Bogen rund

Neue Regelung zur Abschreibung: Computer von der Steuer absetzen

Diese Regeln gelten für PC, Laptop, Bildschirm & Co.


Sie nutzen Ihren privaten Computer auch beruflich? Oder haben Sie sich eigens für das Home-Office ausgestattet? Die gute Nachricht: Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten hierfür! Und ab 2021 sogar noch mehr! Denn beruflich genutzte Ausstattung wie Computer und Zubehör können Sie von der Steuer absetzen — für Anschaffungen ab 2021 sogar in voller Höhe, unabhängig vom Anschaffungspreis. Aber wie funktioniert das? Und was müssen Sie beachten, wenn Sie Geräte teilweise auch privat nutzen? Lesen Sie hier mehr dazu!

Kurz & knapp

  • Beruflich genutzte Computer dürfen Sie von der Steuer absetzen
  • Ein Computer soll nun in volle Höhe sofort angesetzt werden können
  • Für Bestandteile, Zubehör und Software gelten unterschiedliche Regeln
  • Auch gebrauchte Computer können Sie von der Steuer absetzen

***Aktuell: Neuregelung für die Abschreibung von Computer und Software***

Nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 19.01.2021 können die Kosten für Computer und Software nun in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Dafür schraubte das Bundesministerium der Finanzen an der Nutzungsdauer für Computer, Computerzubehör und Software. Bisher galt hier nämlich eine Dauer von 3 Jahren, über die teuerere Geräte abgeschrieben werden mussten. Diese wurde nun auf 1 Jahr verkürzt. Der Sofort-Abschreibung im Anschaffungsjahr steht somit nichts mehr im Wege. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021.

GWG und Abschreibung — was ändert sich?

Bisher galt: Wer ein Arbeitsmittel kauft, das teuer war als 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer), muss es über die Nutzungsdauer abschreiben. Das heißt, dass teurere Anschaffungen bisher nicht auf einen Schlag abgesetzt werden konnten.

Mit der neuen Regelung wird das nun geändert. Kaufen Sie sich also einen Computer oder Software, können Sie die Kosten nun im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen — und zwar unabhängig davon, wie teuer die Anschaffung war. Für Arbeitnehmer und Betriebe führt das zu einer jährlichen Steuerentlastung von rund 2,3 Milliarden Euro.

Wann gilt die Regelung?

Die Neuregelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2021 gelten. Sie können also Ihren Computer bzw. Software, die Sie in diesem Jahr gekauft haben, in der Steuererklärung für das Jahr 2021 in voller Höhe absetzen — und müssen Sie nicht über die Nutzungsdauer von rund 3 Jahren abschreiben.

Wer profitiert von der neuen Regelung?

Freuen kann sich jeder Arbeitnehmer, der in diesem Jahr einen Laptop, Computer, Software etc. kauft, die teuer waren als 800 Euro netto. Günstigere Anschaffungen sind von der Neuregelung nicht betroffen, da sie auch bisher im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgesetzt werden konnten.

Computer Steuer Absetzen Infografik

Berufliche Ausgaben absetzen: Was sind Werbungskosten?

Haben Sie Ausgaben, die in Verbindung mit Ihrem aktuellen oder späteren Job stehen, dann handelt es sich in aller Regel um Werbungskosten. Werbungskosten können Sie von Ihren Einnahmen abziehen und damit Ihre Steuerlast senken. Es gibt verschiedene Arten von Werbungskosten und für einige gelten spezielle Einschränkungen, Voraussetzungen oder Höchstbeträge. Auch Arbeitsmittel für den Arbeitsplatz wie Computer oder Laptops zählen zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Was passiert, wenn ich den Computer auch privat nutze?

Damit man auch (lange) Freude beim Arbeiten mit dem Laptop oder Computer hat, lohnt es sich, auf die Qualität des Produktes zu achten. Und dafür müssen Sie eventuell tief in die Tasche greifen. Tätigen Sie eine solche Investition, möchten Sie das Gerät vielleicht nicht ausschließlich für die Arbeit nutzen. Auch für private Angelegenheiten wie der Steuererklärung, Online-Banking oder Streaming lohnt sich die Anschaffung. Behalten Sie allerdings im Hinterkopf: Je weniger Sie Ihren Computer privat nutzen, desto höher kann die Steuerersparnis sein.

Weniger Werbungskosten bei Privatnutzung

In der Steuererklärung dürfen Sie nämlich nur die Kosten angeben, die der beruflichen Nutzung des Computers entsprechen. Das spiegelt den Grundgedanken der Werbungskosten wieder. Nutzen Sie Ihrem Computer beispielsweise gleichermaßen für die Arbeit als auch privat, dürfen Sie nur 50 Prozent der Kosten absetzen.

Achtung Steuer Hinweis Icon Computer absetzenWichtig ist hier die 10-Prozent-Hürde. Nutzen Sie den Computer nur bis zu 10 Prozent privat, drückt das Finanzamt ein Auge zu. Dann dürfen Sie trotzdem 100 Prozent der Kosten angeben. Das gilt allerdings auch umgekehrt. Nutzen Sie den Computer nur bis zu 10 Prozent betrieblich, scheidet der Werbungskostenabzug komplett aus.

Wie gebe ich die Kosten in der Steuererklärung an?

Die Anschaffung eines Computers kann schnell teuer werden. Damit wird aber auch die Steuererstattung verlockend. Geben Sie die Anschaffungskosten in WISO Steuer ganz einfach unter Arbeitnehmer, Betriebsrenter und Pensionäre > Ausgaben (Werbungskosten) an.

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Abschreibung bei teuren Geräten bis zum 01.01.2021

Für Anschaffungen vor dem 01.01.2021 gilt weiterhin: Haben Sie sich ein teureres Gerät gekauft, müssen Sie den Kaufpreis in der Steuererklärung über mehrere Jahre verteilen. Wie lange? Das bestimmt sich nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Computers. Das sind der Regel 3 Jahre.

