Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, was wohl in seiner Akte beim Finanzamt steht. Und ob alle Zahlen und Vermerke richtig sind. Doch was, wenn das Finanzamt den Antrag auf Einsicht abweist?
Das Finanzamt darf einem Bürger die Einsicht in seine eigenen Steuerakten nicht verwehren. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein beschlossen. Die Begründung, dass mit den Akten eine Klage zur Amtshaftung vorbereitet werden soll, reicht für eine Verweigerung nicht aus.
Auskunftsanspruch
In einem vom OVG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall warf ein Bürger dem Finanzamt vor, ihn mit überhöhten Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben. Das Veranlagungsverfahren war mittlerweile abgeschlossen. Der Bürger beantragte die Einsichtnahme in seine Akten. Das Finanzamt sowie das Finanzministerium des Landes lehnten diese ab.
Zur Begründung gaben sie an, dass nach einer Vorschrift des Finanzministeriums die Akteneinsicht bei drohenden Forderungen von Schadensersatz abzulehnen sei. Da die Abgabenordnung bewusst keine Einsicht in die Akten vorsehe, sei ein allgemeiner Anspruch auf Information ausgeschlossen. Dieser Meinung folgten die Richter des OVG Schleswig-Holstein nicht. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einsicht in seine Steuerakten. Dies ergebe sich aus dem Gesetz über den Informationszugang. Auch habe er einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft.
Informationszugangsgesetz
Das Gesetz zur Informationsfreiheit ist ein Gesetz des Bundes, das jeder Person den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden gewährt. Bereits zehn Bundesländer haben bislang eigene, ähnliche Gesetze für ihre zuständigen Bereiche erlassen. Nur Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen haben bislang noch kein solches Landesgesetz. Das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein enthält einen Passus, der ausdrücklich eine Person dazu berechtigt, sich freien Zugang über die sie betreffenden Informationen zu beschaffen.
Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 4 LB 11/12