Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Einige der Maßnahmen sollen sogar rückwirkend für das Jahr 2023 in Kraft treten. Was genau steht im Entwurf, und wie geht es weiter? Ein Überblick.
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Kurz & knapp
- Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen in Deutschland helfen, schneller zu wachsen und somit die Wirtschaft anzukurbeln
- Einige Maßnahmen gelten schon für das Jahr 2023, während andere ab 2024 und später in Kraft treten
- Darunter Anpassungen bei der Besteuerung von Renten, Freigrenzen für Vermieter und Anreize für Klimaschutzinvestitionen
- Das Gesetz muss noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erhalten
Wachstumschancengesetzes: Was ist das?
Schon wieder eine Neuerung im Steuerrecht: Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Entwurf das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) beschlossen.
Das Gesetz soll die Wirtschaft ankurbeln, genauer:
- Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen setzen
- zu Steuervereinfachungen beitragen
- dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen
Was steht im Entwurf des Wachstumschancengesetzes?
Doch wie sehen die konkreten Maßnahmen aus? Das geplante Gesetz enthält eine Reihe von Steueränderungen, die auf Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter und Unternehmer in den kommenden Jahren zukommen. Einige davon sollen bereits für das Jahr 2023 gelten.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
Maßnahme | Änderung | Gültig ab Jahr | Zielgruppe |
---|---|---|---|
Versorgungsfreibetrag | Verringerung der jährlichen Schritte von 0,8 auf 0,4 %. Höchstbetrag sinkt damit (für jeden neuen Jahrgang). | 2023 | Rentner, Pensionäre |
Dezemberhilfe 2022" | Besteuerung wird ersatzlos gestrichen. | 2023 | Empfänger der "Dezemberhilfe" |
Rentenbesteuerung | Anstieg des Besteuerungsanteils jährlich um 0,5 %, statt 1 %. | 2023 | Rentner |
Altersentlastungsbetrag | Anstieg des Besteuerungsanteils von 0,8 auf 0,4 %. Höchstbetrag sinkt um 19 € jährlich, statt 38 €. | 2023 | Arbeitnehmer |
Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern | Keine USt-Jahreserklärung mehr erforderlich, mit Ausnahmen. | 2023 | Unternehmer |
Gewerbesteuer | Änderung der Hinzurechnungen für bestimmte Unternehmen. | 2023 | Unternehmer |
Verpflegungsmehraufwand | - 30 €/Tag für Dienstreisen - 15 €/An- oder Abreisetag - 15 € bei > 8 h Abwesenheit | 2024 | Arbeitnehmer |
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | Steuerfreigrenze von 1.000 € eingeführt. | 2024 | Immobilieneigentümer |
Verbesserung der Verlustverrechnung | - Verlustrücktrag auf 3 Jahre ausgeweitet. Höhere Betragsgrenze. - Aufhebung aller Beschränkungen beim Verlustvortrag im Zeitraum von 2024 bis 2027. - Künftig soll die Höchstgrenze dauerhaft auf 10 bzw. 20 Mio. € angehoben werden. | 2024 | Unternehmer |
Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter | Grenzwert auf 1.000 € erhöht. | 2024 | Unternehmer |
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude | Einführung einer degressiven Abschreibung i.H.v. 6 % für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. | 2024, mit speziellen Bedingungen für Herstellung/Anschaffung zwischen 30.09.2023 und 1.10.2029 | Immobilieneigentümer |
Investitionsabzugsbetrag | Erhöhung auf bis zu 50 % der Investitionskosten. | 2024 | Unternehmer |
Prämie für Klimaschutz | 15 Prozent der Investition als Prämie, max. 30 Millionen €. | 2024 | Unternehmer |
Anhebung Freigrenze für private Veräußerungs-geschäfte | Freigrenze steigt von 600 € auf 1.000 €. | 2024 | Alle |
Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | Verlängerung der Regelung aus der Corona-Zeit | Für nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschaffte Wohngebäude | Unternehmer |
Maßnahmen mit rückwirkender Gültigkeit ab 2023:
Änderung beim Versorgungsfreibetrag
Durch die geplanten Steueränderungen wird der Versorgungsfreibetrag, beispielsweise bei Beamtenpensionen, etwas anders berechnet. Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Freibetrags verwendet wird, sinkt nun langsamer: Jährlich verringert er sich ab dem Jahr 2023 um 0,4 Prozent, statt bisher 0,8 Prozent.