Beispiel
Stefanie kauft sich am 1.1.2020 einen Computer, den sie ausschließlich beruflich nutzt. Die Anschaffungskosten betragen inklusive Umsatzsteuer 1.000 Euro. Für die 2020, 2021 und 2022 darf sie also jeweils 333,33 Euro als Werbungskosten angeben.
Dass bestimmte Anschaffungskosten über mehrere Jahre verteilt werden, nennt man auch Absetzung für Abnutzung, Abschreibung oder kurz: AfA. Sie können zwar in Summe trotzdem die gesamten Aufwendungen absetzen. Allerdings sparen Sie so im Anschaffungsjahr selbst weniger Steuern. Im Zweifelsfall wirkt sich die Anschaffung in Jahren ohne weitere hohe Werbungskosten aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gar nicht aus. Die AfA müssen Sie für jeden vollen Monat berechnen. Das heißt: Bei Anschaffung am 1.7.2020 dürfen Sie für 2020 nur 6 Monate berücksichtigen.

Es lohnt sich, auf den Preis zu achten und falls möglich ein bisschen Verhandlungsgeschick zu zeigen. Denn selbst wenn Ihr Computer 800,01 Euro (netto) kostet, schlägt die Abschreibung zu Buche – und bringt Sie im schlimmsten Fall um die Erstattung.

Info Icon Grafik AfA-TabelleAmtliche AfA-Tabelle
Wie lange ist die Nutzungsdauer eines Geräts? Das entnehmen Sie der amtlichen AfA-Tabelle. Hier sind sämtliche Wirtschaftsgüter sowie deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angegeben. Das Finanzamt wendet diese Tabelle auch an: Sie machen also nichts falsch, wenn Sie für abschreibungspflichtige Geräte die Nutzungsdauer aus der Tabelle entnehmen. In Einzelfällen – wie zum Beispiel beim Gebrauchtwarenkauf – akzeptiert das Finanzamt bei guter Begründung aber auch abweichende Nutzungsdauern.

Hat eine private Mitbenutzung Einfluss auf die Abschreibung?

Ja. Nutzen Sie Ihren Computer beispielweise zu 50 Prozent auch privat, dann dürfen Sie auch die Kosten bzw. Abschreibungsbeträge nur in halber Höhe ansetzen. Aber wie sieht es mit der GwG-Grenze aus? Hier ist – auch bei privater Mitbenutzung – der ursprüngliche Kaufpreis entscheidend. Hat der Computer mehr als 800 Euro (netto) gekostet, dann dürfen Sie die Kosten nur über die AfA ansetzen. Ganz egal, ob der berufliche Nutzungsanteil eventuell geringer ist als die GwG-Grenze.

Beispiel
Stefan kauft sich einen Laptop für 1.500 Euro (brutto). Er nutzt ihn jeweils zur Hälfte privat und beruflich. Der berufliche Anteil der Anschaffungskosten beträgt also 750 Euro. Das liegt theoretisch innerhalb der GwG-Grenze. Trotzdem muss er den Computer abschreiben, da der Anschaffungspreis bei 1.500 Euro lag. Lediglich der AfA-Betrag ist um 50 Prozent zu kürzen. Das heißt: Die Abschreibungsbeträge berechnen Sie auf die 750 Euro. Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren darf er also jährlich 250 Euro in der Steuererklärung angeben.

Drucker, Bildschirm & Zubehör absetzen

Ein Computer kommt selten allein … Vielleicht müssen Sie im Laufe der Zeit Teile tauschen, erweitern Ihren Arbeitsplatz um einen zweiten Bildschirm oder legen sich noch einen Drucker zu. Gelten hierfür die gleichen Spielregeln wie für den Computer? Es kommt drauf an, ob Sie das Zubehör allein nutzen können.

Was nutzt ein Lenkrad ohne Auto? Oder ein Kugelschreiber-Mine oder Hülle? Ähnlich stellt sich die Frage für Bestandteile (Tastatur, Festplatte, Laufwerke, … ) und externe Peripheriegeräte (Monitor, Drucker, Scanner, … ). Kaufen Sie sich solches Zubehör, können die Einzelteile nicht immer allein genutzt werden. Vielmehr können Sie sie nur in Kombination mit zum Beispiel einem Computer nutzen. Im Steuerrecht sagt man, sie sind nicht selbstständig nutzbar. Damit erfüllen Peripheriegeräte nicht die Voraussetzung eines geringwertigen Wirtschaftsguts.  Es stellt sich also die Frage, wie und ob Computerbestandteile oder Peripheriegeräte steuerlich behandelt werden.

Abschreibung für Bestandteile und Peripheriegeräte?

Computerbestandteile – also alles, was den Computer bei Erstanschaffung „komplett“ macht – fassen Sie zusammen. Liegt der Gesamtwert dann unter 800 Euro (netto), dürfen Sie die Kosten in voller Höhe angeben. Liegt der Wert allerdings darüber, müssen Sie die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilen.

Info Icon Grafik PeriphäriegerätePeripheriegerät oder Bestandteil?
Am einfachsten lässt sich die Unterscheidung anhand des Beispiels einer Tastatur erklären. Für einen Desktop-Computer stellt die Tastatur einen Bestandteil dar. Denn Sie können den Computer ohne Tastatur nicht bedienen. Sie ist also ein Teil des „Gesamtpakets“. Anders ist das, wenn Sie eine externe Tastatur zusätzlich zu einem Laptop kaufen. Hier ist die Tastatur ein Peripheriegerät. Denn für den Laptop stellt sie keinen essenziellen Bestandteil dar, da er bereits eine integrierte Tastatur zur Bedienung besitzt
.
Bei Peripheriegeräten, die Sie nicht ohne den Computer nutzen können, spielt die 800-Euro-Grenze (netto) keine Rolle.Denn: Die Anschaffungskosten müssen immer im Wege der AfA über die Nutzungsdauer verteilt werden. Diese beträgt für Peripheriegeräte in der Regel ebenfalls 3 Jahre.
Info Icon Grafik Peripheriegeräte AusnahmeGibt es eine Ausnahme?
Leider nein. Im Einkommensteuergesetz ist keine Ausnahme, beispielsweise für nicht selbstständig nutzbare Peripheriegeräte unterhalb einer gewissen Preisgrenze, vorgesehen. Das bedeutet: Egal, wie günstig die Geräte waren, Sie müssen die Kosten über 3 Jahre verteilen.

