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Kann ich den Corona-Test von der Steuer absetzen?

Steuern sparen in der Corona-Pandemie


Noch nie war das Thema Gesundheit so groß, wie seit Ausbruch der Corona-Pandemie. Und auch die Ausgaben dafür stiegen bei vielen vermutlich deutlich an. Neben klassischen Grippe-Medikamenten stieg vor allem auch der Bedarf an Corona-Tests. Doch greift uns der Staat auch hier unter die Arme? Wir zeigen Ihnen, ob Sie den Corona-Test von der Steuer absetzen können.

Kurz & knapp

  • Je nach Voraussetzung könnten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abgesetzt werden
  • Sie müssen den Test tatsächlich selbst bezahlt haben
  • Kosten für den Corona-Test können auch Betriebsausgaben sein

Kann ich den Corona-Test von der Steuer absetzen?

Bei den Ausgaben für Corona-Tests handelt es sich um private medizinische Kosten. Und unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheitskosten Steuern mindern. In diesem Fall gehören die Kosten für den Corona-Test zu den außergewöhnlichen Belastungen. Doch je nachdem, aus welchem Grund der Test gemacht wurde, kommt auch ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Um zu ermitteln, ob Sie mit diesen Ausgaben Steuern sparen können, muss erst geklärt werden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

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Der Corona-Test als außergewöhnliche Belastung

Damit das Finanzamt Ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, müssen sie zwangsläufig aufgetreten sein. Das bedeutet, dass Sie diese aus „rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen“ nicht verhindern konnten. Im Umkehrschluss heißt es: Haben Sie sich beispielsweise „nur so“ testen lassen, weil Sie wissen wollten, ob Sie an Corona erkrankt sind, wird das Finanzamt den Abzug nicht zulassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie aufgrund einer behördlichen oder ärztlichen Anordnung getestet wurden. Dann ist zwar die Zwangsläufigkeit gegeben, aber es tritt eine weitere Hürde auf. Denn offiziell angeordnete Tests sind eine Kassenleistung. Das bedeutet, dass Ihre Krankenkasse in diesem Fall die Kosten für den Corona-Test übernimmt. Und es gilt: Wurden Sie wirtschaftlich nicht belastet, können Sie auch keine Ausgaben für den Corona-Test von der Steuer absetzen.

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Kann ein Abzug dann überhaupt möglich sein?

Für den Steuervorteil sieht es also eher düster aus. Gibt es aber vielleicht doch noch einen Fall, in dem das Finanzamt mitspielt? Werfen Sie einen Blick auf folgendes Beispiel:

Beispiel 1

Stefanie besucht jeden Monat ihre Großmutter. Dabei unterstützt sie sie beim Putzen und der Gartenarbeit. Da ihre Großmutter zur Risikogruppe gehört, lässt sich Stefanie vorsorglich vor dem Besuch auf das Corona-Virus testen. Da es aber eigentlich keine medizinische Notwendigkeit gibt, muss sie den Test aus eigener Tasche bezahlen.

Das Ergebnis: Stefanie hat in diesem Fall nicht nur die Kosten tatsächlich getragen. Sie hatte darüber hinaus auch tatsächliche Gründe für den Test – nämlich den Schutz Ihrer Großmutter, die auf ihre Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall wäre es möglich, dass das Finanzamt die Kosten in der Steuererklärung zulässt.

Die zumutbare Eigenbelastung

Sie sollten sich aber nicht zu früh freuen. Eine Hürde gibt es dann doch noch: die zumutbare Eigenbelastung. Das bedeutet, dass Sie außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzen können, wenn sie eine bestimmte zumutbare Grenze übersteigen. Wo diese Grenze gezogen wird, hängt von Ihrem Einkommen ab.

Beispiel 2

Seit September 2020 hat Stefanie vor jedem Besuch bei ihrer Großmutter, also jeden Monat, einen Corona-Schnelltest für 50 Euro machen lassen. Insgesamt hatte sie im Jahr 2020 also 200 Euro für die Corona-Tests ausgegeben.

Anhand Stefanies Einkommen ergibt sich für sie eine zumutbare Eigenbelastung von 895 Euro pro Jahr. Da die Kosten für die Corona-Tests unterhalb der Grenze liegen, kann sie die Ausgaben für den Corona-Test eigentlich nicht von der Steuer absetzen.

Neben der Tests hatte Stefanie im Jahr 2020 jedoch noch weitere Kosten für medizinische Behandlungen in Höhe von 1.200 Euro:

200 Euro (Corona-Tests) + 1.200 Euro (weitere Behandlungen) = 1.400 Euro

Abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung von 895 Euro, kann Stefanie also 505 Euro als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Blitz Icon Tipp Corona Test außergewöhnliche BelastungUnser Tipp: Ob und wie das Finanzamt Kosten für private Corona-Tests bei der Steuererklärung anerkennt, wird sich erst im Laufe des Jahres zeigen. Bis dahin empfehlen wir Ihnen, Kosten für den Corona-Test in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt entscheidet dann im Einzelfall, ob die Ausgaben anerkannt werden und Sie von einem Steuervorteil profitieren.

Corona-Test als Werbungskosten

Mit Werbungskosten Steuern sparen geht nur, wenn ein direkter Zusammenhang zum Beruf besteht. Diese Voraussetzung könnte also dann erfüllt sein, wenn Ihr Arbeitgeber zwar einen Test verlangt, diesen aber nicht selbst bezahlt.

Beispiel 3

Stefan hat seinen Urlaub im Ausland verbracht. Sein Arbeitgeber stellte zu Beginn der Pandemie die Regelung auf, dass alle Arbeitnehmer nach einem Auslandsaufenthalt zwingend einen Covid-19-Test machen müssen. Den Test musste er selbst bezahlen.

Ergebnis: Stefan kann den Corona-Test als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Da er ohne den Test seine Tätigkeit nicht aufnehmen konnte, gibt es einen direkten beruflichen Zusammenhang den Ausgaben.

Corona-Test als Betriebsausgabe

Der Alptraum für jeden Unternehmer: Ein Angestellter hat sich mit dem Corona-Virus infiziert und war bei der Arbeit. Das führt nicht selten zu vorübergehenden Betriebsschließungen, vor allem wenn unklar ist, zu wie vielen Kollegen der Erkrankte Kontakt hatte. Viele Unternehmer bezahlen deshalb für Ihre Angestellten Corona-Tests, um sich Klarheit zu verschaffen. Doch auch das kann ganz schön ins Geld gehen.

Hier ist die Lage aber deutlich klarer – denn in diesem Fall kann der Corona-Test als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bleibt noch die Frage, ob sich hier nicht doch steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer versteck?

Gilt es als Arbeitslohn, wenn der Chef den Corona-Test bezahlt?

Nein, für den Arbeitnehmer entsteht kein geldwerter Vorteil, den er zusätzlich versteuern muss. Denn: Im FAQ Corona hat die Bundesregierung festgehalten, dass zur Vereinfachung von einem überwiegend betrieblichen Interesse ausgegangen werden soll.

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Das Gleiche gilt übrigens auch für die Bereitstellung von Atemschutz-Masken. Auch das führt für den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, weil das betriebliche Interesse vorrangig ist.

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  1. 1
    Ralph Stuhlmacher

    Sehr interessant, Danke dafür. Wie sieht es aus mit den Fahrtkosten zum Corona Testzentrum und anschließender Weiterfahrt zur Arbeitsstätte. Kann der Umweg zum nächstgelegenen Testzentrum als Werbungskosten angesetzt werden, jetzt wo die 3-G-Regel für die Arbeitsstätte gilt?

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