beiden Kinder) = 364 Euro

Insgesamt liegen sie zwar unter dem Höchstbetrag – allerdings prüft das Finanzamt auch, ob jeder einzelne unter den individuellen Höchstwerten liegt:

Stefan: 300 Euro > 156 Euro
Stefans Ehefrau: 50 < 104 Euro
Stefans Kinder: 50 < 52 Euro

Das Ergebnis: Der Anteil für Stefans Frau und Kinder kann pauschal versteuert werden, da sie insgesamt unter der Höchstgrenze liegen. Stefan selbst hat jedoch mehr erhalten als die maximal 156 Euro. Das bedeutet, dass er seinen Anteil voll als Arbeitslohn versteuern muss.

Wann ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei?

Es ist möglich, dass die Beihilfe für dich bis zu einem festgesetzten Freibetrag steuerfrei bleibt. Bekommst du mehr Geld, musst du nur die Differenz und nicht den gesamten Betrag versteuern. Das gilt für bestimmte Situationen. Wie sehen die aus?

Erholungsbeihilfe nach Krankheit

Du warst länger krank oder hattest einen Unfall? Wenn die Erholungsbeihilfe dazu dient, dass du dich zum Beispiel in einer Kur davon erholst, um danach wieder arbeiten können, bleibt die Beihilfe sogar bis zu 600 Euro steuerfrei. Wichtig ist jedoch, dass es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die von der Krankenkasse zertifiziert ist.

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Gleiches gilt für Kinder

Der Freibetrag von 600 Euro gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber dir die Beihilfe für die Erholung deines erkrankten Kindes zahlt.

Erholungsbeihilfe für die Verbesserung des Gesundheitszustands

Ob Stressbewältigung oder Rückenkurs – für Maßnahmen, die deine Gesundheit fördern, bleibt ein Zuschuss des Arbeitgebers bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei. Das nennt sich betriebliche Gesundheitsförderung. Förderungsfähig sind vor allem Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertung von Krankenkassen.

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So fallen nachträglich keine Steuern an

Damit das Finanzamt dir keinen Strich durch die Rechnung macht, solltest du ein paar Dinge beachten:

Zeit zwischen Geld und Erholung

Zwischen der Auszahlung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub sollte nicht zu viel Zeit vergehen. Damit das Finanzamt den Zusammenhang anerkennt, sollten zwischen Auszahlung und Urlaub nicht mehr als 3 Monate liegen.

Rechnungen & Co. als Nachweis

Bewahre Quittungen gut auf – denn das Finanzamt kann Nachweise verlangen! Hast du eine Reise gebucht, genügt die Rechnung deines Reiseveranstalters bzw. Hotels. Doch auch der Urlaub zu Hause ist möglich. In diesem Fall sammelst du am besten alle Belege für Tagesausflüge, etwa in den Freizeitpark, ins Schwimmbad oder für den Sauna-Trip.

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Erholungsbeihilfe vs. Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist vielen bekannt. Die Erholungsbeihilfe eher weniger. Beides sind freiwillige Leistungen vom Arbeitgeber, für eine Auszeit vom Job. Aber wie genau unterscheiden sie sich?

Erholungsbeihilfe kann steuerfrei sein

Während Urlaubsgeld immer versteuert wird, kannst du Erholungsbeihilfe unter gewissen Umständen auch steuerfrei bekommen. Das ist der Fall, wenn du die Beihilfe nach einer Krankheit oder zur Erhaltung deiner Gesundheit bekommst.

Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden

Du musst den Zuschuss des Arbeitgebers für Aktivitäten ausgeben, die zu deiner Erholung gedacht sind. Beim Urlaubsgeld kannst du frei entscheiden, wofür du es ausgibst. Ob das ein Aufstell-Pool oder wirklich ein Urlaub ist, das ist dir überlassen.

Erholungsbeihilfe in die Steuererklärung eintragen

Du kannst dich ganz entspannt zurücklehnen. Denn in der Steuererklärung musst du nichts extra beachten. Wurde die Erholungsbeihilfe pauschal versteuert, muss sie nicht zusätzlich in der Steuererklärung eingetragen werden. Musstest du die Steuern selbst übernehmen, ist die Beihilfe bereits in deinem Bruttolohn erhalten. Du trägst also nur die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ein.

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FAQ: Erholungsbeihilfe

Wer bekommt die Erholungsbeihilfe?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe bekommen. Aber: Es ist eine freiwillige Zusatzleistung vom Arbeitgeber.
Nur bis zu einem bestimmten Betrag kannst du die Erholungsbeihilfe bekommen, ohne selbst darauf Steuern zahlen zu müssen. Die Höchstbeträge sind:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehepartner
  • 52 Euro pro Kind
Nein. Du kannst sie pro Jahr bekommen. Es spielt keine Rolle, ob du sie jedes Jahr auf einen Schlag oder gestückelt ausgezahlt bekommst.
Das können sowohl Zahlungen als auch Sachbezüge sein. Es geht darum, dass dein Arbeitgeber sich in irgendeiner Form an deinen Erholungskosten beteiligt.
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Ein gravierender Unterschied: Mit Urlaubsgeld darfst du tun und lassen, was du willst. Erholungsbeihilfe darf aber nur für Aktivitäten ausgegeben werden, die deiner Erholung dienen.

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Quellen: Bundesfinanzministerium