Welche Peripheriegeräte darf ich sofort abschreiben?

Anders sehen die Regelungen für Peripheriegeräte aus, die Sie tatsächlich unabhängig vom Computer nutzen können. Zum Beispiel bei Druckern oder Scannern, die Sie nicht nur über den Computer bedienen können. Das ist in der Regel bei All-in-One-Geräten der Fall. Handelt es sich also um tatsächlich selbstständig nutzbares Zubehör, sind die entsprechenden Gerätschaften als geringwertiges Wirtschaftsgut anzuerkennen. Damit profitieren Sie von der Sofortabschreibung bis zu einem Nettopreis von 800 Euro. Teurere Anschaffungskosten müssen Sie auch hier über die Abschreibung über die Nutzungsdauer der Geräte verteilen.

Aufrüstung des Computers

Sie tüfteln und reparieren lieber, anstatt langsame und veraltete Computer durch neue zu ersetzen? Ersetzen Sie nur einzelne Bestandteile, sind die Kosten dafür in der Regel als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig.

Sie möchten den Computer einer kompletten Verjüngungskur unterziehen? Dann ist Vorsicht geboten. Denn es kann passieren, dass sich durch die Aufrüstung ihres Computers dessen Nutzungsdauer verlängert.

Tauschen Sie beispielsweise alle Bestandteile des Computers, die dem täglichen Verschleiß zum Opfer gefallen sind (beispielsweise Prozessor, Grafikkarte[JB1] , …), stellen sie damit ein „neues“ Gerät her. Das ist nach dem Austausch bzw. Einbau neuer Bestandteile eventuell sogar einem neuwertigen Computer gleichzusetzen. In dem Fall müssen Sie alle Kosten für die Aufrüstung zusammenfassen und über eine neu geschätzte Nutzungsdauer verteilen. Das gleiche gilt, wenn Sie zwar keine vorhandenen Komponenten austauschen, aber neue in den Computer einbauen.Ob und wie lange sich eine Nutzungsdauer durch verschiedene Auf- und Umrüstungen verlängert, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Info Icon Grafik AbschreibungsdauerTauschen Sie hingegen Peripheriegeräte aus, führt das nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Computers. Denn: Die Peripheriegeräte mussten Sie ja zuvor als eigenes Wirtschaftsgut abschreiben. Ersetzen Sie also zum Beispiel einen Drucker, so muss dieser wie eine Neuanschaffung behandelt werden. Auf die Nutzungsdauer und Abschreibung des Computers hat das keine Auswirkungen.

Darf ich auch gebraucht gekaufte Geräte ansetzen?

Ja, für gebraucht gekaufte Geräte gelten die gleichen Voraussetzungen wie für neue. Lediglich im Hinblick auf die Nutzungsdauer bei der Abschreibung kann es zu Abweichungen kommen. Je nachdem wie alt das Gerät bei Ihrem Erwerb bereits war, müssen Sie es über die kürzere Restnutzungsdauer abschreiben.

Ist das Gerät aber beim Kauf bereits älter als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, müssen Sie Ihre „individuelle“ Nutzungsdauer schätzen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Gebrauchtes absetzen.

Wie setze ich Software in der Steuererklärung an?

Bei Software handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit sind Anschaffungen gemeint, die nicht physisch – also nicht wirklich greifbar sind, aber trotzdem einen konkreten Wert und Nutzen haben. Jede System- und Anwendersoftware ist ein eigenständiges abnutzbares Wirtschaftsgut und muss damit auch abgeschrieben werden.

Info Icon Grafik Computer absetzenSystemsoftware bezeichnet Software für Betriebssysteme, also zum Beispiel Windows, iOS oder Linux. Anwendersoftware sind hingegen Programme, die Sie in ein gewisses Betriebssystem „hineininstallieren“ – also zum Beispiel Software für den Virenschutz, Bildbearbeitung, Dokumentenmanagement, …

Kann eine Software als GwG abgeschrieben werden?

Theoretisch nein. Denn um ein geringwertiges Wirtschaftsgut zu sein, muss es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter mit selbstständiger Nutzbarkeit handeln. Beides trifft auf Software nicht zu. Dennoch lässt die Finanzverhaltung in der Praxis hier aus Vereinfachungsgründen eine Behandlung als GwG zu. Das bedeutet: Software, die preislich unterhalb der GwG-Grenze liegt (Trivialsoftware), dürfen Sie sofort im Anschaffungsjahr als Werbungskosten absetzen. Sie dürfen also auf die Abschreibung verzichten.

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Software?

Was aber, wenn die Software doch etwas teurer war und abgeschrieben werden muss? Grundsätzlich richtet sich die Nutzungsdauer von Software nach der jeweiligen Lizenz bzw. Vertragslaufzeit. Beispielsweise müssen Sie die Kosten für eine Softwarelizenz, die Sie für 4 Jahre erwerben, über 4 Jahre abschreiben.

Info Icon Grafik Nutzungsdauer SoftwareFür Software gibt es keine einheitliche Nutzungsdauer. Über wie viele Jahre Sie die Software abschreiben müssen, richtet sich nach den jeweiligen Konditionen. Ergibt sich aus der Lizenzvereinbarung nicht anderes, können Sie die Software über 3 Jahre abschreiben.

Wie muss ich Updates steuerlich berücksichtigen?

