Bogen rund

Anlage Corona-Hilfen

Ganz einfach ausfüllen (lassen)


Wieder einmal gibt es eine neue Anlage für die Steuererklärung. Ab dem Steuerjahr 2020 muss die Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden. Wer davon betroffen ist und welche Zahlen Sie zur Hand haben müssen, lesen Sie hier.

Kurz & knapp

  • Alle Selbstständigen und Gewerbetreibenden müssen die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen.
  • Eingetragen werden darin alle Zuschüsse im Rahmen der Corona-Hilfe.
  • Einfach ausfüllen lassen: mit WISO Steuer!

Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen

Die Corona-Pandemie samt politischer Entscheidungen hat weitreichende Folgen – vor allem für Selbstständige und Unternehmer. So benötigen viele finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite. Diese wurde in Form von Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen eingeführt und geleistet. Die Zuschüsse müssen zwar nicht zurückgezahlt werden, unterliegen aber der Einkommensteuer – und sind daher im Gewinn enthalten. Die Anlage Corona-Hilfen dient daher rein zu Informationszwecken des Staates.

Muss ich die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen?

Die Anlage Corona-Hilfen muss nicht jeder ausfüllen. Sie betrifft nur Gewerbetreibende und Selbstständige – dementsprechend dient sie als Ergänzung der Anlagen G, S und L. Durch die neue Anlage soll sichergestellt werden, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise auch versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse müssen Sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen.

Wurden Ihnen Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt, sind Sie unter Umständen verpflichtet eine Rückzahlung zu leisten. Diese Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar.

Blitz IconJeder Selbstständige bzw. Gewerbetreibende muss die Anlage Corona-Hilfen abgeben. Egal, ob Sie Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse erhalten haben oder nicht. Falls nicht, müssen Sie lediglich die Zeile 4 ausgefüllen (1 = Ja, 2 = Nein).Steuernsparen Anlage Corona-Hilfen Zeile 4

Welche Zuschüsse muss ich angeben?

Bund und Länder haben in den letzten Monaten eine Vielzahl von Unterstützungsprogrammen auf den Weg gebracht. So können sich unter anderem Familien, Kulturschaffende und Unternehmen über die finanzielle Unterstützung in der Krise freuen.

Folgende Unterstützungen müssen Sie in der Anlage Corona-Hilfen eintragen:

  • Soforthilfen zur Existenzsicherung von Solo-Selbstständigen, kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Landwirten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag Nothilfe Corona-Sofort-Hilfe
  • Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag Überbrückungshilfe. Oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise

Haben Sie eine dieser Unterstützungen in Anspruch genommen, müssen Sie diese in den Zeilen 5 bis 10 der Anlage angeben – jeweils getrennt von Ihrem Ehepartner.

Steuernsparen Anlage Corona-Hilfen Zeile 5

 

Corona Information Icon

Mehr Infos zum Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Corona-Virus lesen Sie im PDF des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Es geht auch einfach: mit WISO Steuer

Fast wie von selbst füllt sich die Anlage Corona-Hilfen mit WISO Steuer aus: Das Programm befüllt die Anlage automatisch, wenn die Corona-Soforthilfen und -Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. zurückgezahlte Corona-Zuschüsse als Betriebsausgaben eingetragen wurden. Einfacher geht es nicht!

Dafür tragen Freiberufler unter Freiberufliche Tätigkeit > Einkünfte (Einnahmen- Überschuss-Rechnung) > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse alle Hilfen ein, die sie im Rahmen eines Unterstützungsprogrammes erhalten haben.

Gewerbetreibende übertragen entsprechende Hilfen unter Laufende steuerpflichtige Einkünfte > Betriebseinnahmen > Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse.

Nutzen Sie für Ihre Einnahme-Überschuss-Rechnung das Steuer-Sparbuch? Hier ist  für die Buchführung der Standardkontenrahmen (SKR03 Datev) hinterlegt. Dieser sieht kein eigenes Konto für Corona-Hilfen vor. Wir arbeiten mit Hochdruck an einem speziellen Corona-Konto und einer bequemen Lösung für das Steuer-Sparbuch. In diesem Artikel halten Sie darüber auf dem Laufenden. Bis dahin können Sie die Corona-Hilfe auf das Konto 2743 (Investitionszuschüsse, steuerpflichtig) buchen. In der EÜR wird sie dann als “Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen” ausgewiesen. Tragen Sie den Betrag dann einfach noch in das darunter liegende Eingabefeld “Darin enthaltene Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse” ein. Die Anlage Corona-Hilfen wird anschließend automatisch ausgefüllt.

