Steuererklärung für Flugbegleiter & Piloten

Welche Reisekosten können Piloten, Flugbegleiter und Flugpersonal absetzen? Und wo liegt die erste Tätigkeitsstätte? Die wichtigsten Infos für die Steuererklärung für Flugbegleiter und Piloten.

Stammflughafen als Arbeitsmittelpunkt bei Piloten & Flugbegleitern

Arbeitnehmer können seit 2014 generell nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“ haben (VI R 58/09). Bei Piloten und Flugbegleitern kommt als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug könne keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte hat große Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten und Verpflegungspauschbeträgen (LfSt Bayern, S 2353.1.1-16/1 St32).

Wer legt die erste Tätigkeitsstätte fest?

Wo Ihre erste Tätigkeitsstätte liegt, wird vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber festgelegt. Diese kann sich ergeben aus dem Arbeitsvertrag, anderen dienstrechtlichen Verfügungen oder durch die Bestimmung eines Stamm-/Heimatflughafens.

Unbefristet – oder mindestens 48 Monate

Als dauerhaft sieht das Finanzamt eine Zuordnung, wenn ein Flughafen

  • unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses festgelegt wurde oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten

Entscheidend dabei ist die auf die Zukunft gerichtete Prognose.

Was, wenn es keine Regelungen gibt?

Sind dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen nicht vorhanden? Oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig? Dann werden für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte hilfsweise die quantitativen (zeitlichen) Kriterien herangezogen.

Damit diese erfüllt sind, musst du mindestens arbeitstäglich, je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel deiner vereinbarten Arbeitszeit am (Stamm-) Flughafen tätig sein.

Was Piloten & Flugbegleiter absetzen können

Ist der Flughafen deine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrten mit der Pendlerpauschale absetzbar. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer.
Verlässt du dann den Flughafen aus beruflichen Gründen, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Folge: Du kannst zusätzlich Verpflegungspauschbeträge absetzen.

Wenn der Flughafen nicht der Mittelpunkt ist

Ist der Flughafen nicht die erste Tätigkeitsstätte? Dann muss geprüft werden, ob es am Flughafen einen Sammelpunkt gibt. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Zudem muss er den Flughafen aufgrund einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen.

Liegt das vor, können die Fahrtkosten ebenfalls nur mit der Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Gleichwohl können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Für Piloten & Flugbegleiter galt früher:

Im Jahre 2014 hatte der BFH zur alten Rechtslage bis 2013 entschieden, dass bei Piloten und Flugbegleitern weder der Einsatzflughafen noch das Flugzeug eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Regelmäßige Arbeitsstätte sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. An diesem Ort habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen.

Der Heimatflughafen sei nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, weil er nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist und hier die Arbeit nicht schwerpunktmäßig erbracht wird. Und das Flugzeug sei es nicht, weil dieses keine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers ist (BFH-Urteile, VI R 54/13 und VI R 68/12).

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