Wie steuerlich mit kostenpflichtigen Updates umzugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Denn ein Update kann verschiedene Hintergründe haben. Entweder wird mit einem Software-Update die bestehende Software wesentlich verbessert und damit die Nutzungsdauer verlängert. Oder aber es sind neue Software-Pakete enthalten, die wie eine Neuanschaffung behandelt werden müssen. Andererseits gibt es auch bloße „Wartungs-Updates“, die wie Reparaturkosten sofort abzugsfähig sein müssen. Hier gilt es also, jeden Fall einzeln zu betrachten und zu beurteilen.

Abschließendes Beispiel

In den vorhergehenden Abschnitten haben Sie einiges über die steuerliche Behandlung von Computern, Zubehör und Software gelernt. In einem abschließenden Beispiel möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie die Regelungen in der Praxis umsetzen können.

Sie kaufen sich am 1.7.2020 einen Laptop zum Preis von 1.300 Euro. In dem Preis enthalten ist die aktuelle Systemsoftware. Sie nutzen den Laptop zu 50 Prozent auch beruflich. Da Sie am Heimarbeitsplatz noch nicht viel eingerichtet haben, kaufen Sie sich am 1.9.2020 noch einen Bildschirm für 300 Euro und am 1.12.2020 noch einen gebrauchten Multifunktionsdrucker für 600 Euro. Bildschirm und Drucker nutzen Sie ausschließlich beruflich – da Sie privat nur am Laptop selbst arbeiten und privat nichts ausdrucken. Alle Preise sind inklusive Mehrwertsteuer. Im Zeitraum vom 1.7.2020-31.12.2020 beträgt der Mehrwertsteuersatz 16 Prozent.

Beispiel

1. Anschaffung Laptop
Der Laptop ist ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Deshalb kann er – wenn der Preis innerhalb der Grenze liegt – als GwG sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Die GwG-Grenze beträgt für Sie als Arbeitnehmer 800 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent beträgt sie 928 Euro. Der Laptop übersteigt diese Grenze und wurde vor dem 01.01.2021 gekauft – Sie müssen die Anschaffungskosten also über die Nutzungsdauer verteilen.

2. Berufliche Nutzung Laptop
Sie nutzen den Laptop zu 50 Prozent beruflich. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung beträgt also 1.300 Euro x 50 Prozent = 650 Euro

3. Abschreibung Laptop
Die Nutzungsdauer des Laptops beträgt 3 Jahre. Für das Jahr 2020 dürfen Sie 6 Monate (Juli – Dezember) berücksichtigen. Der Abschreibungsbetrag für 2020 beträgt also:
650 Euro / 3 Jahre x 6/12 = 108,33 Euro

4. Anschaffung Bildschirm
Der Bildschirm ist ein nichtselbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Es kann also kein GwG vorliegen – die Grenze ist also irrelevant. Stattdessen muss der Bildschirm im Wege der AfA berücksichtigt werden.

5. Berufliche Nutzung Bildschirm
Sie nutzen den Bildschirm nur für die berufliche Tätigkeit im Homeoffice. Deshalb dürfen Sie die Anschaffungskosten zu 100 Prozent berücksichtigen.

6. Abschreibung Bildschirm
Die Nutzungsdauer des Bildschirms beträgt 3 Jahre. Für das Jahr 2020 dürfen Sie noch 4 Monate (September-Dezember) berücksichtigen. Der Abschreibungsbetrag für 2020 beträgt also:
300 Euro / 3 Jahre x 4/12 = 33,33 Euro

7. Anschaffung Multifunktionsdrucker
Der Drucker ist als Multifunktionsdrucker geräteunabhängig nutzbar und damit ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Diese Regelung gilt auch für gebrauchte Geräte. Da der Preis im Beispiel innerhalb der GwG-Grenze liegt, kann er in jedem Fall als GwG vollständig im Jahr der Anschaffung mit 600 Euro angesetzt werden.

8. Berufliche Nutzung Multifunktionsdrucker
Sie nutzen den Drucker ausschließlich beruflich. Deshalb dürfen Sie die Kosten zu 100 Prozent als Werbungskosten berücksichtigen.

9. Zusammenfassung
Folgende Werbungskosten dürfen Sie in der Steuererklärung für das Jahr 2020 angeben:
– Abschreibung Laptop: 108,33 Euro
– Abschreibung Bildschirm: 33,33 Euro
– Sofortabschreibung Drucker: 600 Euro
Summe: 741,66 Euro

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Peripheriegerät oder Computerbestandteil? AfA oder GwG? Damit Sie ganz sicher den richtigen Weg für Ihre Steuerersparnis wählen, nutzen Sie am besten WISO Steuer. Hier tragen Sie Arbeitsmittel wie Laptop, Computer & Co ganz einfach in Ihre Steuererklärung ein. Das Programm rechnet Abschreibung und Steuererstattung sofort automatisch aus. Die umfassende programmeigene Steuer-Hilfe unterstützt Sie, wann immer Sie mehr über das Thema wissen möchten oder Fragen haben.

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Steuerberatung?

Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.

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Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.

50 Kommentare

Kommentar hinterlassen
  1. 1
    Ralph K.

    In unserem Unternehmen wurde Mitte 2019, also schon vor Corona, daran gearbeitet den Mitarbeitern teilweise Homeoffice zu ermöglichen. Aus diesem Grund habe ich im November 2019 bereits mein Arbeitszimmer mit einem zusätzlichen Monitor, Headset und Netzwerkkomponenten erweitert. Da diese Anschaffungen nicht in das Jahr 2020 fallen, kann ich sie noch irgendwie geltend machen?

