Das Auto ist des Unternehmers liebstes Kind. Aber auch immer mehr Unternehmerinnen legen Wert auf ein gepflegtes Fahrzeug. So stellt sich meist alle 2 bis 6 Jahre die Frage: Soll ein anderes Fahrzeug angeschafft werden: Und wenn ja – soll es gebraucht sein oder neu, geleast oder gekauft?
Bei der Kauf- oder Leasingentscheidung sind viele Aspekte abzuwägen. Einer ist der steuerliche. Dieser sollte immer in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Zuordnung des gekauften Pkws
Die Entscheidung der Zuordnung eines Pkw zum Betriebs- oder Privatvermögen hängt von dessen Nutzung ab:
- Bei einer Nutzung für betriebliche Fahrten von unter 10 Prozent im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs eines Jahres, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich. Das Fahrzeug bleibt notwendiges Privatvermögen.
- Bei einer betrieblichen Nutzung der gesamten Fahrleistung eines Jahres von mindestens 10 Prozent und bis zu 50 Prozent besteht ein Wahlrecht. Das Fahrzeug kann, muss aber nicht in das Anlagevermögen aufgenommen werden.
- Liegt die Fahrleistung für betriebliche Fahrten bei über 50 Prozent, so ist das Fahrzeug in das Anlagevermögen aufzunehmen.
Pkw im Privatvermögen
Bleibt das Fahrzeug im Privatvermögen, kann der Unternehmer für nachgewiesene dienstliche Fahrten 30 Cent je gefahrenen Kilometer pauschal als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung ansetzen. Ihm bleibt es alternativ überlassen, durch Aufzeichnung der tatsächlichen Kosten, höhere Aufwendungen geltend zu machen.
Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind 30 Cent je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben geltend zu machen. Damit sind alle betrieblichen Kosten für den Pkw abgegolten.
Pkw im Betriebsvermögen
Ist das Fahrzeug erst einmal im Anlagevermögen aufgenommen, sind sämtliche Aufwendungen für den Pkw in der Buchhaltung zu erfassen. Hierzu gehören zum Beispiel die Benzinkosten, die Kosten für Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer, aber auch die Finanzierungskosten. Sie stellen Betriebsausgaben dar.
Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs sind nicht im Jahr des Kaufs voll als Betriebsausgaben anzusetzen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen. Sodass der jährliche Betrag für die Abschreibung ermittelt werden muss. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11) stellen sich zurzeit die Frage, ob der pauschale Ansatz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer bei Dienstreisen noch angemessen ist. Über einen Ansatz von 35 Cent je Kilometer wird diskutiert.