Auch der Höchstbetrag soll ab 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 (statt 18 Euro) Euro sinken.
„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei
Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte sogenannte „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen dazu sollen komplett gestrichen werden.
Rentenbesteuerung: Übergangszeitraum für nachgelagerte Besteuerung verlängert
Durch die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften steigt der Anteil der steuerpflichtigen Renten stetig an. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen.
Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 Prozent besteuert werden.
Änderung beim Altersentlastungsbetrag
Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern
Durch die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 davon befreit werden, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben zu müssen.
Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Auch soll die Abgabepflicht bestehen bleiben, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.
Maßnahmen mit Gültigkeit ab 2024
Anhebung der Verpflegungspauschalen
Für Dienstreisen oder beim doppelten Haushalt kann ein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt werden. Diese Pauschalen sollen nun angehoben werden:
- von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und
- von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie
- von 14 Euro auf 15 Euro für Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung
Vermieter aufgepasst: Es soll eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Wer weniger als 1.000 Euro Einkünfte im Jahr hat, soll darauf keine Steuer mehr zahlen müssen.
Übersteigen jedoch die Ausgaben rund um das Mietgeschäft die Einnahmen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen. Auf diese Weise sollen Vermieter ihre Verluste berücksichtigen können.
Verbesserung der Verlustverrechnung
Mit dem sogenannten Verlustrücktrag lassen sich Verluste mit den Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurch sinkt die Steuerlast für die Vorjahre. Dieser Verlustrücktrag soll von bisher 2 auf 3 Jahre erweitert werden. Die zuletzt temporär erhöhte Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll dauerhaft gelten.
Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Verbesserung bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
Aktuell können Kosten für bestimmte Anschaffungen sofort vollständig von der Steuer abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Ab 2024 soll der Betrag auf 1.000 Euro angehoben werden.
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Für Wohngebäude, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 gebaut oder gekauft werden, soll die degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Fertigstellung sollen so 6 Prozent der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Doch es soll flexibel bleiben: Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.
Verbesserung bei der Sonderabschreibung
Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Ab 2024 soll der maximale Abschreibungssatz von aktuell 20 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden.
Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei geringer Steuer
Unternehmer, deren Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen künftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.
Höhere Freigrenze für Geschenke
Bei Geschenken an Geschäftspartner können Unternehmer künftig höhere Beträge ausgeben und damit steuerlich profitieren: Liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bislang lag diese Grenze bei 35 Euro im Jahr.
Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze soll auf 800.000 Euro angehoben werden.
Klimaschutz wird belohnt
Unternehmen, die in den Klimaschutz investieren, sollen bis 2027 unabhängig von ihrem Gewinn zusätzlich 15 Prozent der Investition als Prämie erhalten. Die Prämie ist auf maximal 30 Millionen Euro gedeckelt.
Höherer Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen
Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein Steuerfreibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung. Ab dem 01.01.2024 steigt er auf rund 150 Euro.
Alle Maßnahmen im Überblick:
Zeitplan: So geht’s weiter
Bis das Gesetz in trockenen Tüchern ist, dauert es aber noch. Denn zuerst müssen noch Bundestag und Bundesrat grünes Licht geben. Anfang 2024 soll das Verfahren aber abgeschlossen sein.
Geplante Termine für das Wachstumschancengesetz im Überblick:
Termin | |
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17.07.2023 | BMF Referentenentwurf |
30.082023 | Regierungsentwurf |
10.11.2023 | Verabschiedung Bundestag (geplant) |
15.12.2023 | Zustimmung Bundesrat (geplant) |
offen | Verkündung |
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