    • 2
      Anna Maringer

      Guten Tag Ralph K.,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider dürfen wir Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Steuerberatung anbieten. Die allgemeine Regelung besagt jedoch, dass Arbeitsmittel nur im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden dürfen. Anschaffungen bis zum 31.12.2020, die teurer waren als 800 Euro netto, müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

      Viele Grüße
      Anna von Steuern-Sparen

    • 4
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      grundsätzlich sind die Angaben in der Steuererklärung auf Nachfrage des Finanzamts glaubhaft zu machen.
      Der Nachweis von Werbungskosten kann beispielsweise durch Kaufbelege, Rechnungen, Dokumentation der Nutzung oder Bescheinigungen des Arbeitgebers (z. B. über die berufliche Nutzung des privaten Telefons) erfolgen.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  2. 5
    Maik

    Guten Tag,
    Nach dem Lesen der Kommentare bin ich nun etwas verunsichert bezüglich dem Absetzen des Computers in voller Höhe. Einerseits für der Link zu einem “Beschluss” der Bundesregierun von dem 19.01.2021. Andererseits lese ich in den Kommentaren “Absichtserklärung”. Leider ist auch nicht ersichtlich wann die Kommentare geschrieben wurden. Gilt nun die neue Regelung oder nicht?

    Weiterhin wäre interessant ob ein Arbeitnehmer ein Computer zu 100% als beruflich genutztes Gerät abschreiben könnte. Viele Grüße, Maik

    • 6
      Carina Hagemann

      Hallo Maik,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bislang handelt es sich um einen Beschluss, der noch nicht gesetzlich oder in einer Verwaltungsanweisung umgesetzt ist. Nach heutigem Wissensstand plant Finanzminister Olaf Scholz eine Umsetzung durch Verwaltungsanweisung. Sobald es hier nähere Informationen gibt, werden wir diese im Beitrag aktualisieren.
      Grundsätzlich ist für den Werbungskostenabzug eine berufliche Nutzung vorausgesetzt. Entsprechend können Werbungskosten immer nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil angegeben werden.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  3. 7
    Denis

    Hallo zusammen,
    gilt die Regelung auch für Freiberufler oder muss ich die Neuanschaffung (über 2000€) im 2021/01 trotzdem über 3 Jahre ziehen? Vielen Dank!

    • 8
      Alexander Müller

      Hallo,
      vielen Dank für Ihre Frage. Bisher ist diese Regelung nur eine Absichtserklärung der Regierung. Es gibt noch keine gesetzliche Regelung oder Anweisung an die Finanzämter. Man kann davon ausgehen, dass die Regelung auch für Freiberufler gelten wird. Sicher ist es aber noch nicht. Wir halten Sie hier im Blog auf dem Laufenden.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen

  4. 9
    L. Wegner

    Guten Abend,

    ich bin Lehrerin. Ich möchte mir ein Tablet für das Homeoffice (für Videokonferenzen, online unterrichten…) kaufen. Kann ich das Tablet komplett von der Steuer absetzen oder ist das als Lehrer nicht möglich?

    Vielen Dank
    L. Wegner

    • 10
      Carina Hagemann

      Guten Tag Frau Wegner,

      leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen diese Frage nicht beantworten. In einzelfallbezogenen Fragen dürfen das leider nur bestimmte Berufsgruppen wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis. Dennoch möchte ich Ihnen kurz die allgemeinen Regeln zum Werbungskosten bzw. Betriebsausgabenabzug erläutern. Grundsätzlich zählen Arbeitsmittel, wenn Sie beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und mindern die Steuer. In bestimmten Fällen muss der Anschaffungspreis allerdings auf mehrere Jahre im Wege der AfA verteilt werden. Wenn Sie weitere Infos zum Thema wünschen, werfen Sie gerne einen Blick in unsere Beiträge, die ich Ihnen in diesem Kommentar verlinkt habe.

      Viele Grüße

      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  5. 11
    Matze

    Guten Tag,
    wie verhält es sich denn bei einem Computer und gemischten Einkunftsarten. Beispiel Nutzung: 30 % privat, 40 % für Home-Office (nichtselbstständig), 30 % als selbstständiger Künstler.
    Müsste hier eine Dreiteilung stattfinden? Also: 40 % in die Werbungskosten, 30 % in die EÜR – Betriebsausgaben?
    Vielen Dank.

    • 12
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      grundsätzlich ist es so, wie Sie es bereits beschrieben haben. Bei den Werbungskosten ist der Anteil der beruflichen Nutzung, bei den Betriebsausgaben der Anteil der betrieblichen Nutzung anzugeben – ein privater Anteil ist nicht abzugsfähig. Am einfachsten kann dieser Sachverhalt in WISO Steuer im Bereich Arbeitnehmer > Werbungskosten > Arbeitsmittel erfasst werden. Hier wählen Sie “Für mehrere Einkunftsarten genutzte Gegenstände” aus. Hier können Sie dann Ihre Anschaffung eintragen und den gewünschten Einkunftsarten zuordnen. Der abzugsfähige Betrag wird dann automatisch berechnet.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  6. 13
    Alexander Schmitt

    Hallo zusammen,
    ich plane dieses Jahr (2021) die Anschaffung eines neuen PCs. Grundsätzlich könnte ich den Anteil für die berufliche Nutzung betragsunabhängig (aufgrund der aktuellen Sonderregelung) sofort absetzen.
    Normalerweise kaufe ich alle notwendigen Einzelteile und baue meinen PC dann neu zusammen. Gilt hierfür auch die Sonderregelung oder muss ich das ganze dann abschreiben (analog wie bei der Aufrüstung)? Als Alternative könnte ich die Einzelteile auswählen und gegen Aufpreis zusammenbauen lassen.
    Danke und Grüße
    Alexander Schmitt

    • 14
      Alexander Müller

      Hallo Herr Schmitt,
      Danke für Ihre Frage. Leider ist die geplante Sofort-Abschreibung von PC’s bisher nur eine Absichtserklärung und noch nicht eine eine greifbares Gesetz oder Richtlinie gefasst. Daher kann ich Ihnen leider (noch) keine Antwort auf Ihre Frage geben. Ich vermute, dass es auch für Bestandteile gelten wird. Wir halten Sie in unserem Blog auf dem Laufenden, sobald es Neues gibt.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  7. 15
    C. Baumgartner

    Sind Druckerpatronen bzw. Toner von der Steuer absetzbar. Beide Kinder sind im Homeschooling und es ist eine Masse an Papier was nun zu Hause gedruckt werden muss.

