Viele Arbeitgeber zeigen sich groĂzĂŒgig und zahlen den Strafzettel ihrer Mitarbeiter. Sowohl AuĂendienstmitarbeiter, Firmenwagenfahrer als auch LKW-Fahrer profitieren dabei von loyalen Chefs. Doch Vorsicht: Die Ăbernahme des Knöllchens ist oft Arbeitslohn â und muss versteuert werden.
Schnelleinstieg
Ist der gezahlte Strafzettel Arbeitslohn?
Parkplatzmangel. Geschwindigkeitsbegrenzung. Vor allem Berufsfahrer und AuĂendienstmitarbeiter kennen das Dilemma. Schnell mal nicht aufgepasst und schon hat man einen Strafzettel kassiert. Zahlt dann der Arbeitgeber das Knöllchen fĂŒr den Arbeitnehmer, ist das meist alsâŻsteuerpflichtiger ArbeitslohnâŻzu werten â und unterliegt damit sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung. Das gilt bei der Ăbernahme von
- GeldbuĂen
- Geldstrafen
- Ordnungsgeldern
- Verwarngeldern
Lass deine Steuer automatisch ausfĂŒllen
Entscheidung vom BFH
GrundsĂ€tzlich gilt: Sobald der Chef BuĂgelder oder Ăhnliches ĂŒbernimmt, die gegen seine Arbeitnehmer verhĂ€ngt werden, fĂŒhrt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Und zwar unabhĂ€ngig davon, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angeordnet hat oder nicht.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte sich ein Lkw-Fahrer nicht an die Lenk- und Ruhezeiten gehalten â wohlgemerkt auf Anweisung seines Arbeitgebers. Der Chef der Spedition ĂŒbernahm daraufhin das festgesetzte BuĂgeld. Das Finanzamt wollte das ĂŒbernommene Knöllchen als Arbeitslohn versteuern. Die Klage der Spedition scheiterte â der BFH gab dem Finanzamt recht. Das Knöllchen musste in der SteuererklĂ€rung angegeben werden â und wurde als Arbeitslohn versteuert (BFH vom 14.11.2013,âŻVI R 36/12).
Ausnahmen bestÀtigen die Regel
Anders bei einem Urteil aus dem Jahr 2016: Ein Paketzusteller erhielt aufgrund Falschparkens diverse Strafzettel. Sein Arbeitgeber ĂŒbernahm diese, weil es auch in seinem Interesse lag, dass die Kunden ihre PĂ€ckchen und Pakete pĂŒnktlich erhalten.
Das Finanzamt wollte auch hier die Ăbernahme der Knöllchen als Arbeitslohn versteuern. Doch diesmal stellten sich die Richter dagegen. Denn der Paketzusteller hĂ€tte im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt und nur deswegen die Strafzettel erhalten. Zudem waren die Schreiben direkt an den Halter des Fahrzeuges und nicht an den Fahrer adressiert.
Auch der BFH entschied in diesem konkreten Fall, dass die Zahlung der Strafzettel auf Schuld des Arbeitgebers erfolgte. Dadurch sei die Ăbernahme durch den Chef steuerlich nicht relevant, fĂŒr den Fahrer (BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17).
Strafzettel sind keine Betriebsausgaben
FAQ: Strafzettel & Steuern
Kann mein Chef den Strafzettel von der Steuer absetzen?
Kann ich den Strafzettel von der Steuer absetzen?
Hol dir dein Geld zurĂŒck