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6 Kommentare

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  1. 1
    Michae Becker

    “Fast wie von selbst füllt sich die Anlage Corona-Hilfen mit WISO Steuer aus: Das Programm befüllt die Anlage automatisch, wenn die Corona-Soforthilfen und -Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. zurückgezahlte Corona-Zuschüsse als Betriebsausgaben eingetragen wurden. Einfacher geht es nicht!”

    Leider gab und gibt es beim Steuer Sparbuch kein eigenes Konto für die umsatzsteuerfreien Einnahmen der Soforthilfe!!
    Wie die dann automatisch in die Anlge kommen soll, weil die meisten sich ähnliche Konten ausgesucht haben erscheint mir schleierhaft.
    Ich habe z. B. wegen des richtigen Umsatzsteuerschlüssels das eigentlich falsche Konto “Investitionszuschuß” gewählt und werde wohl diese Corona Formular händisch ausfüllen müssen.

    • 2
      Melanie Holz

      Hallo Herr Becker,

      im Steuer-Sparbuch ist für die Buchführung der Standardkontenrahmen (SKR03 Datev) hinterlegt. Dieser sieht kein eigenes Konto für Corona-Hilfen vor. Wir arbeiten mit Hochdruck an einem speziellen Corona-Konto und einer bequemen Lösung für das Steuer-Sparbuch. In diesem Artikel halten Sie darüber auf dem Laufenden.

      Bis dahin können Sie die Corona-Hilfe auf das Konto 2743 (Investitionszuschüsse, steuerpflichtig) buchen. In der EÜR wird sie dann als “Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen” ausgewiesen. Tragen Sie den Betrag dann einfach noch in das darunter liegende Eingabefeld “Darin enthaltene Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse” ein. Die Anlage Corona-Hilfen wird anschließend automatisch ausgefüllt.
      Viele Grüße
      Melanie Holz vom Steuern-Sparen-Team

    • 4
      Carina Hagemann

      Guten Tag Herr Kauer,

      bitte beachten Sie, dass ich Ihnen aus rechtlichen Gründen keine einzelfallbezogenen Auskünfte geben darf. Gerne werfen Sie aber einen Blick in unseren Beitrag zur Corona-Sofort-Hilfe. Hier wird auch nochmal die steuerliche Behandlung der Corona-Hilfen aufgegriffen:
      Grundsätzlich sind Corona-Hilfen wie z. B. die Sofort-Hilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Im Umkehrschluss stellt eine eventuelle Rückzahlung eine Betriebsausgabe dar.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  2. 5
    tmm

    Dieser Beitrag hinterlässt bei mir Ratlosigkeit. 1.: Funktioniert das nur mit WISO Steuer oder auch mit WISO Steuer-Sparbuch 2021? 2.: Der Satz “Das Programm befüllt die Anlage automatisch, wenn die Corona-Soforthilfen und -Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. zurückgezahlte Corona-Zuschüsse als Betriebsausgaben eingetragen wurden” ist nur der Auftakt zur echten Information; Anwender eines WISO-Programms (hier: WISO Steuer-Sparbuch 2021) fragen sich, WO bzw. WIE und mit WELCHEM BUCHUNGSKONTO die Hilfe zuvor erfasst werden muss. – In dieser Form ist dieser “Beitrag” nichts weiter als ein Werbe-Teaser von Buhl ohne echten Inhalt, aber keine wirkliche Information.

    • 6
      Melanie Holz

      Hallo,

      im Steuer-Sparbuch ist für die Buchführung der Standardkontenrahmen (SKR03 Datev) hinterlegt. Dieser sieht kein eigenes Konto für Corona-Hilfen vor. Wir arbeiten mit Hochdruck an einem speziellen Corona-Konto und einer bequemen Lösung für das Steuer-Sparbuch. In diesem Artikel halten Sie darüber auf dem Laufenden.

      Bis dahin können Sie die Corona-Hilfe auf das Konto 2743 (Investitionszuschüsse, steuerpflichtig) buchen. In der EÜR wird sie dann als “Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen” ausgewiesen. Tragen Sie den Betrag dann einfach noch in das darunter liegende Eingabefeld “Darin enthaltene Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse” ein. Die Anlage Corona-Hilfen wird anschließend automatisch ausgefüllt.

      Viele Grüße
      Melanie Holz vom Steuern-Sparen-Team

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