    • 16
      Alexander Müller

      Hallo Herr Baumgartner,
      leider sind Materialien für die Schule der Kinder nicht bei der Steuer absetzbar. Für die Kinder erhalten die Eltern dafür das monatliche Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag und Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung. Damit sollen laut Gesetzgeber alle Kosten für die Kinder abgegolten sein.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller
      Tax Specialist

    • 18
      Alexander Müller

      Hallo,
      Danke für die Frage! Also zunächst kann man das Notebook ja bei der Steuer ansetzen, wenn man es für seinen Beruf nutzt. Problem ist: man muss dem Finanzamt bei Nachfragen den Kaufpreis nachweisen können. Das muss keine ordnungsgemäße Rechnung, sondern kann auch eine formlose Quittung sein. Aber irgendeinen Nachweis sollte man haben. Bloße Behauptungen reichen dem Finanzamt meistens nicht.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller
      Tax Specialist

  8. 19
    Heiko

    Hallo Buhl Team,
    wie mir geht es vielen. Durch Corona ins Homeoffice verbannt, der Schreibtisch zu klein und der Bürostuhl zu alt, mussten ersetzt werden. Wie mit den Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl, Steckdosenleiste und Kabelkanal für den Schreibtisch aus. aus. Wenn ich den Artikel richtig verstehe, können diese seblstständig genutzt werden. Somit kann ich die Kosten im gleichen Jahr abschreiben wenn diese unter 800€ Netto pro Equipment liegen.
    Lg. Heiko

    • 20
      Alexander Müller

      Hallo Heiko,
      ja, das sehe ich genauso mit der “zur selbständigen Nutzung fähig”. 800 Euro netto bzw. 952 Euro (bei 19% Umsatzsteuer) ist dann die magische Grenze pro Arbeitsmittel. Diese können dann sofort im Jahr der Anschaffung bei der Steuer komplett abgesetzt werden – solange sie eben auch zu mehr als 90% für den Beruf benutzt werden. Ansonsten müsste der private Anteil der Nutzung herausgerechnet werden.

      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  9. 21
    Manuela Siller

    Guten Tag,

    wir haben einen alten PC aufgerüstet, für unsere Tochter. Sie hat Online Unterricht und ist in der 1. Schulklasse.
    Wie und wo könnte ich hier die PC Aufrüstung eingeben im WISO Steuer Programm eingeben?
    Muss ich diese auf mehrmals eingeben oder reicht es die Summe auf einmal einzugeben?
    Unter Kinder habe ich glaube ich keine Arbeitsmittel / Werbungskosten.
    Ich besitze die WISO Steuer Software.
    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

    • 22
      Alexander Müller

      Hallo Frau Siller,
      leider ist es steuerrechtlich nicht erlaub, Unterrichtsmaterialien für Kinder bei der Steuererklärung anzusetzen. Kosten für die Ausbildung (z.B. ein PC für das Kind) sollen durch das Kindergeld bzw. den Betreuungs-/Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung abgegolten sein. So möchte es der Gesetzgeber.
      Der Unterschied zu einem PC bei Arbeitnehmern: dieser wird genutzt um (steuerpflichtige) Einnahmen zu haben. Das ist bei einem Kind in der Schule nicht der Fall.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  10. 23
    Martin H.

    Ein Ipad was ich anschaffe und zu 50% auch privat nutze, ist doch einem Computer/Laptop gleichzusetzen, oder gilt das für Tablets nicht? Danke!

    • 24
      Alexander Müller

      Hallo Herr Haubold,
      leider dürfen wir keine persönlichen Einzelfragen hinsichtlich der Steuer beantworten. Daran hindert uns das Steuerberatergesetz. Aber allgemein gesagt: Auch ein Ipad kann ein Arbeitsmittel sein, solange man es für seinen Beruf benutzt. Von daher gibt es erstmal keinen Unterschied zwischen einem Notebook oder einem Ipad.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  11. 25
    Christian

    Ich habe im letzten Jahr mein Notebook zu 50% abgeschrieben. Wie ist mit dem Umstand umzugehen falls der Rechner nun zu einem geringerem Teil oder gar nicht mehr beruflich genutzt wird?

    • 26
      Alexander Müller

      Hallo,
      vielen Dank für die Frage! Wie so oft, ist die Antwort nicht ganz leicht.
      1. Wenn es sich um ein GWG handelt (geringwertiges Wirtschaftsgut = Preis nicht höher als 800 Euro netto), dann darf man den beruflichen Anteil im Jahr des Kaufs bei der Steuer angeben. Danach wäre der Fall sozusagen steuerlich “tot”, weil es kein “steuersparendes Potential” mehr gibt.
      2. Aber wenn das Notebook teurer war als 800 Euro netto, muss man den Preis (oder den 50%-Anteil) über 3 Jahre (bzw. 36 Monate ab Kaufdatum) bei der Steuer abschreiben. Und in diesem Fall löst sich Ihre Frage dadurch, dass man im 2. oder 3. Jahr eben keinen Anteil vom Kaufpreis mehr bei der Steuer angeben darf.
      3. Noch anders wäre es bei einem Gewerbetreibenden, der ein Notebook zwar zu 100% seinem Betrieb zuordnen darf. Aber wenn er es nur noch privat nutzen will mit dem “Restwert” bzw. stillen Reserven doch nochmal als Entnahme aus dem Betrieb bei der Steuer angeben sollte.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  12. 27
    Sven

    Eine weitere Frage: Ein Notebook mit einem Mehrwert von +800 Euro wurde gekauft, ein Teil davon wurde in Gutscheinen bezahlt – wonach richtet sich nun der Absetzungswert? Nach dem eigentlichen Preis mit Gutscheinen oder ohne Gutscheine (brutto / netto (was sind Gutscheine in dem Fall)? Der Endwert mit Gutscheine würde dann auf unter 800 Euro fallen. Anschaffung war im November 2020.

