Helfer in der Not: Epilepsiehund

Als Krankheitskosten absetzbar

Eine Behinderung bringt nicht nur vielerlei Beschwerden mit sich. Sie verursacht auch erhebliche Mehraufwendungen. Als kleiner Ausgleich für diese Belastungen stehen Menschen mit Behinderung eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen zu. Gehört ein Steuervorteil für einen Epilepsiehund auch dazu?

Gute Nachrichten für Menschen mit Epilepsie

Menschen mit einer Behinderung haben entsprechend ihrem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behindertenpauschbetrag. Oder sie können die behinderungsbedingten Kosten im Einzelnen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun ein positives Urteil für Epileptiker gefällt: Es hat entschieden, dass bei einem Menschen mit Epilepsie die Ausgaben für einen Epilepsiehund mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind, sofern dieser in Anspruch genommen wird. Falls jedoch die behinderungsbedingten Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden, werden auch die Kosten des Hundes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (2 K 2338/15).

Hund in Ausbildung zum Helfer bei Anfällen

Die Klägerin hat Epilepsie mit einem Grad der Behinderung von 100. Zudem hat sie noch die Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung). In ihrer Steuererklärung macht sie zum einen Kosten für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension geltend – als haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie begründete dies damit, dass die Unterbringung des Hundes wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen sei.

Zum anderen macht sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Epilepsiehund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Anfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich.

Kosten keine haushaltsnahe Dienste

Für die Pensionskosten des Tieres kommt eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung kommt nicht in Betracht: Zum einen, weil die Kosten mit dem Behindertenpauschbetrag bereits abgegolten sind. Zum anderen, weil die befristete Betreuung des Hundes in der Hundepension keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Dessen „außerhäusliche“ Betreuung steht in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin.

Steuervorteil für Epilepsiehund erhalten: So geht’s

Als Mensch mit Behinderung haben Sie ein Wahlrecht: zwischen dem Behindertenpauschbetrag und dem Abzug der nachgewiesenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Entscheiden Sie sich für den Pauschbetrag, sind damit alle laufenden und typischen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen, abgegolten. Zusätzlich zum Pauschbetrag absetzbar sind einmalige und atypische Aufwendungen, die mit der Behinderung zwar zusammenhängen, sich aber „infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen“ (Urteil des Bundesfinanzhofs, I R 376/83). Solche Ausgaben sind abziehbar als außergewöhnliche Belastung, z. B. Kurkosten, bestimmte Krankheitskosten, Umzugskosten, Führerscheinkosten, Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Begleitung bei Urlaubsreise. Ebenfalls zusätzlich absetzbar sind besondere Aufwendungen, wie Fahrtkosten für Privatfahrten.

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