    • 28
      Alexander Müller

      Hallo,
      vielen Dank für die Frage! Maßgeblich sind die “Anschaffungskosten”, also die Frage “was kostete mich das Notebook”? Gutscheine sind in diesem Zusammenhang wie Geld zu sehen. Der “Preis” des Notebooks sinkt durch die Gutscheine ja nicht. Anders wäre es, wenn der Händler z.B. einen Preisnachlass gibt. Aber dann ist der “Anschaffungspreis” ja auch geringer.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  13. 29
    Sven

    Wie sieht es mit dem Nachweis aus bzgl. Nutzung des Computers? Heisst. Früher musste man ja sich die Nutzung durch den Arbeitgeber ggf. schriftlich bestätigen lassen. Fällt das für das Jahr 2020 / 2021 weg oder muss ich dennoch einen Nachweis der (hauptsächlich) beruflichen Nutzung erbringen (da ja nun private Nutzung miterlaubt ist kann man schwer abschätzen zu wieviel % genau nun der Computer beruflich oder privat genutzt wird).
    Beispiel: Ich habe im Nov. 2020 ein Notebook für knapp 800 Euro privat erworben, welchen ich z.B. 50/50 nutze; ich bin aber kein Selbstständiger sondern ein normaler Arbeitnehmer / Angestellter einer IT-Firma. Die IT-Firma stellt Firmengeräte bereit, dennoch nutze ich meinen eigenen Computer auch für die Arbeit. Ist hier ein Nutzungsnachweis durch den Arbeitgeber für den privat angeschafften Computer (noch) notwendig?

    • 30
      Alexander Müller

      Hallo,
      vielen Dank für die Frage. Eigentlich lässt sich die Frage leicht beantworten, nur ist die Antwort nicht leicht 🙂 Es gilt grundsätzlich: steuermindernde Tatsachen müssen bewiesen werden, wenn das Finanzamt nachfragt. Daher kommt eine Bescheinigung vom Arbeitgeber sehr gelegen. Oft ist es aber auch so, dass das Finanzamt sehr kulant ist, solange man es nicht übertreibt. Das Finanzamt schaut sich zum Beispiel den Beruf an und kann anhand dessen auch schon mal beurteilen, ob ein privat gekauftes Notebook auch für den Beruf genutzt wird. Aber nicht vergessen: wenn das Finanzamt nachfragt, muss ich eine gute Begründung oder einer Beleg vorweisen können.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  14. 31
    Roland

    In einer Zeitungsmeldung (AFP) zur Absetzbarkeit von Digitalausstattung vom 22.01.2021 heißt es:
    “Bei Anschaffungen aus dem Jahr 2020 soll deren Restwert vollständig abgeschrieben werden.”
    Also in 2020 die Monate ab Kauf absetzten und in 2021 den ganzen Rest?

    • 32
      Alexander Müller

      Hallo,
      vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich diese noch nicht abschließend beantworten, da die Regelung bisher nur eine “Absichtserklärung” der Regierenden ist. Es gibt noch kein Gesetz oder eine Richtlinie für die Finanzämter dazu. Wir halten Sie hier im Blog aber auf dem Laufenden.
      Viele Grüße,
      Alexander Müller von steuernsparen.de

  15. 33
    Oliver

    Hallo, ich nutze WISO SteuerWeb. Wie setze ich einen Computer ab, der von Ehepartnern gemeinsam genutzt wird und der Anschaffungspreis 1.600 € beträgt (Nutzung je 50% Partner, beruflich, privat)? Wird bei jedem Ehepartner der Gesamtpreis eingetragen mit einer entsprechend reduzierten prozentualen Nutzung (25%) oder halbiere ich den Gssamtpreis bei jedem Partner, was dann wiederum zu einem GWG führt?

    • 34
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Fragen zu Ihrem individuellen Steuerfall beantworten. Dies ist nur bestimmten Berufsgruppen wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt.
      Grundsätzlich sind bei Arbeitsmitteln im Bereich der Werbungskosten immer die Anschaffungskosten entscheidend für die Beurteilung, ob ein GwG vorliegt oder nicht. Der Anteil der beruflichen Nutzen beeinflusst diese Beurteilung nicht. Da grundsätzlich jedoch nur der Teil der eigenen beruflichen Nutzung abzugsfähig ist, ist anschließend der AfA-Betrag um den Teil der nicht beruflichen Nutzung zu kürzen. Im Beispiel hierzu finden Sie im Beitrag unter der Überschrift “Hat eine private Mitbenutzung Einfluss auf die Abschreibung?”.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  16. 35
    Johann K

    Wenn ich jetzt etwas Abschreiben möchte, muss ich dies ja mindestens in den nächsten 2 folge Jahren auch absetzen, Hilft mir die WISO SteuerSoftware dabei oder muss ich mir einen Vermerk machen, was ich schon wie abgesetzt habe?

    • 36
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      Das eigenhändige Fortschreiben einer Abschreibungstabelle kann sehr mühsam sein. Selbstverständlich nimmt Ihnen WISO Steuer diese Arbeit ab. Erfassen Sie beispielsweise für das Steuerjahr 2020 ein Wirtschaftsgut, dass über 3 Jahre abgeschrieben wird, so werden die Angaben über die Jahresübernahme mit ins Steuerjahr 2021 genommen. Gleichzeitig können Sie sich den Abschreibungsverlauf in Tabellenform anzeigen lassen. Der entsprechende Abschreibungsbetrag für das betreffende Steuerjahr wird automatisch berechnet und angesetzt. Das Prozedere führt sich so lange fort, bis die Nutzungsdauer abgelaufen und keine Abschreibung mehr angesetzt werden kann.
      Die Eingabe erfolgt im Bereich Arbeitnehmer > Werbungskosten > Arbeitsmittel. Hier wählen Sie dann die detaillierte Eingabe.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  17. 37
    D. Fabian

    Hallo,
    ich sitze gerade über meiner Steuererklärung mit WISO und bin auf die Home-Office-Pauschale und die Absetzung von Computern gestoßen.
    Kann ich einen von mir im Home-Office genutzten Privatcomputer, der aber schon vor dem Jahr der Corona-Pandemie im Haushalt bestand, trotzdem irgendwie steuerlich geltend machen? Ich nutze ihn ja nun auch anteilig privat, aber musste ihn nicht neu anschaffen. Oder wird das mit der Home-Office-Pauschale abgedeckt?

    • 38
      Anna Maringer

      Hallo Fabian,

      vielen Dank für deine Nachricht. Leider dürfen wir aus rechtlichen Gründen keine Steuerberatung anbieten. Allgemein gilt aber: Arbeitsmittel können nur in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Mehr zu dem Thema kannst du in unserem Beitrag zu den Werbungskosten nachlesen.

      Viele Grüße
      Anna
      Conten Manager bei Steuern-Sparen

  18. 39
    Nadim

    Guten Tag,

    ich habe ein Laptop in Dezember 2020 mit 1540 EUR gekauft.
    Wie viel darf ich in der Steuererklärung Anlage N seite 2 für 2020 schreiben?
    Kann es sein nur 43 EUR?!
    dann in 2021 513 EUR, 2022 513 und 2023 470?

    Vielen Dank und Liebe Grüße
    Nadim

    • 40
      Carina Hagemann

      Hallo Nadim,

      vielen Dank für Ihre Frage. Leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Antworten auf individuelle steuerliche Fragestellungen geben.
      Gerne gebe ich Ihnen aber folgenden Tipp: Rufen Sie doch einfach WISO Steuer in Ihrem Browser aus. Sie können die Steuersoftware kostenlos und ohne Anmeldung testen.
      Im Bereich Arbeitnehmer/Werbungskosten/Arbeitsmittel können Sie Ihre Anschaffung eintragen – WISO Steuer berechnet die Abschreibung automatisch!
      Übrigens: Am einfachsten geben Sie die Steuererklärung digital, sicher und schnell mit dem steuer-Versand ab. So sparen Sie sich das Ausdrucken und den Weg zur Post.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

    • 42
      Carina Hagemann

      Hallo Mirko,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Nutzungsdauer für Bildschirme beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle 3 Jahre. Sie finden die Nutzungsdauer für Bildschirme im Punkt 6.14.3.2. Das Gleiche gilt auch für weitere Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Scanner, …).

      Viele Grüße und schöne Feiertage wünscht
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  19. 43
    Stefan

    Hallo zusammen, bei den letzten Beispiel, der Laptop kostet 1.300 €, er wird aber nur zu 50% beruflich genutzt. Dementsprechend kann man nur 50% absetzen, sprich 650€. Warum kann man den Laptop nicht direkt voll absetzen? Die Grenze von 928€ wurde doch nicht erreicht. Oder bezieht sich die Grenze immer auf den vollen Betrag? Auch wenn ich den nicht absetzen kann.
    Danke.

    • 44
      Carina Hagemann

      Guten Tag,
      grundsätzlich gilt bei Werbungskosten immer: abzugsfähig ist nur der Anteil der beruflichen Nutzung. Deshalb kann der Steuerpflichtige in dem Beispiel nur 50 % absetzen. Da aber insgesamt die Anschaffungskosten (inkl. Privatanteil) über der GWG-Grenze liegen, muss auch der beruflich genutzte Teil der Anschaffungskosten über die Abschreibungsdauer verteilt werden. Auch dann, wenn der abzugsfähige Teil (wie im Beispiel) unterhalb der GWG-Grenze liegt.

      Viele Grüße und eine schöne Adventszeit
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  20. 45
    Marc

    Okay, und was ist wenn ich meinen Computer jetzt sukzessive aufrüste und mir im Dezember zwei Teile kaufe und drei Monate später noch mal ein paar Teile. Kann ich diese beiden Käufe, da sie auf unterschiedliche Steuer Jahre fallen, als gwg absetzen?

    • 46
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      bitte beachten Sie, dass ich Ihnen aus rechtlichen Gründen keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten darf. Das ist bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Zu diesen zählen unter anderem Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.
      Wie Sie bereits dem Beitrag entnehmen können, gelten unterschiedliche Regeln, je nachdem, welche Teile angeschafft oder erneuert werden und in welchem Umfang sich dadurch der Zustand des Geräts ändert. Deshalb gilt es, jeweils den Einzelfall genau zu betrachten – und das darf ich Ihnen aus besagten rechtlichen Vorschriften leider nicht anbieten. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis.

      Viele Grüße und eine schöne Adventszeit
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  21. 47
    Julia Becker

    Kann man auch Rechnungen in Fremdwährungen einreichen? In der Grenzregion zu Schweiz etwa könnte man den neuen Laptop ja auch dort erwerben.

    • 48
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      grundsätzlich sind auch Werbungskosten und Betriebsausgaben in Fremdwährung bei der Steuer berücksichtigungsfähig. Allerdings sind hier immer die entsprechenden Umrechnungskurse zu beachten. Die Umrechnungskurse veröffentlicht das BMF jährlich für die Umsatzsteuer und sind hier zu finden: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

      Viele Grüße und eine schöne Vorweihnachtszeit
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

  22. 49
    S. Schörck

    Anmerkung zu Berechnung Laptop zu 50 % Afa berechnen. Bei dem Berechnungsbeispiel ist ihnen wohl ein Fehler unterlaufen. Bei 750 € auf 3 Jahre Abschreibeung kommt ein Wert von 250 € raus und nicht 350€.

    • 50
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      vielen Dank für Ihren Aufmerksamen Hinweis. Sie rechnen natürlich vollkommen richtig – 750 Euro auf 3 Jahre macht pro Jahr 250 Euro. Der Tippfehler ist uns wohl trotz mehrfacher Korrektur leider bisher nicht aufgefallen. Ich habe das Beispiel bereits angepasst.

      Viele Grüße,
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

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